# Gesetz vom 16. Dezember 1983 über die Aufnahme von Anleihen durch das Land Steiermark

Gesetz vom 16. Dezember 1983 über die Aufnahme von Anleihen durch das Land

Steiermark

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

§ 1

Die Steiennärkische Landesregierung wtrd ermächtigt,

für das Land Steiermark zu dem im § 3

genannten Zweck Anleihen bis zum Gegenwert von

insgesamt 900 Millionen Schilling auf dem Inlandsoder

Auslandsmarkt gegen Ausgabe von festverzinslichen

Teilschuldverschreibungen zu den im § 2

genannten Bedingungen aufzunehmen.

§2

Die Anleihen sind mit einer Laufzeit von höch,

stens •15 Jahren auszustatten und können in Teilen

aufgenommen sowie in Tranchen aufgeteilt werden.

§ 3

Der Erlös de,r Anleihen ist ausschließlich zur Finanzierung

von Investitionsvorhaben und Investitionsförderungsmaßnahmen

des ordentlichen und

außerordentlichen Landeshaushaltes 1984 bestimmt.

§ 4

Für die Verzinsung und Tilgung dieser Anleihen

,haftet das Land Steiermark mit seinem gesamten

Vermögen und allen seinen Rechten.

§5

Dieses Gesetz tritt mit 'dem seiner Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

Krainer

Landeshauptmann

Klauser

Landesrat