# Gesetz vom 16. Dezember 1983, mit dem das Gesetz über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut geändert wird

Gesetz vom 16. Dezember 1983, mit dem das Gesetz über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz vom 12. Dezember 1975, LGBl. Nr. 16/

1976, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/1979,

über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen

Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem

Statut wird wie folgt geändert: .

1. Nach § 4 ist ein neuer § 4 a einzufügen:

„§ 4 a

(1) Verliert ein Ruhe- oder Versorgungsbezugsempfänger durch die Gewährung des Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges eine ihm nach bundesgesetzlichen Vorschriften zustehende Ausgleichszulage, so

. gebührt ihm eine vom Land Steiermark zu leistende Zulage zu seinem Ruhebezug in der Höhe des Betrages der Ausgleichszulage.

(2) Der Ruhe- bzw. Versorgungsbezugsempfänger

hat den Wegfall und die Höhe der Ausgleichszulage

mittels einer Bescheinigung der ausgleichszulagegewährenden Stelle dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung nachzuweisen. Die Steiermärkische Landesregierung

hat den in der Bestätigung aufscheinenden

Betrag monatlich dem durch die Gemeinde

gewährten Ruhe- bzw. Versorgungsbezug hinzuzurechnen.

Dieser Betrag gebührt ab dem Tage des Wegfalles der Ausgleichszulage folgenden Monatsersten.

"

2. § 6• hat zu lauten:

„§ 6

Der jeweils zur Auszahlung gelangende Ruhebezug

oder der monatliche Versorgungsbezug erhöht sich

jeweils um jenen Prozentsp.tz, um den sich das Gehalt

eines Landesbeamten . der Allgemeinen Verwaltung,

Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, erhöht."

Artikel II

Bei der erstmaligen Feststellung der Höhe des Ruhebzw.

Versorgungsbezuges ist die Bemessungsgrundlage

nach• § 3 Abs. 5 um jene Prozentsätze zu erhöhen,

um die sich seit 1. Jänner 1983 das Gehalt eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse

IX, Gehaltsstufe 6, erhöht hat.

Artikel III

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft.

Krainer

Landeshauptmann

Gruber

Landesrat