# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Jänner 1984, mit der ein Entwicklungsprogramm für Rohstoff- und Energieversorgung erlassen wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Jänner 1984, mit der ein Entwicklungsprogramm für Rohstoff- und Energieversorgung erlassen wird

Auf Grund des § 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBI. NT. 127, in der letzten

Fassung des Gesetzes LGBI. NI. 51/1980, wird verordnet:

§ 1

Aufgaben und Abgrenzung

(1) Das Entwicklungsprogramm für Rohstoff- und Energieversorgung ist ein Entwicklungsleitbild für

die Steiermark und stellt für die Bevölkerung und Planungsträger eine Orientierungshilfe dar. Zeitpunkt

und Umfang der öffentlichen Ausgaben zur Verwirklichung der Ziele dieses Entwicklungsprogrammes

bemessen sich nach den jeweils verfügbaren

Mitteln.

(2) Das Entwicklungsprogramm besteht aus dem Verordnungstext und der zeichnerischen Darstellung

(Anlage). Dem Entwicklungsprogramm ist ein ./

dreiteiliger Erläuterungsbericht (Teil I: Rohstoffplan, Teil II: Energieplan, Teil III: Recyclingplan) angeschlossen.

(3) Dieses Entwicklungsprogramm ist eine vorausschauende Grundlage, einerseits zur Suche, Gewinnung

und Verarbeitung von Rohstoffen und zur Sicherung

künftig zu erschließender Lagerstätten, andererseits

zur Versorgung mit der notwendigen

Energie, jeweils ausgehend von der gegenwärtigen

Situation und ausgerichtet darauf, die Bedürfnisse

der Bevölkerung und der Wirtschaft aufeinander

abzustimmen und zusammenzufassen. In einer langfristigen

Planung ist jeweils auf eine sparsame und

schonende Bewirtschaftung unter Berücksichtigung

ökologischer Gesichtspunkte hinzuwirken. Bei Rohstoffen

sollen Möglichkeiten der Wiedergewinnung

und Wiederverwertung (Recycling) untersucht und

g~fördert werden (§ 5 Abs. 1 Z. 3 des Landesentwicklungsprogrammes 1977, LGBl. Nr. 53).

(4) In die Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in die Angelegenheiten des Gewerbes, der Industrie, des Verkehrswesens sowie des Bergwesens,

wird durch die Bestimmungen dieser Verordnung

nicht eingegriffen.

. (5) Soweit nach dieser Verordnung Pläne, Maßnahmen

und dergleichen in Angelegenheiten, die in

die Zuständigkeit des Bundes fallen, vorgesehen

sind, gelten diese nur für den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung

des Landes bzw. als Vorschläge

des Landes.

(6) Raumbedeutsame Maßnahmen des Landes, der Gemeinden und der auf Grund von Landesgesetzen

eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechtes

als Träger von Privatrechten dürfen dem Entwicklungsprogramm

nicht widersprechen.

§ 2

Grundsätze und Ziele der Rohstoffpolitik

(1) Die Erfüllung der im § 1 dargelegten Aufgaben,

insbesondere die Sicherung der erforderlichen.

Rohstoffreserven, soll im Zusammenwirken

zwischen Bund, Land und den beteiligten Unternehmungen

gelöst werden.

(2) Die Sicherung der Rohstoffversorgung soll

einerseits durch verstärkte Absicherung der ausländischen Bezugsquellen, andererseits durch die Erweiterung

der inländischen Versorgungsbasi,;; erfolgen.

(3) Zur Absicherung ausländischer Bezugsquellen

sollen nachstehende Ziele beachtet werden:

(4) Die Steigerung der Gewinnung von Primärrohstoffen ist unter Berücksichtigung zukünftiger Bedürfnisse

anzustreben.

(5) Zur Beurteilung der Versorgungs- und Zielgefährdung der Rohstoffe soll die vom Bundesministerium

für Handel, Gewerbe. und Industrie veröffentlichte

Liste der kritischen und besonders kritischen

Roh- und Grundstoffe (vgl. Erläuterungsbericht, Rohstoffplan) als Orientierungshilfe dienen.

§3

Maßnahmen im BereiCh Rohstoffe

(1) Der Erweiterung der inländischen Rohstoffversorgungsbasis dienen folgende Maßnahmen:

(2) Zur Sicherung der Rohstoffgewinnungsgebiete

sind bereits in einem möglichst frühen Stadium die

erforderlichen Verbindungen zur Raumordnung herzustellen.

Dabei ist in Dbereinstin;lmung mit § 3 Abs. 7 Stmk. ROG. 1974 die Freihaltung solcher

Vorkommen von allen Nutzungsansprüchen zu sichern,

die eine Verwertung nachhaltig unmöglich

machen würden.

(3) Als Voraussetzung für eine effektive Krisenvorsorge sind die Erkenntnisse der Lagerstättenforschung

übersichtlich zu dokumentieren und in

periodischen Abständen zu bewerten.

§ 4

Grundsätze und Ziele der Energiepolitik

(1) Grundsätze

Auf Grund der sich ständig ändernden äußeren

Einflüsse auf den Energieverbrauch sollte eine Energiepolitik auf maximale Flexibilität des gesamten Energiesystems ausgerichtet sein. Hiezu ist erforderlich:

(2) Energiepolitisches Leitbild

Als energiepolitisches Leitbild ist die untere der

bei den mittleren Varianten der im Erläuterungsbericht dargestellten Energieverbrauchsszenarios anzusehen. Danach soll der Energieverbrauch im Jahr

1985 etwa bei dem Wert von 1980 liegen und anschließend

leicht rückläufig sein. Weiters ist danach

der Rückzug aus dem 01 und der verstärkte Einsatz

der heimischen Energiequellen (Wasserkraft, Biomasse und sonstige) anzustreben. Das energiepolitische

Leitbild ist in der Anlage dargestellt.

(3) Instrumente und Elemente der Energiepolitik

(1) Zum Abbau der Abhängigkeit von externen

Energieträgern sind folgende Maßnahmen anzustreben:

'

(2) Auf der Basis dieses Entwicklungsprogrammes

sollen kommunale und regionale Energiepläne erstellt werden. Sie sind in den Prozeß der Orts- und Regionalplanung einzubeziehen. Bei der kommunalen

Energieplanung soll der Information und Motivation

aller Betroffenen besonderes Gewicht gegeben

werden. Regionale Energiepläne sollten als besonderen

Schwerpunkt die Auffindung und Aktivierung

der energetischen Ressourcen der jeweiligen

Region enthalten und innovative, regionale Initiativen

fördern. Ein weiterer Schwerpunkt der regionalen

Energieplanung ist die Entwicklung von

Strategien für den ländlichen Raum.

(3) Um eine möglichst große Energieeinsparung

im wichtigen Bereich der Raumheizung zu erreichen,

sind die Möglichkeiten der Bauvorschriften, der Wohnbauförderung und Energiesparberatung auszunützen

bzw. zu verbessern oder zu schaffen.

(4) Die Energieforschung soll unter Beachtung der Grundsätze nach § 4 ausgebaut werden.

Die Unternehmensforschung soll dabei nicht konkurrenziert,

sondern ergänzt werden.

§ 6

Grundsätze und.:Z:iele einer Recyclingpolitik

(1) Die sparsame Nutzung und Wiederverwertung

von Rohstoffen ist nicht nur aus wirtschaftlichen

Gründen der Ressourcenknappheit, -endlichkeit sowie -kosten, sondern auch aus Gründen der Zweckmäßigkeit und nicht ' zuletzt des Umweltschutzes

geboten.

Eine auf diesen Grundsätzen aufbauende Politik

muß daher bestrebt sein, diese der gesamten Bevölkerung

näherzubringen. Für alle Bevölkerungsund

Landesteile sollen gleichartige Möglichkeiten

der Rohstoffwiederverwertung geschaffen werden.

(2) Ziel des Entwicklungsprogrammes ist es,

(3) Produkte, welche mit hohem energetischem

Aufwand hergestellt werden müssen, sollen durch

solche mit niedrigem energetischem Erzeugungsaufwand

ersetzt werden. Dies gilt umso mehr, wenn für

solche Produkte Rohstoffe verwendet werden, die

entweder knapp sind oder die nur schwer einem Wiederverbrauch zugeführt werden können.

. §7 . ,

Maßnahmen im Bereich Rohstoffwiederverwertung

(1) Die Sammeltätigkeit von Altstoffen soll auf

die ganze Steiermark bei gleichwertigen Bedingungen für die betroffene Bevölkerung ausgedehnt werden.

(2) Für die zu sammelnden Altstoffe sollen eigene zweckentsprechende Behälter aufgestellt werden.

§ 8

Schlußb~stimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) $ie ist bei wesentlicher Änderung der Voraussetzungen, die ihr zugrunde liegen, jedenfalls

aber nach 5 Jahren ab Inkrafttreten auf ihre Richtigkeit

zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.

Für die Steiermärkische Landesregi'i!rung:

Der Landeshauptmann:

Krainer