# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. März 1984 über die Dienstprüfung für den Gehobenen Dienst der Erzieher

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. März 1984 über die Dienstprüfung für den Gehobenen Dienst der Erzieher

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBL Nr. 22/ 1947, in der letzten Fassung des Gesetzes BGBL Nr. 627/1976, in Verbindung mit . § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen LandesbeaIhtengesetzes, LGBI: Nr. 124/1974, wird verordnet:

Prüfungskommission

§ 1

(1) Sitz der Prüfungskommission ist das Amt der Steiermärkischen Landesregierung.

(2) Die Prüfungskommission wird von der Landesregierung für die Dauer von 5 Kalenderjahren bestellt.

Sie besteht aus einem Beamten des rechtskundigen Verwaltungsdienstes der fachlich zuständigen Abtei- -lung des Amtes der Landesregierung als Vorsitzenden, einem Beamten der für Personalangelegenheiten

zuständigen Abteilung' des Amtes der Landesregierung, einem Psychologen und einem Heimleiter und

einem für die Heimverwaltung qualifizierten Beamten des Gehobenen Rechnungsdienstes als Prüfer und den

jeweiligen Stellvertretern. Der Vorsitzende kann der Prüfungskommission noch weitere Fachprüfer zuziehen, wenn er dies für notwendig hält.

(3) In Ausübung ihrer Tätigkeit sind die Mitglieder der Prüfungskommission selbständig und unabhängig.

Sie haben sich jedoch auf Fragen aus ihrem Fachgebiet zu beschränken. Der Vorsitzende kann Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff stellen.

Teilnahme am Vorbereitungslehrgang

§ 2

(1) Zur Teilnahme am Vorbereitungslehrgang für die Prüfung für den Gehobenen Dienst der Erzieher können sich Prüfungswerber , die zum Zeitpunkt der Anmeldung mindestens 1 Jahr als Erzieher im Landesdienst

bzw. in einer Einrichtung von Gemeinden oder

Gemeindeverbänden tätig sind, bis spätestens

3 Monate vor Beginn des Vorbereitungslehrganges

anmelden.

(2) Bewerbungsgesuche sind im Dienstwege einzureichen. Ihnen ist eine Beurteilung des Prüfungswerbers

durch den Heimleiter anzuschließen.

(3) Der Prüfungswerber ist nach folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:

(4) Die Dienstbehörde hat den Antrag auf Zulassung

zum Vorbereitungslehrgang unverzüglich an die Prüfungskommission weiterzuleiten. über die Zulassung

zum Vorbereitungslehrgang entscheidet die Prüfungskommission

mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Prüfungswerber ist spätestens 30 Tage vor Beginn des Vorbereitungslehrganges schriftlich zu verständigen, ob er zur Teilnahme am Vorbereitungslehrgang zugelassen wurde. Gegen eine ablehnende Entscheidung

steht dem Prüfungswerber kein Einspruch zu.

(5) Für den Besuch des Vorbereitungslehrganges

besteht Anwesenheitspflicht.

Zulassung zur Prüfung

§ 3

(1) Zur Ablegung der Prüfung für den Gehobenen

Dienst der Erzieher können Prüfungswerber zugelassen werden, wenn sie am Vorbereitungslehrgang teilgenommen haben und ein positiver Prüfungs erfolg zu

erwarten ist.

(2) über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Die Ablehnung ist dem Prüfungswerber unter

Angabe der maßgebenden Gründe (z. B. Verstoß gegen § 2 Abs. 5) im Dienstwege schriftlich bekanntzugeben

. ..

(4) Gegen die Verweigerung der Zulassung steht

dem Prüfungswerber die binnen 2 Wochen vom Tage

der Zustellung der Ablehnung beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringende Beschwerde an

die Landesregierung offen.

(5) Die Anmeldung'für die Prüfung hat 4 'Wochen vor dem Prüfungs termin zu erfolgen. Der Prüfungs termin ist von der Prüfungskommission unter Bedachtnahme

;,

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auf eine ausreichende Vorbereitungszeit festzusetzen

und dem Prüfungswerber spätestens 45 Tage vor dem Prüfungstermin bekanntzugeben. -

Kurs- und Prüfungsgegenstände

§ 4

(1) Der Vorbereitungslehrgang und die Prüfung

umfassen folgende Gegenstände:

(2) Die Vortragszeit darf das angegebene Stundenausmaß nicht überschreiten.

(3) Die Fachprüfer haben geeignete Fachliteratur

vorzuschreiben, die den neuen Erkenntnissen auf allen Fachgebieten Rechnung trägt.

Ablegung der Prüfung

§ 5

(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

(2) Die schriftliche Prüfung umfaßt zwei Themen aus den im § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 4 angefuhrten Gegenständen. Die für die genannten Gegenstände zuständigen Mitglieder der Prüfungskommission haben dem Vorsitzenden

bis spätestens 2 Wochen vor der Prüfung zwei

Themen vorzuschlagen. Die Auswahl aus den vorgeschlagenen

Themen obliegt dem Vorsitzenden.

(3) Die schriftliche Prüfung ist unter Aufsicht eines Prüfungskommissärs abzuhalten und darf nicht länger als 4 Stunden dauern. Der Zeitpunkt der Übergabe der Prüfungsaufgabe und der Abgabe der Prüfungsa.rbeit

ist auf der Prüfungs arbeit zu vermerken ..

(4) Die mündliche Prüfung umfaßt die im § 4 Abs. 1

angeführten Gegenstände. Sie hat mindestens

1 Stunde, jedoch nicht länger als 1 Y, Stunden zu

dauern.

Anrechenbare anderweitige Ausbildung

§ 6

(1) Die Prüfung aus bestimmten Gegenständen kann

entfallen, wenn der Prüfungswerber im Rahmen einer

anderen Prüfung über diese Gegenstände geprüft worden ist und die bereits abgelegte Prüfung nicht für

Beamte einer niedrigeren Verwendungsgruppe vorgesehen ist.

(2) Über eine allfällige Befreiung gemäß Abs. 1

entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Entscheidung der Prüfungskommission

ist dem . Prüfungswerber bei der Zulassung zur Prüfung bekanntzugeben. I Eine Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung

steht dem Prüfungswerber nicht zu.

Fristerstreckung für den Prüfungstermin

§ 7

Macht ein Prüfungswerber glaubhaft, daß er durch

Krankheit oder andere berücksichtigungswürdige

Umstände an der Vorbereitung zum Prüfungstermin

verhindert war, so kann der Vorsitzende der Prüfungskommission

die Vorbereitungszeit im Ausmaß des Verhinderungszeitraumes

verlängern.

Benotung

§ 8

(1) Bei jeder Prüfung wird ein Prüfungsprotokoll

geführt; zur Protokollführung kann der Vorsitzende

einen Protokollfüprer beizi'ehen.

(2) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Beratung zu beschließen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der Kommissionsmitglieder feststellt, daß der Prüfungswerber die erforderlichen Kenntnisse bzw. Fertigkeiten

besitzt. Stellt die Mehrheit der Kommissionsmitglieder

darüber hinaus fest, daß der Prüfungserfolg in

bestimmten Gegenständen als ausgezeichnet zu

bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges

die Worte "mit Auszeichnung aus ... " anzufügen.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission geben

ihre Stimme in 'der .vom Vorsitzenden bestimmten

Reihenfolge, der Vorsitzende als letzter, ab.

(4) Über das Ergebnis der abgelegten Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

Wiederholung der Prüfung

§ 9

Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, kann

die Prüfung zum nächsten Termin wiederholt werden.

Eine mehr als zweimalige Wiederholung der Prüfung

ist unzulässig. Hat der Kandidat bei der schriftlichen Prüfung nicht entsprochen, jedoch bei der mündlichen Prüfung in diesem Gegenstand eine besondere Leistung erbracht, so kann die Prüfung als bestanden

gewertet werden. Hat der Kandidat zwar bei der

schriftlichen Prüfung entsprochen, nicht jedoch bei der

rriündlichen, so hat der Kandidat die gesamte Prüfung

zu wiederholen.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer