# Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. April 1984 über die Änderung der Grenze zwischen der Marktgemeinde Frohnleiten und der Gemeinde Rothleiten (politischer Bezirk Graz-Umgebung)

Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. April 1984 über die Änderung der Grenze zwischen der Marktgemeinde Frohnleiten und der Gemeinde Rothleiten (politischer Bezirk Graz-Umgebung)

Auf Grund der §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2

und 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. NI. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. NI. 127/ 1972 und der Gesetze LGBl. NI. 9/1973, 14/

1976 und 14/ 1982 wird kundgemacht:

§ 1

Die Gemeindevertretungen' der im politischen Bezirk

Graz-Umgebung gelegenen Marktgemeinde Frohnlei-

'"

ten und der Gemeinde Rothleiten haben auf Grund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967 folgende Änderung

ihrer Gemeindegrenze beschlossen:

Von der Katastralgemeinde Adriach der Gemeinde

Rothleiten wird das Grundstück NI. 781 /6 (Wegparzelle)

mit einem Flächenausmaß von 1396 m2 ausgeschieden

und in die Marktgemeinde Frohnleiten eingegliedert.

§ 2

Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der im § 1 angleführten Änderung der Grenze auf Grund des § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967 mit Wirkung

vom 1. Jänner 1985 die Genehmigung erteilt.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer