# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. März 1984 über die Auiteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Universifätsklinik für Radiologie und des Zentralröntgeninstitutes am Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. März 1984 über die Auiteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Universifätsklinik für Radiologie und des Zentralröntgeninstitutes am Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren

Gemäß §§ 36, 37 und 38 ades Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/1982, in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. b der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 40/ 1983,. wird verordnet:

§ 1

Die nach § 3 der Verordnung der Steiermärkischen

Landesregierung, LGBl. Nr. 40/1983, auf ärztliche Mitarbeiter

der Universitätsklinik für Radiologie und des Zentralröntgeninstitutes am Landeskrankenhaus Graz

entfallenden Anteile an den Ärztehonoraren ohne

Anstaltsanteil sind nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:

Die ärztlichen Mitarbeiter werden nach Art bzw. Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt, welchen jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgender Einteilung zuzuordnen ist:

Gruppe I Ärzte in Ausbildung zum Facharzt

für Radiologie

vom 4. Ausbildungsmonat bis

zum vollendeten 3. Ausbildungsjahr

1 Punkt

Gruppe 11 Ärzte in Ausbildung zum Facharzt

für Radiologie

im 4. und 5. Ausbildungsjahr 2 Punkte

Gruppe III 6. bis vollendetes 8. Jahr Klinikzugehörigkeit

und/oder Fach- '

arzt 3 Punkte

Gruppe IV 9. bis vollendetes 18. Jahr Klinikzugehörigkeit

Facharzt

und/oder

4 Punkte

Zusätzlich zu den Gruppenpunkten haben Anspruch: