# Gesetz vom 22. November 1983, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz geändert wird (1. Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz- Novelle)

Gesetz vom 22. November 1983, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz geändert wird (1. Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz- Novelle)

Der Steiermärkisme Landtag hat in Ausführung

des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1962, BGBL Nr. 242, über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz),

in der Fassung der Bundesgesetze BGBL Nr. 243/1965, 173/1966,289/1969,234/1971,323/1975, 142/

1980 und 365/1982, beschl.ossen:

Artikel I

Das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungs

gesetz, LGBL Nr. 195/1964, in der Fassung

der Gesetze LGBL Nr. 205/1966, 111/1967, 166/1969,

46/1972, 1/1978 und 19/1983, wird wie folgt geändert:

(1) Die Volksschule umfaßt die Vorschulstufe und

vier aufeinanderfolgende Schulstufen,' denen - soweit dieSchülerzahl dies zuläßt - jeweils eine Klasse zu entsprechen hat.

(2) Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere

Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden.

Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern,

10 Stück 4, Nr. 12

wobei eine Abteilung eine oder mehrere - in der Regel aufeinanderfolgende - Schul stufen zu umfassen

hat."

4. § 3 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

„(1) Volksschulen sind als

(2) Ferner sind an den Volksschulen nach Möglichkeit Vorschulklassen einzurichten, die an allen Schultagen einer Woche zu führen sind. "

5. § 5 hat zu lauten:

„§ 5

Klassenschülerzahl

(1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse

- ausgenommen die Vorschulklasse - darf 30

nicht übersteigen und soll 10 nicht unterschreiten; aus besonderen Gründen, wie ' zur Erhaltung von

Schulstandorten oder der höheren Schulorganisati~

n, sind Abweichungen hievon zulässig.

(2) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse

darf 10 nicht untersmreiten und 20 nicht überschreiten. Die Eröffnung einer Vorschulklasse ist bei einer Mindestzahl von -4 Schülern zulässig, sofern, nach

den bisherigen Ergebnissen der Statistik über zurückgestellt.

e schulpflichtige Kinder und über Kinder,

deren vorzeitige Aufnahme in die 1. Schulstufe wiqerrufen

wurde, zu erwarten ist, daß die Mindestzahl

von 10 Schülern bis zum 31. 12. des jeweiligen

Schuljahres erreicht wird. Die Weiterführung nach

dem 31. 12. des jeweiligen Schuljahres.ist zulässig, J '

wenn die Mindestzahl von 10 Schülern zu diesem Zeitpunkt erreicht ist.

(3) Uber die Zahl der Klassen gern. Abs. 1 und 2 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung

des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates. "

6. § 6 hat zu lauten:

n§ 6

Unterricht in Gruppen

(1) Der Unterricht in den Pflichtgegenständen

Werkerziehung, Leibesübungen sowie.in der verbindlichen Ubung Lebende Fremdsp.rache ist statt

für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen,

sofern die Schülerzahl für den Unterricht 'in

Werkerziehung 20, in Leibesübungen und in Lebender

Fremdsprache 30 erreicht.

(2) In den Pflichtgegenständen Werkerziehung und Leibesübungen können Schüler mehrerer Klassen

einer Schule zusammengefaßt werden, soweit die

nach § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 bestimmten Schülerzahlen

nicht überschritten werden. .

(3) Der Unterricht in Leibesübungen ist ,ohne

Trennung nach Geschlechtern zu erteilen:

(4) Die Abhaltung von unverbindlichen Ubungen

darf nur bei einer Mindestzahl von 15, bei Fremdsprachen von 12 Anmeldungen erfolgen. Förderunterricht

darf imr bei einer Mindestzahl von 3 Schülern

erteilt werden. Die Schülerzahl für den Förderunterricht

darf jedoch 10 nicht überschreiten.

Die Mindestzahl für die Weiterführung vQn unverbindlichen Ubungen darf 12, bei ' Fremdsprachen

9 Schüler nicht unterschreiten. Für den Fall, daß die tatsächliche Klassenschülerzahl unter der vorgesehenen Mindestzahl für die Führung einer unverbindlichen

Ubung liegt, ist die Führung der unverbindlichen

Ubung zulässig, wenn sich alle Schüler

der Klasse anmelden. Die Mindestzahl für die WeiteIführung von unverbindlichen Ubungen darf

in diesen Fällen die Schülerzahl der Klasse um nicht

mehr als 2 unterschreiten.

(5) Zur Erreichung der Mindestzahlen nach Abs. 4

können Schüler mehrerer Klassen einer Schule oder

mehrerer Schulen zusammengefaßt werden."

1. § 1 hat zu lauten:

.§ 1

Aufbau

(1) Die Hauptschule umfaßt vier Schul stufen (5. bis 8. Schulstufe).

(2) Die Schüler der Hauptschule sind' ohne Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit in Klassen

zusammenzufassen. Jeder Schul stufe hat eine Klasse zu entsprechen.

, (3) Die Schüler jeder Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende

Fremdsprache entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen

nach Möglichkeit in Schülergruppen

(§ 11 Abs. 1) zusammenzufassen."

8. § 8 hat zu lauten:

n§ 8

Sonderformen der HauptsdlUle

(1) Als Sonderformen können Hauptschulen oder.

einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berück~

sichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung geführt werden. .

(2) Uber die Sonderformen entscheidet die Landesregierung n,ach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates. "

9. § 10 hat zu lauten:

n§ 10

Hlassenschülerzahl

(1) Die Zahl der Schüler in einer Hauptschulklasse

darf 33 nicht übersteigen und soll 20 nicht

unterschreiten.

(2) Aus besonderen Gründen, wie zur Erhaltung

von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation, kann von der Mindestschülerzahl des Abs. 1

abgewichen werden.

(3) Uber die Zahl deI Klassen nach Abs. 1 und 2,

entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Lan" desschulrates. "

Stück 4, Nr. 12 11

10. § 11 hat zu lauten:

„§ 11

Unterricht in Gruppen

(1) In einer Hauptschule darf die Schülerzahl einer leistungsdifferenzierten Schülergruppe in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende

Fremdsprache 30 nicht überschreiten und im Durchschnitt 15 nicht unterschreiten. Die Anzahl der Schülergruppen darf auf jeder Schulstufe einer Hauptschule

in den Pflichtgegenständen Deutsch, MathematHe

und Lebende Fremdsprache die Anzahl der Klassen um 1, ab6 Klassen um 2 überschreiten.

Sofern die Zahl der Schüler auf einer Schulstufe

der Hauptschule 20 nicht unterschreitet, dürfen 2 leistungsdifferenzierte Schülergruppen eingerichtet werden.

(2) Der Unterridlt in den Pflichtgegenständen

, Werkerziehung und Hauswirtsdlaft ist statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen, sofern die Schülerzahl für den Unterricht in Werkerziehung 20 und in Hauswirtsdlaft 16 erreicht.

•

(3) In den Pflidltgegenständen Werkerziehung

und Hauswirtschaft sowie bei der Trennung nach

Gesdlledltern in Leibesübungen können Schüler

mehrerer Klassen einer Schule zusammengefaßt

werden, soweit die nach § 10 und § 11 Abs. 2 bestimmten

Sdlülerzahlen nicht überschritten werden.

, (4) Der Unterridlt in Leibesübungen ist getrennt

nadl Geschledltern zu erteilen. Im Freigegenstand

und in der unverbindlichen Ubung Leibesübungen

kann der Unterridlt audl ohne Trennung nach Gesdlledltern

erteilt werden.

(5) Di(:! Abhaltung von alternativen Pflichtgegenständen, von Freigegenständen oder unverbindlidlen

Ubungen darf nur bei einer Mindestzahl von 15, bei

Fremdspradlen und Hauswirtsdlaft von 12 Anmeldungen

erfolgen. Förderunterricht darf niIr bei einer Mindestzahl von 8 Sdlülern erteilt werden. Die Sdlülerzahl für den Förderunterricht darf jedoch 12 nicht übersdlreiten. Die Mindestzahl für die Weiterführung von Freigegenständen und unverbindlichen

Ubungen darf 12, bei Fremdspradlen und Hauswirtsdlaft

9 Sdlüler nidlt untersdlreiten. Für den Fall,

daß die tatsächliche Klassenschülerzahl unter der

vorgesehenen Mindestzahl für die Führung eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen Ubung

liegt, ist die Führung des Freigegenstandes bzw. der unverbindlichen Ubung zulässig, wenn sidl alle Schüler der Klasse anmelden. Die Mindestzahl für die Weiterführung von Freigegenständen und Unverbindlidlen

Ubungen :darf in diesen Fällen die Schülerzahl

der Klasse um nicht mehr als 2 unterschreiten.

(6) Zur, Erreidlung v~m Mindestzahlen nadl Abs. 5

kö'nnen Schüler mehrerer Klassen ' einer Schule oder mehrerer Sdlulen zusammengefaßt werden.

(1) Der Unterricht in ' Instrumentalmusik ist in Klassen mit musisdlem Schwerpunkt unter Berücksichtigung besonderer Neigungen und Begabungen

,statt für die gesamte ' Klasse in Gruppen zu erteilen, soweit dies zur Erreichung des Zieles einer Hauptschule mit musischem Schwerpunkt erforderlich ist.

Die Schülerzahl in einer solchen Gruppe darf 3 nicht unterschreiten.

(8) Der Unterricht in Leibesübungen kann in den

sportlichen Schwerpunkten der Sonderformen auch

ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden."

11. § 12 hat zu lauten:

.§ 12

Aufbau

(1) Die Sonderschule umfaßt acht, im Falle der ,

Einbeziehung des Polytechnisdlen Lehrganges neun

Schulstufen .. Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler, hiebei sind die Vorschriften über den Aufbau

der Volksschule ' (§ 2), der Hauptschule (§ 7) und

des Polytedlnischen Lehrganges (§ 17) insoweit sinngemäß

anzuwenden, als dies die Aufgabe der Sonderschule

zuläßt. Sofern der Schüler auf der betreffenden

Schulstufe in den Unterrichtsgegenständen

Deutsdl . und Mathematik nicht entsprechend gefördert

werden kann, ist die Teilnahme am Unterricht

der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schul- ,

stufe zu ermöglidlen.

(2) Ferner sind an den Sondersdlulen, die nach

dem Le~lfplan der Volkssdlule geführt werden, nach

Möglichkeit Vorschulklassen einzurichten. Vorschulklassen

sind an allen Schultagen einer Woche

zu führen."

12. § 13 Abs. 1,3 und 6 haben zu lauten:

„(1) Sonderschulen sind je nadl den örtlichen Erfordernissen selbständig oder als Sonderschulklassen,

die einer Volks-, Hauptschule, einem Polytechnischen Lehrgang oder einer Sondersdlule anderer

Art angesdllossen sind, zu führen. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingeridltet

werden, die verschiedenen Sonderschularten entspredlen.

(3) Die im Abs. 2 unter lit. b bis hangeführten

Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeidlnung

"Volksschule", "Hauptschule" bzw; "Polytechnischer

Lehrgang", in den Fällen der lit. b bis g

unter Beifügung der Art der Behinderung; dies

gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.

Die im Abs. 2 unter lit. d-und e angeführten Sonderschulen

tragen die Bezeichriung "Institut für Hörgesdlädigtenbildung",

sofern sie in organisatorischem

Zusammenhang geführt werden.

(6) An Volks-, Haupt- und Sonde:rschulen sowie

an Polytechnischen Lehrgängen können therapeutische und funktionelle Ubungen in Form von Kursen

durchgeführt weräen. 'Ferner können für Schüler

an Volks- und Hauptschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes, BGBL

NI. 241/1962, eingeieitet wurde, tür die Uberprüfung

der Sonderschulbedürftigkeit Kurse ' in der Dauer

von jeweils bis zu drei Monaten durchgeführt werden."

13. § 15 Abs. 1,3 und 4 haben zu lauten:

„(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule tür blinde Kinde'!', einer Sonderschule für Gehörlose und einer Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder darf 10, die Zahl der Schüler in

12 Stück 4, Nr. 12

einer Klasse einer Sonde~schule für sehbehinderte

Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder

und einer Heilstättenschule 12 und die Zahl der Schüler

in einer Klasse einer sonstigen Sonderschule 16

nicht übersteigen. Bei Klassen mit mehreren Schulstufen

verringert sich die Klassenschülerhöchstzahl

um die Anzahl der in der Klasse zusammengefaßten

Schulstufen.

(3) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse

darf 4 nicht unterschreiten und die Zahlen gern.

Abs. 1 nicht übersteigen. Für die E-röffnurig einer Vorschulklasse gilt § 5 Abs. 2 mit der Maßgabe

sinngemäß, daß die Eröffnung bei einer .Mindestzahl von 2 Schülern zulässig ist. Die Weiterführung nach dem 31. 12. des jeweiligen Schuljahres ist zulässig, wenn die Mindestzahl von 4 Schülern zu diesem Zeitpunkt erreicht ist.

(4) Uber die Zahl der Klassen gern. Abs. 1 und 2

sowie über Vorschulklassen gemäß Abs. 3 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates.

"

14. a) Im § 16 haben Abs. 1 und 2 zu lauten:

„(1) An den im § 13 Abs. 3 'genannten Sonderschulen mit dem Lehrplan der Hauptschule oder

des Polytechnischen Lehrganges sind in Pflichtgegenständen

mit Leistungsgruppen Schülergrup.

pen einzurichten, deren Zahl die Anzahl der Klassen der betreffenden Behinderungsart auf

einer Schulstufe um 1 überschreiten darf.

(2) Die durchschnittliche Mindestzahl der Schüler

für die Einrichtung von Schülergruppen ist von

der Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters,

des Bezirksschulrates und des Landesschulrates

unter Bedachtnahme auf die Behinderungsart und die Anforderungen im betreffenden

Pflichtgegenstand sowie die regionalen Verhältnisse

mit der Maßgabe festzulegen, daß sie die

im § 15 Abs. 1 genannten Schülerhöchstzahlen

in einer Schülergruppe nicht übersteigen darf.";

„(4) In den Pflichtgegenständen Werkerziehung,

Hauswirtschaft und Leib.esübungen können Schüler

mehrerer Klassen einer Schule zusammengefaßt

werden, soweit die auf Grund des § 15 'und

des § 16 Abs. 3 bestimmte Schülerzahl nicht überschritten

wi!rd.";

d) der bisherige § 16 Abs. 3 erhält die Bezeichnung § 16 Abs. 5 und hat zu lauten:

„(5) Der Unterricht in Leibesübungen ist ab der

„(6) Die Abhaltung ~nd Weiterführung von alternativen Pflichtgegenständen, von Freigegenstäriden

oder unverbindlichen Ubungen darf in einer Sonderschule nur ,bei einer Mindestzahl von

6 Schülern erfolgen. Förderunterricht darf nur

bei einer Mindestzahl von 3 Schülern erteilt werden.

Die Schülerzahl für den Förderunterricht darf

jedoch 10 nicht überschreiten. 'Für den Fall, daß

die tatsächliche Klassenschülerzahl unter der vorgesehenen

Mindestzahl für die Führung eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen

Ubung liegt, ist die Führung des Freigegenstandes

bzw. der unverbindlichen Ubung zulässig,

wenn sich alle Schüler der Klasse anmelden. Die Mindestzahl für die Weiterführung von Freigegenständen

und unverbindlichen Ubungen darf

in diesen Fällen die Schülerzahl der Klasse um

nicht mehr als 2 unterschreiten." ;

f) der bisherige § 16 Abs. 5 erhält die Bezeichnung § 16 Abs. 7 und hat zu lauten:

„(7) Zur Erreichung der Mindestzahl nach Abs. 6

können Schüler mehrerer Klassen einer Schule

oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden."

15. § 21 Abs. 4, 5 und 6 haben zu lauten:

„(4) In den Pflichtgegenständen Werkerziehung,

Hauswirtschaft und Leibesübungen können Schüler

mehrerer Klassen einer Schule zusammengefaßt

werden, soweit die nach §20 und § 21 Abs. 1 und 2 bestimmten Schülerzahlen nicht überschritten

werden.

(5) Der Unterricht in Leibesübungen ist getrennt

nach Geschlechtern zu erteilen. Im Freigegenstand

und in der unverbindlichen Ubung Leibesübungen

kann d~r Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern

erteilt werden.

(6) Für die Albhaltung von alternativen Pflichtgegenständen, für die Abhaltung und Weiterführung

von Freigegenständen oder unverbindlichen

Ubungen und für die Abhaltung eines Förderunterrichtes

bzw. hinsichtlich der Zusammenfassung von

Schülern gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 5

und 6 sinngemäß."

„(5) Die Bestimmungen über den leistungsdifferenzierten Unterricht in Schülergruppen in den

' Hauptschulen sind erstmals für Schüler anzuwenden, die mit Beginn des Schuljahres 1985/86

in die erste Schulstufe einer Hauptschule, eintreten.

Für Schüler, die spätestens im' Schuljahr

1984/85 in die erste, Schulstufe einer Hauptschule

eintreten, sind die bisher geltenden gesetziichen

Vprschriften weiter anzuwenden."

Artikel II

Das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz

wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Die Schüler mehrerer Klassen sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache

und Mathematik entsprechend ihrer Einstufung in Leistungsgruppen in Schülergruppen (§ 21 Abs. 1)

zusammenzufassen; eine derartige Zusammenfassung

kann auch bei Schülern einer Klasse erfolgen,

sofern am betreffenden Polytechnischen Lehrgang

nur eine Klasse geführt wird. "

„(2) Der Unterricht in den Unterrichtsgegenständen

Berufskunde und Praktische Berufsorientierung,

Maschinschreiben, Werkerziehung, Leibesübungen,

Hauswirtschaft und Kinderpflege ist statt für die

gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen, sofern

die Schülerzahl für den lInterricht in Berufskunde

und Praktischer Berufsorientierung sowie Leibesübungen 30, in Maschinschreiben 25, in Werkerziehung

20, in Hauswirtschaft und Kinderpflege 16 erreicht;

dies gilt nicht für die Trennung des Unterrichtes

in Leibesübungen nach Geschlechtern."

Artikel III

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des Art. I Z. 1 bis 15 und des Artikels II

mit dem der Kundmachung folgenden Tag in K!raft.

(2) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 1 bis 6, Z. 10, soweit sie § 11 Abs. 4 bis 8 betrifft, und Z. 11 bis 15 treten mit 1. September 1983 in Kraft.

(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 7 bis 9 und Z. 10, soweit sie § 11 Abs. 1 bis 3 betrifft, treten mit 1. September 1985 in Kraft.

(4) Die Bestimmungen des Artikels II Z. 1 bis 3

treten mit 1. September 1989 in Kraft.

Krainer

Landeshauptmann

Jungwirth

Landesrat