# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Juni 1984 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Heiligenkreuz am Waasen (politischer Bezirk Leibnitz)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Juni 1984 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Heiligenkreuz am Waasen (politischer Bezirk Leibnitz)

Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 4 der Gemeindeordnung

1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1912 und der Gesetze

LGBI. NI. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:

§ 1

Der im politischen Bezirk Leibnitz gelegenen Gemeinde

Heiligenkreuz am Waasen wird mit Wirkung

vom 1. Juli 1984 das Recht zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" verliehen.

§ 2

Uber diese Verleihung wird der Gemeinde Heiligenkreuz

am Waasen eine Urkunde ausgefertigt.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung

folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer