# Gesetz vom 21. Februar 1984, mit dem das Steiermärkische Landesbeamtengesetz geändert wird (Landesbeamtengesetz-Novelle 1984)

Gesetz vom 21. Februar 1984, mit dem das Steiermärkische Landesbeamtengesetz geändert wird (Landesbeamtengesetz-Novelle 1984)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz vom 3. Juli 1974, LGBL NT. 124, über das Dienstrecht der Landesbeamten (Steiermärkisches Landesbeamtengesetz) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 und 3 haben zu lauten:

„(2) Ausgenommen sind die Personen, für die folgende Gesetze gelten:

(3) Dieses Gesetz ist auf die vom Land Steiermark

anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich

oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen

bestimmt sind, nur soweit anzuwenden, als im Gesetz LGBL NT. 58/ 1973", in der jeweils gel.tenden Fassung, nicht anderes bestimmt ist. "

„(2) Durch Verordnung können besoldungsrechtliche"

Maßnahmen für Bundesbedienstete, insbesondere

nach §§ 28, 30, 30 b, 30 c und 39 des Gehaltsgesetzes und nach §§ 10 und 13 der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten auch für Landesbeilmte in Kraft

gesetzt werden."

5.1

Dienstpragmatik

Die Dienstpragmatik, RGBL NT. 15/1914, in der als

Landesgesetz geltenden Fassung, wird dahingehend

abgeändert, daß die Bestimmungen der §§ 14, 18

Abs. 1, 22, 28 Abs. 2,42 bis 55 und 87 bis 128 zu lauten

haben:

Artikel I

5.1.1 § 14 hat zu lauten:

"Dienstbeurteilung

§ 14

(1) Eine Dienstbeurteilung ist unter den im Abs. 2

genannten Voraussetzungen jeweils für das letzte

Kalenderjahr durchzuführen (Beurteilungszeitraum).

(2) Eine Dienstbeurteilung ist durchzuführen

?

r

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nis (Erstbeurteilung) auf Antrag des Dienststellen

leiters.

.(3) Anträge auf Dienstbeurteilung sind zurückzuweisen, wenn'der Beamte im Beurteilungszeitraum nicht

wenigstens 26 Wochen Dienst versehen hat.

(4) Anträge auf Dienstbeurteilung sind im Folgejahr bis spätestens 15. Mai, wenn die dienstrechtliche Maßnahme am 1. Juli, bzw. bis 15. November, wenn die

dienstrechtliche Maßnahme am 1. Jänner wirksam

werden soll, bei der Dienstbeurteilungskommission

einzubringen...

5.1.2 § 18 Abs. 1 hat zu lauten:

.. (1) Der Dienststellenleiter hat eine dem § 20 entsprechende, mit der erforderlichen~egründung versehene 'Dienstbeschreibung zu verfassen. Die Dienstbeschreibung eines Dienststellenleiters obliegt dem überwachenden Organ. Die Dienstbeschreibung ist vor

Weiterleitung an die Dienstbeurteilungskommission

mit dem Beamten zu besprechen (Mitarbeitergespräch).

Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, zur endgültigen Dienstbeschreibung innerhalb von.2 Wochen

Stellung zu nehmen. Sodann sind der Antrag, die Dienstbeschreibung und die Stellungnahme des Beamten ohne unnötigen Aufschub der Dienstbeurteilungskommission zuzuleiten...

5.1.3 § 22 Abs. 1 hat zu lauten:

.. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich

nicht anderes' bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter . ist jeder Organwalter, der mit der Dienst-oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Der Beamte kann

die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ

erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliehe

Vorschriften verstoßen würde. Hält der Beamte

eine Weisung eines vorgesetzten Beamten aus einem

anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich

nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare

Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung

seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu

erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. ..

5.1.4 Dem § 28 Abs. 2 ist anzufügen:

"Auf Antrag des Beamten kann das Beschäftigungsausmaß auf 50 v. H. der Vollbeschäftigung herabgesetzt

werden. Der teilbeschäftigte Beamte hat

Anspruch auf Vollbeschäftigung, wenn er innerhalb

angemessener Frist darum ansucht und im Rahmen des Dienstpostenplanes dafür Vorsorge getroffen ist."

5.1.5 Die §§ 42 bis 55 haben zu lauten:

"Anspruch auf Erholungsurlaub

§ 42 ,

(1) Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch

auf Erholungsurlaub.

(2) Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub

entsteht, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen

sechs Monate gedauert hat.

.' Ausmaß des Erholungsurlaubes

§ 43

(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:

(3) Dem Beamten einer anderen Besoldungsgruppe

gebührt der Erholungsurlaub in dem im Abs. 2 festgesetzten Ausmaß dann, wenn sein Gehalt zuzüglich der

ruhegenußfähigen und der einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Zulagen um

höchstens 25,-S.unter dem Gehalt des vergleichbaren

Beamten der Allgemeinen Verwaltung liegt.

(4) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt

das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage

aufzurunden.

(5) Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1 bis 4 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist; zum Dienstalter zählt auch

eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zum Land zurückgelegte Zeit. Zeiten, die dem Beamten wegen der überstellung in .eine höhere Verwen-.

dungsgruppe für die Vorrückung in höhere Bezüge

nicht berücksichtigt wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe berücksichÜgt wurden

oder zu berücksichtigen wären. Dem Beamten, der ein

abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und als

Beamter einen Dienstposten .in einem Dienstzweig

innebat, für den die abgeschlossene Hochschulbildung

vorgeschrieben ist, sind für die Bemessung des Urlaubsausmaßes fünf Jahre anzurechnen. Der Zeitraum

von fünf Jahren vermindert sich insoweit, als der Beamte das Hochschulstudium während der für die Bemessung des UrlaubsiiUsmaßes anrechenbaren Zeit

zurückgelegt hat. .

(6) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für. das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.

(7) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes (§ 54). so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er

noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das

dem um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten

Kalenderjahr entspricht.

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide .

§ 44

(1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm

gemäß § 43 gebührenden Urlaubsausmaßes 'um zwei

?

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Werktage, wenn am Stichtag (§ 43 Abs. 6) eine der

folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

(2) Das im Abs. 1 genannte Urlaubsausmaß von 2

Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens.

40 v. H. auf 4 Werktage,

50 v. H. auf . ' ...... . .... . 5 Werktage,

60v. H. auf ............ . 6 Werktage.

(3) Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf

Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs Werktage.

Erholungsurlaub bei Fünftagewoche

§ 45

(1) Gilt für einen Beamten die Fünftagewoche, so ist das Urlaubsausmaß (§§ 43 und 44) in der Weise

umzurechnen, daß an die Stelle von sechs Werktagen

fünf Arbeitstage treten.

(2) Ergeben sich bei der Umrechimng gemäß Abs. 1

Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden.

(3) Ist das Urlaubsausmaß eines Beamten auf

Arbeitstage umzurechnen und fallen gesetzliche Feiertage auf Samstage, so erhöht sich das Urlaubsausmaß

im Kalenderjahr um diese ges~tzlichen Feiertage.

Erholungsurlaub bei unregelmäßiger Dienstzeit

§ 46

(1) Versieht ein Beamter Schicht-oder Wechseldienst im Sinne des§ 28 Abs. 4, so kann das in den §§ 43 und 44 festgesetzte Urlaubsausmaß, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft, in Stunden umgerechnet werden.

(2) Für Beamte mit verlängerter Wochendienstzeit im Sinne des § 28 Abs. 5 erhöht sich die Stundenzahl

(Abs. 1) entsprechend.

(3) Dem Beamten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden

umgerechnet ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan

Dienst zu 'leisten hätte.

(4) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, so sind diese auf

ganze Stunden aufzurunden.

(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes gemäß Abs. 1 ist ein noch

ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werk(Arbeits) tage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser

. Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)tages, so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.

Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des Erholungsurlaubes aus einem Vertragsdienstverhältnis

§ 47

(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines

unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienstverhältnisses zum Land dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr

bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten

gemäß § § 43 und 44 gebührende Urlqubsausmaß

anzurechnen.

(2) Hat der Beamte aus dem im Abs. 1 genannten Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er den Erholungsurlaub

im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch

bt?i Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses verfallen

wäre.

Verbrauch des Erholungsurlaubes

§ 48

Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist vom Dienststellenleiter unter Berücksichtigung

der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf

die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen

Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende

dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte

Anspruch, die Hälfte des Urlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

Beamte mit schulpflichtigen Kindern sind

für die Zeit der Schulferien bevorzugt zu behandeln.

Verfall des Erholungsurlaubes und Ablöseverbot

§ 49

Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres

verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt

der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kciienderjahres

ein. Die Ablöse des Erholungsurlaubes in Geld ist

unzulässig.

Vorgriff auf künftigelJrlaubsansprüche

§ 50

Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berück

sichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der

Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im näch

sten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes

.gewährt werden..

?

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f

Erkrankung während des Erholungsurlaubes

§ 51

(1) Erkrankt ein Beamter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig

herbeigeführt zu haben, so sind auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Beamte durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß

nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als

drei Kalendertage gedauert hat.

(2) Bei Erkrankung im Ausland ist Abs. 1 nur dann

anzuwenden, wenn eine stationäre oder ambulante

Behandlung in einer Krankenanst.alt ,durchgeführt

wurde.

(3) Erkrankt ein Beamter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszwecke des Urlaubes

widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so hat

Abs. 1 keine Anwendung zu finden, wenn die Erkrankung

mit dieser Erwerbstätigkeit im ursächlichen

Zusammenhang steht.

(4) Der Beamte ist verpflichtet, der Dienststelle, die den Erholungsurlaub genehmigt hat, nach dreitägiger Krankheitsdauer über die Erkrankung unverzüglich

Mitteilung zu machen. Kann der Beamte aus Gründen,

die nicht von ihm zu vertreten sind, diese Mitteilung nicht unverzüglich erstatten, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach ' Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.

Beim Wiederantrit.t des Dienstes hat der Beamte ohne schuldhafte' Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung de's zuständigen Krankenversicherungsträgers vorzulegen. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat Abs. 1 keine

Anwendung zu finden.

(5) Das ärztliche Zeugnis bzw. die Bestätigung des Krankenversicherungsträgers hat über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit Aufschluß zu geben. Bei Erkrankung des Beamten im Ausland ist an Stelle des vorgesehenen ärztlichen Zeugnisses oder der Bestätigung des Krankenversicherungsträgers eine Bescheinigung

der Krankenanstalt über die stationäre oder

ambulante Behandlung beizubringen, die auch die '

Ursache der Dienstunfähigkeit zu enthalten hat.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten auch

für den Beamten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.

Unterbrechung des Erholungsurlaubes '

und Verhinderung des Urlaubsantrittes

§ 52

(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen RückSichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus.

Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermögiichen.

(2) Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung vom Erholungsurlaub verursachten Reisen sind

die Reisekosten nach deii'Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift,

1955, BGBL Nr. 133, zu vergüten.

Sonderurlaub

§ 53

(1) Dem Beamten kann aus einem besonderen Anlaß,

aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen

oder im Interesse des Landes auf sein Ansuchen ein Sonderurlaub gewährt werden.

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.

(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn

keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen und darf die dem Anlaß angemessene

Dauer nicht übersteigen. '

Karenzurlaub

§ 54

(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub

unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschrif. ten nicht anderes bestimmt ist.

(3) Liegt die Gewährung eines Karenzurlaubes im

öffentlichen Interesse, so kann die Landesregierung verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung

des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder

"

nicht im vollen Umfang eintreten. .

Pflegeurlaub

§ 55

(1) Der Beamte, der wegen der notwendigen Pflege

eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten

oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich

, an der Dienstleistung v'erhindert ist, hat Anspruch auf Pflegeurlaub. Dieser Pflegeurlaub darf im Kalenderjahr sechs Werktage nicht übersteigen.

(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt (Kinder, Enkel. Eltern, Großeltern) sind, ferner Geschwister, Schwiegereltern, Stief-, Wahl-und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.

(3) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Grün~

den kann auch Pflegeurlaub im Sinne des Abs. 1

gewährt werden, wenn durch eine stationäre Behand(

ung eine Person des eigenen Haushaltes gehindert ist,

der ihr obliegenden notwendigen Aufsicht eines im

!-:Iaushalt lebenden noch nicht schulpflichtigen Kindes nachzukommen.

(4) § 45 Abs. 1 und 2, § 46 und § 47 sind für den Pflegeurlaub sinngemäß' anzuwenden. "

5.1.6 Die §§ 87 bis 128 haben zu lauten:

"DISZIPLINARRECHT

Allgemeine Bestimmungen

Dienstpflichtverletzungen

§ 87

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten

verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

•--.-4.f-,... '" .' , .. _.

?

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Disziplinarstrafen

§ 88

(1) Disziplinarstrafen sind

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf

Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung

der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige

Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung

nicht zu berücksichtigen.

Strafbemessung

§ 89

(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte

Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu

berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse

und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch

mehrere selbständige Taten mehrere.Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe

zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten

sind.

.

Verjährung

§ 90

(1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

(2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen•wird für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens oder

eines Verwaltungsverfahrens gehemmt, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines solchen Verfahrens ist.

(3) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z. 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpilichtverletzungen

§ 91

(1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechts.

kräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung

in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes,

so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn

anzunehmen ist, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe

nicht erforderlich ist, um den Beamten von

der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch

eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis einer Verwaltungsbehörd'e) gebunden. Sie darf

auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (die Verwaltungsbehörde) als rllcht erweisbar angenommen hat. .

(3) Wird ~on der Verfolgung nicht abgesehen, dann

ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt

bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und

soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten

von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen

abzuhalten.

Organisatorische Bestimmungen

Disziplinarbehörden

§ 92

Disziplinarbehörden sind

§ 93

Zuständig sind

§ 94

(1) Der Vorsitzende derpisziplinarkommission, seine Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder sind von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von 5 Jahren zu bestellen. Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder ist von der Interessenvertretung der Dienstnehmer (Landespersonalvertretung, Zentralbetriebsrat) zu bestellen.

?

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(2) Die Hälfte der zu bestellenden Mitglieder der Disziplinaroberkommission ist von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von

5 Jahren zu bestellen. Die zweite Hälfte der Mitglieder ist von der Interessenvertretung der Dienstnehmer (Landespersonalvertretung, Zentralbetriebsrat) zu bestellen.

(3) Bestellt die Interessenvertretung der Dienstnehmer innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch

den Vorstand der Personalabteilung keine oder zu

wenige Mitglieder der Disziplinarkommission bzw. Disziplinaroberkommission,

so hat die Landesregierung

die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.

(4) Die Mitglieder der Disziplinaroberkomrnission

müssen rechtskundig sein.

Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission

und Diszipliiiaroberkommission

§ 95

(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission und

der Disziplinaroberkommission dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied

einer Disziplinarkommission Folge zu leisten.

(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkominission

und zur Disziplinaroberkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu

dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung, der ~rteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenzdienstes oder des ZiVildienstes.

(4) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission

und zur Disziplinaroberkommission endet mit Ablauf

der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins

Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(5) Im Bedarfsfalle sind die Kommissionen durch

Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. :

(6) Auf den Disziplinaranwalt sind die Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

Disziplinarsenate

§ 96

(1) Die Disziplinarkommission und die Disziplinaroberkommission haben in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Kommission

oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.

(2) Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission muß von der Interessenvertretung der Dienstnehmer

oder gemäß § 94 Abs. 3 bestellt worden sein.

(3) Ein Mitglied des Senates der Disziplinaroberkommission soll dem Dienstzweig des beschuldigten Beamten

angehören.

(4) Der Vorsitzende jeder Kommission hat jeweils bis zum Jahresschluß für das folgende Kalenderjahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diese zu

verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen,

in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei

der Verhinderung eines 'Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder

in •die Senate eintreten. Die Zusammensetzung

der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes

abgeändert werden.

Abstimmung

§ 97

Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden.

Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

I

Person!ll-und Sachaufwand

§ 98

(1) Für die Sacherfordernisse der Kommission und

für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die Landesregierung aufzukommen.

(2) Die Personalabteilung hat für ,die Verhandlungen VO{ der Disziplinarkommission geeignete Schriftführer beizustellen.

(3) Der Schriftführer bei der Disziplinaroberkommission hat rechtskundig zu sein.

Disziplinarverfahren

Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950

§ 99

.Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt

ist, ist auf das Disziplinarverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 mit Ausnahme der §§ 2, 3, 4,12,29,42 Abs. 1 und 2,51,57,63 Abs. 1,64

Abs. 2, 68 Abs. 2 und 3, 75, 76, 77, 78, 79 und 80

anzuwenden.

Parteien

§ 100

Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplina~anwalt.

Verteidiger

§ 101

(1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen

oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten verteidigen lass•en.

(2) f.,uf Verlangen des Beschuldigten ist ein Beamter des Dienststandes von der Dienstbehörde als Verteidiger zu bestellen.

(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall ist

der Beamte zur Übernahme einer Verteidigung nicht

verpflichtet. Er darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur

Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.

(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

?

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(5) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit

verpflichtet.

Zustellungen

§ 102

(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen

Handen zu erfolgen.

(2) Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat,

sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen

der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt

der Zustellung an den Verteidiger ein.

Disziplinaranzeige

§ 103

(1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (DienstvQrgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen KlarsteIlung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu

pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten.

Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung

auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden

gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich

der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu

berichten. Diese hat gemäß § 84 der Strafprozeßordnung 1975, BGBL NI. 631, vorzugehen.

(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht.

(3) Die Dienstbehörde hat, sofern es sich nicht um

eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen.

§ 104

(1) Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde

(2) Die Dienstbehörde kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige abs.ehen, wenn das Verschulden geringfügig

ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung

unbedeutend sind. Auf Verlangen des Beamten ist

dieser hievon formlos zu verständigen.

Selbstanzeige

§ 105

(1) Jeder Beamte hat das Recht, bei der Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.

(2) Hat der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 104 vorzugehen. Auf Verlangen des Beamten ist

dieser Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden der Di~ziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu

übermitteln. ..

SuspendieI;ung

§ 106

(1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft

verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes

oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen.

(2) Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein

Rechtsmittel zulässig.

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich

der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige

Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser

.Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der

im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(4) Durch Beschluß der Disziplinarkommission (DisziplinaroQerkommission) kann für die Dauer der Suspendierung

die Kürzung des Monatsbezuges -unter

Ausschluß der Haushaltszulage -bis auf zwei Drittel

verfügt werden.

(5) Die Suspendierung endet spätestens mtt dem

rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist

die Suspendierung von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission), bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.

(6) Die Berufung gegen eine Suspendierung beziehungsweise eine Bezugskürzung hat keine aufschiebende

Wirkung; über die Berufung hat die Disziplinaroberkommission ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten

aufgehoben oder vermindert, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.

Verbindung des Disziplinarverfahrens gegenmehrere

Beschuldigte

§ 107

Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere

Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Kommission für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.

Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens

§ 108

(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts

wegen zu verfolgende gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie das Disziplinarverfahren zu unterbrechen und der zuständigen Staatsanwaltschaft oder der zuständigen Verwaltungsbehörde Strafanzeige zu erstatten.

•

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T

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40

(2) Das Disziplinarverfahren ist nach rechtskräftigem Abschluß des strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens weiterzuführen, soweit nicht

gemäß § 91 vorzugehen ist.

Absehen von der Strafe

§ 109

Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne

Verletzung clienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, daß

ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten

von weiteren Verfehlungen abzuhalten.

Außerordentliche Rechtsmittel

§ 110

(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme

des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.

(2) § 69 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 ist mit der Maßgabe anzuwenden,

daß die mit drei Jahren festgesetzten Fristen

im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.

(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 90 festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten

und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als

die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.

(4) Nach dem Tod des Beamten können auch Personen

die Wiederaufnahme des Verfahrens und •die

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen,

die nach dem bestraften Beamten einen Versorgungsanspruch

nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBL

Nr. 340, besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.

(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.

Kosten

§ 111

(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen und Sachverständige sind vom Land zu tragen, wenn

(2) Wird über den Beamten von der Disziplinarkommission eine DiszipliQarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit

Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand,

seine persönlichen Verhältnisse und seine

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt; wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe

abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers

erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.

(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz

1975, BGBL Nr. 136, sinngemä'ß anzuwenden.

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 112

(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

-1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder

Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

(2) Das DiSZIplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

Entscheidungspflicht

§ 113

§ 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Entscheidung über die Berufung gegen eine Suspendierung

diese Frist einen Monat beträgt.

Abgaben-und Gebührenfreiheit

§ 114

Schriften und Amtshandlungen auf Grund dieses Abschnittes sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren befreit.

Auswirkungen von Disziplinarstrafen

§ 115

(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen

führen.

(2) Hat der Beamte innerhalb von drei Jahren nach

Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen,

so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren

Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden,

Aufbewahrung der Akten

§ 116

Nach endgültigem Abschluß des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluß aufzubewahren.

?

Stück 8, Nr. 33

41

Verfahren vor der Disziplinarkommission

Einleitung

§ 117

(1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat

nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen,'

ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige

Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung

eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieSer Beschluß dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Gegen

die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein

Rechtsmittel zulässig.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft,

so treten diese nur im Faile des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren

durchzuführen, und im Falle der Suspendierung ein.

Verhandlungsbeschluß und mündliche Verhandlung

§ 118

(1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermitt-.

lungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die . mündliche Verhandlung

anzuberaumen (Verhandlungsbeschluß) und zu dieser

die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachv~rständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, daß zwischen ihr und

der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

(2) Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Cegen den Verhandlungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Im Verhandlungsbeschluß ist dem Beschuldigten

die Zusammensetzung des Senates bekanntzugeben.

Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche

nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ein Mitglied

des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der

mündlichen Verhandlung bis zu drei Beamte als Vertrauensperson

anwesend sein. Die mündliche Verhandlung

ist ansonsten nicht öffentlich.

(4) Die Beratungen und Abstimmungen des Senates

sind vertraulich.

(5) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen.

Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen.

(6) Nach der Vernehmung des Beschuldigten sind

die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten

Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung

dieser Anträge hat der Vorsitzende zu entscheiden;

die übrigen Mitglieder des Senates haben jedoch

das-Recht, eine Beschlußfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen.

Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden und die des Senates ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

(7) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ' . ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.

(8) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, so hat

hierüber der Senat nacb Beratung zu beschließen.

(9) Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung

zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu begründen.

(10) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt

hierauf etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte

j'edenfalls das Schlußwort. J •

(11) Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat

sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.

(12) Unmittelbar nach dem Beschluß des Senates ist

das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.

Wiederholung der mündlichen Verhandlung

§ 119

Der Vorsitzende i»t berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen

oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt,

so hat der Vorsitzende bei der Wiederaufnahme .

der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten

Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst

zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen.

Die Verhandlurig ist jedoch zu wiederholen, wenn sich

die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder

seit der Vertagung mehr als drei Monate verstrichen sind.

Disziplinarerkenntnis

§ 120

(1) Die Disziplinarkommission hat bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist.

(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch

oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 91 Abs. 3 oder § 109 von

einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist der Dienstbehörde und den Parteien

längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen.

Ratenbewilligung

und Verwendung der Geldstrafen

und Geldbußen

§ 121

(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder

einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung

einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens

36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen

sind erforderlichenfalls durch Abzug vom

Monatsbezug hereinzubringen.

(3) Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen

sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten zu

verwenden.

•

?

Stück 8, Nr. 33

42

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

§ 122

Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt

der mündlichen Verhandlung sind unters~gt. Der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch' des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er

der Verschwiegenheit unterliegt. Hat die DiE:mstbehörde gemäß § 104 Abs. 2 von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, so darf der Beamte oder dessen Hinte'rbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.

Berufung des Beschuldigten

§ 123

Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen

Berufung darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

§ 124

Der Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die Dienstbehörde zu veranlassen.

Abgekürztes Verfahren

Pisziplinarveriügung

§ 125

Hat der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten oder vor

der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung

gestanden, so kann die Dienstbehörde hinsichtlich

dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 v. H. des Monatsbezuges -unter Ausschluß

der Haushaltszulage -, auf den der Beamte irp.

Zeitpunkt der Erlassung der , Disziplinarverfügung

Anspruch hat, verhängt werden.

Einspruch

§ 126.

Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können

gegen die , Diszip'linarverfügung innerhalb von zwei

"Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der

'.

rechtzeitige Einsprucl:J. setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Disziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.

Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes

Verantwortlichkeit

,§ 127

Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen

dieses .Landesgesetzes wegen einer_im Dienst-,

stand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen

T

gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

Disziplinarstrafen

§ 128 ,

Disziplinarstrafen sind

Artikel II

5.1.7

Der Beamte, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1983 begonnen hat, und der eine für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit

von 6 Jahren aufweist, hat -wenn es für ihn günstiger

ist -so wie bisher. Anspruch auf 32 Werktage an

Erholungsurlaub, wenn dessen Gehalt zuzüglich der

ruhegenußfähigen und der einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Zulagen

erreicht hat oder ,um höchstens 25,-S unter diesem Betrag liegt.

Artikel III

5.1.8

Es treten in Kraft: Von Art. I, Z. 5.1.6, § 43 und Art. II mit 1. Jänner 1982.

Artikel IV

, übergangsbestiinmungen

5.1.9

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 87 bis 128 anhängige Disziplinarverfahren sind von der nach

diesem Gesetz eingerichteten Disziplinarkommission ' und Disziplinaroberkommission auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen. Dabei ist die

nach diesem Gesetz eingerichtete Disziplinarkommission zur Fortführung der bei der bisherigen Disziplinarkommission anhängigen Disziplinarverfahren und zur Entscheidung über Beschwerden gegen Ordnungsstrafen zuständig. Die Disziplinaroberkommission ist zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Disziplinarerkenntnisse,

die vor qem Inkrafttreten dieses Gesetzes

von der bisherigen Disziplinarkommission erlassen

wurden, zuständig.

(2) Rechtsmittel im Sinne des Abs. 1 können auch

nach dem Inkrafttreten der §§ 8? bis 128, jedoch nur ?

43

Stück 8, Nr. 33

innerhalb der in den bisherigen geltenden Bestimmungen vorgesehenen Rechtsmittelfristen, erhoben

werden.

(3) Das Verfahren gilt von dem Zeitpunkt an als

anhängig, in dem dem beschuldigten Beamten der Verweisungsbeschluß zugestellt .worden ist.

Artikel V

Außerkrafttreten

5.1.10

§§ 129 bis 155 der Dienstpragmatik, RGBL Nr. 15/

1914, in der zuletzt geltenden Fassung.

5.2 Gehaltsgesetz 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 30. Dezember 1983, BGBL Nr. 656, wird

mit dem Tage der Beschlußfassung dieses Gesetzes mit der Maßgabe übernommen, daß zu lauten haben:

Artikel I

5.2.1 Dem § 3 ist ein Absatz 4 anzufügen, der zu lauten hat:

„(4) Nicht vollbeschäftigte Beamte erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezuges

und der Haushaltszulage. "

5.2.2 § 8 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Bei der Berechnung des zweijährigen Zeitraumes sind die in Teilbeschäftigung im Ausmaß von 50 v.

H. der Vollbeschäftigung erbrachten Dienstzeiten zur Gänze anzurechnen. "

5.2.3 § 8 Abs. 3 erhält die Bezeichnung: "Abs. 4".

5.2.4 § 10 hat zu lauten:

„§ 10

(1) Die Vorrückung wird gehemmt

(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 8 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen.

(3) Hat sich der Beamte nach dem Ablauf des Hemmungszeitraumes in den Fällen des Abs. 1 Z. 1

und 2 durch drei aufeinanderfolgende Jahre tadellos verhalten und in diesem Zeitraum mindestens eine

seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbracht, so ist ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen; die Anrechnung

wird mit dem auf die Antragstellung folgenden

Monatsersten wirksam.

(4) Der im Abs. 1 Z. 3 angeführte Hemmungszeitraum

wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes

zur Hälfte für die Vorrückung wirksam."

5.2.5 Im § 12 Abs. 2 Z. 6 ist nach der Bezeichnung "Verwendungsgruppen B," die Bezeichnung "B 1"

einzufügen.

5.2.6 Im § 12 a Abs. 2 Z. 1 ist nach der Bezeichnung "Verwendungsgruppen B," die Bezeichnung "B 1"

einzufügen.

5.2.7 § 13 Abs. 5 bis 8 haben zu lauten:

„(5) Die Dienstbezüge eines Beamten, dem gemäß § 71 Abs. 1 Dienstpragmatik die zur Ausübung seines Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren ist,

gebühren in einem um 25 v. H. verminderten Ausmaß.

Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 für

jenen Zeitraum wirksam, für den dem Beamten auf

Grund einer der im § 71 Dienstpragmatik angeführten

Funktionen ein Bezug nach dem Bezügegesetz, BGBL

NI. 273/1972, oder na.ch dem Steiermärkischen Bezü

. gegesetz, LGBL NI. 28/1973, oder einer anderen entsprechenden landesgesetzlichen Vorschrift gebührt.

Auf Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift

1955, BGBL NI. 133, ist diese Verminderung nicht

anzuwenden.

(6) Dem Beamten, der gemäß § 71 Abs. 3 Dienstpragmatik außer Dienst gestellt ist, gebühren al;weichend

von den sonstigen, den Anspruch auf Dienstbezüge •

regelnden Vorschriften ein Monatsbezug in der Höhe

. des Ruhebezuges und Sonderzahlungen, auf die er

Anspruch hätte, wenn er jeweils mit Ablauf des letzten

Kalenderjahres in den Ruhestand versetzt worden

wäre. Würde der Monatsbezug den monatlichen

Dienstbezug übersteigen, der dem Beamten gemäß Abs. 5 zukäme, so ist er auf dieses Ausmaß zu kürzen.

Der Hundertsatz einer solchen Kürzung ist auf alle

Bestandteile des Monatsbezuges in gleicher Weise

anzuwenden.

(7) Dienstbezüge im Sinne der Abs. 5 und 6 sind alle auf Grund des Diens'tverhältnisses nach dienst-und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden

Geldleistungen.

(8) Auf den im Abs. 6 genannten Beamten sind die §§ 2 und 3 des Nebengebührenzulagengesetzes, LGBL

NI. 67/1974, so anzuwenden, als würde er für jeden

Monat der Außerdienststellung anspruchsbegründende

Nebengebühren in der Höhe beziehen, die

jeweils einem Zwölftel der Nebengebührenwerte entspricht,

welche für ihn für das letzte Jahr vor der Außerdienststellung festgehalten Worden sind. "

?

5

6 9.210,10.950,

7

9.341,11.518,

8

9.474,1.

DAZ 9.607,12.086,

44

5.2.8 § 16 Abs. 2 hat zu lauten:

„~2) Überstunden außerhalb der Nachtzeit (22.00 bis

6.00 Uhr) sind vor Überstunden in der Nachtzeit auszugleichen. Überstunden an Sonn-und Feiertagen sind

nicht 'durch Freizeit auszugleichen, es sei denn, sie wird vom Beamten beantragt."

5.2.9 Dem § 20 c Abs. 1 ist anzufügen:

"Bei teilbeschäftigten Beamten ist der Berechnung

der Jubiläumszuwendung der aus der Voll-und Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeit errechnete Durchschnittsbezug auf der Grundlage des Monatsbezuges, der einem vollbeschäftigten Beamten gleicher

Einstufung für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt, zugrunde zu legen. "

5.2.10 § 27 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Bei teilbeschäftigten Beamten ist der Berechnung der Abfertigung der aus der Voll-und Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeit errechnete Durchschnittsbezug auf der Grundlage des einem vollbeschäftigten Beamten gleicher Einstufung im letzten

Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges und der Haushaltszulage zugrunde zu legen. "

5.2.11 Die Absätze 2 und 3 erhalten die Bezeichnung:

"Abs. 3 und Abs. 4".

(3) Das Gehalt beträgt:

Gehaltsstufe

•

E D

1 7.229,-7.708,2

7.361,-7.925,3

7.493,-8.141,4

7.625;-8.357,5

7.757,-8.573,

1 7.889,-8.788,2

8.022,-9.004,3

8.153,-9.221,4

8.285,-9.438,5

8.417,-9.653,

1 8.550,-9.870,2

8.682,-10.084,3

8.812,-10.301,4

8.945,-10.517,9.077,-

10.734,

5.2.12 § 28 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten:

"Gehalt

§ 28

(1) Das Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch

die Gehaltsstufe, in den Dienstklassen 1bis III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.

(2) Es kommen in Betracht für Beamte

der Verwendungsgruppe A .

die Dienstklassen III bis IX,

der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen II bis VII,

der Verwendungsgruppe C die Dienstklassen I bis V,

der Verwendungsgrupp~ D die Dienstklassen I bis IV,

der Verwendungsgruppe E die Dienstklassen I bis III.

Der Beamte ist bei seiner Anstellung in die niedrigste

Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe einzureihen.

Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten

geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Anstellung unmittelbar in eine hÖhere, für seine Verwendungsgruppe

vorgesehene Dienstklasse eingereiht

werden; hiebei ist auf die bisherige Berufslaufbahn

und die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu

nehmen.

Verwendungsgruppe

C B A

Dienstklasse I

8.189,-8.477,

8.765,

9.053,

9.341,

Dienstklasse II

9.630,-9.630,

9.916,-9.989,10.206,-

10.349,10.493,-

10.709,10.781,

Dienstklasse III

11.069,-11.069,-12.713,11.358,-

11.430,11.646,-

11.790,11.934,

?

Stück 8, Nr. 33

45

Gehaltsstufe Verwendungsgruppe

E D C B A

. Dienstklasse

IV V VI VII VIII IX

1

2 15.614,-

18.553,19.140,

22.789,

.

23.558,31.066,

32.752,

44.620,

47.164,

3

12.089,16.203,

19.725,

24.323,

34.437,

49.710,

4

12.677,16.788,

20.493,

26.009,

36.984,

52.258,

5

13.263,17.376,

21.261,

27.693,

39.526,

54.801,

6

13.850,17.962,

22.024,

29.381,

42.073,

57.349,

7

14.437,18.553,-

22.789,31.066,

44.620,

8

15.027,19.140,

23.558,

32.752,

47.164,

9

15.614,19.725,

24.323,

34.437,

5.2.13 Nach § 28 ist ein § 28 a einzufügen.

' ''§ 28a

(1) Die Förster sind in die Verwendungsgruppe B 1

einzureihen.

(2) Das Gehalt der Förster beträgt:

Gehaltsstufe

1 9.630,2

9.989,3

10.349,4

10.709,5

11.069,6

11.430,7

12.677,8

13.263,9

15.614,10

16.203,11

16.788,12

17.376,13

17.962,14

18.553,15

19,725,16

20.493,17

21.261,18

22.024,19

22.789,20

23.558,21

24.323,-"

5.2.14 Im § 29 Abs. 1 Z. 1 ist nach den Bezeichnungen "A und B" die Bezeichnung "B I" einzufügen.

5.2.15 Dem § 30 Abs. 1 ist nachstehender Abs. 2

anzufügen:

„(2) Die Verwaltungsdienstzulage beträgt bei den Beamten der Verwendungsgruppe B 1

in den Gehaltsstufen Schilling

1 bis 13 1117

14 bis 21 1418"

5.2.16 § 32 Abs. 2 und 3 haben zu lauten:

„(2) Im Wege der Zeitvorrückung kommt der Beamte

der Verwendungsgruppen E und D bis in die Dienstklasse

III,

der Verwendungsgruppe C bis in die Dienstklasse IV,

der Verwendungsgruppe B bis in die Dienstklasse V,

der Verwendungsgruppe A bis.indie Dienstklasse VI.

(3) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die 'der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die Bestimmungen der §§ 8

bis 11 sind sinngemäß anzuwenden."

5.2.17 § 33 Abs. 2 hat zu lauten:

;,(2) Für Beamte der Verwendungsgruppen E, D, C

kann eine Beförderung in die Dienstklasse I1, für

Beamte der Verwendungsgruppe B in die Dienstklasse

III frühestens zwei Jahrevor der Zeitvorrückung

erfolgen." .

5.2.18 § 34 hat zu lauten:

"überslellung

§ 34

(1) Wird ein Beamter der Dienstklasse IV oder einer höheren Dienstklasse in eine gleichwertige oder

höhere Verwendungsgruppe überstellt und hat er in

der bisherigen Verwendungsgruppe bereits eine in

seiner DienstRlasse ,auch für die neue Verwendungsg[

uppevorgesehene Gehaltsstufe erreicht, so ändern

sich abweichend vom § 12 a Abs. 3 und 4 die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht. Dem Beamten gebührt jedoch mindestens die besoldungsrechtliche

Stellung, die sich ergeben würde, wenn er

die i;n der bisherigen Verwendungsgruppe für die Vorrückung berücksichtigte Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß als Beamter der höheren Verwendungsgruppe

zurückgelegt hätte, die sich bei sinngemäßer Anwendung

des § 12 a Abs. 3 bzw. 4 ergeben würde.

(2) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe oder ein Beamter in handwerklicher Verwendung

zum Beamten der Allgemeinen Verwaltung

ernannt, so kann er auch in eine höhere als die tür dOie

• \

?

Stück 8. Nr. 33

46

neue Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehene

niedrigste Dienstklasse ernannt werden. Überdies

kann eine höhere als die niedrigste in dieser Dienstklasse

für die neue Verwendungsgruppe des Beamten

vorgesehene Gehaltsstufe zuerkannt werden. Auf'die

bisherige Stellung und die künftige Verwendung ist

dabei Bedacht zu nehmen.

(3) Ist bei einer Überstellung nach § 12 a Abs. 6

oder 7 die bisherige Dienstklasse des Beamten in der neuen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar. so gebühren dem Beamten die

(3) Das Gehalt beträgt:

Gehaltsstufe

P 1 P2

1 8.189,-7.949.2

8.477.-8.189.3

8.765,-8.429,4

9.053.-8.669.5

9.341,-8.909,

1 9.630,-9.150,2

9.916,-9.388,3

10.206.-9.630,4

10.493,-9.870.5

10.781,-10.108,

1 11.069.-10.349,2

11.358,-10.590,3

11.646.-10.830,

~ 4 11.934,-11.069,

! .

5 11.985,-'-11.309,6

12.036,-11.550,7

12.005.8

5 13.263,~ 13.263,6

13.850,-13.850,7

14.437,-14.437,8

15.027,-15.027,9

15.614,-15.614,1.

DAZ 16.201,-16.201.2.

DAZ 17.081..50 .17.081,50"

höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren

Verwendungsgruppe noch durch Zeitvorrükkung

erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.

"

5.2.19 § 39 Abs. 2 und 3 haben zu lauten:

„(2) Es kommen in Betracht für Beamte

der Verwendungsgruppen P 1 und P 2 -die Dienstklassen I bis IV, .

der Verwendungsgruppen P 3 bis P 5 -die Dienstklassen I bis III.

Verwendungsgruppe

P3 P4 P5

Dienstklasse I

7.708,7.468,

7.229,

7.925,

7.637,

7.361.

8.141,

7.804,

7.493,

8.357.

7.973,

7.625,

8.573,

8.141,

7.757,

Dienstklasse

11

8.788,8:

308,7.889.

9.004,

8.477,

8.022.

9.221,

8.645,

8.153,

9.438,

8.812,

8.285,

9.653,

8.981,

8.417,

Dienstklasse

III

9.870,9.150,

8.550,

10.084,

9.317,

8.682,

10.301,

9.485,

8.812.

10.517,

9.653,

8.945,

10.734,

9.822,

9.077,

10.950,

9.989,

9.210,

11.518,

10.157,~

9.341,10.326,

9.474,

12.086,

10.495,

9.607,

12.938,

10.748,50

9.806,50

Dienstklasse IV

?

Stück 8, Nr. 33

47

5.2.20 Nach § 68 ist folgender Abschnitt VI a einzufügen, der zu lauten hat:

"ABSCHNITT VI a

Betrauung mit Aufgaben der Kindergartenaufsicht

§ 69

(1) Wird ein Beamter mit der Funktion eines Landeskindergarteninspektors betraut, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug .

eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist

gleich dem ' Unterschiedsbetrag zwischen seinem

Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Gehalt

(einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen), auf den er Anspruch

hätte, wenn er zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 el'nannt worden wäre.

(2) Wird ein Beamter mit der Funktion eines Bezirkskindergarteninspektors betraut, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug

eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist

gleich dem Unterschiedsbetrag zu seinem Gehalt (einschließlich

der für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbaren Zulagen) und dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen), auf den er Anspruch hätte, wenn er

zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 2 a 2 ernannt

worden wäre.

(3) Die Dienstzulagen nach Abs. 1 und 2 sind für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes

in den Ruhestand seit mindestens einem Jahr in

einer den Anspruch auf diese Zulage begründenden

Verwendung steht. Von diesen Dienstzulagen und dem

entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag

zu entrichten."

Artikel II

5.2.21

Artikel III und VII des Bundesgesetzes BGBL

Nr. 306/81 und Artikel IX des Bundesgesetzes BGBL

Nr. 565/81 sind auf Landesbeamte nicht anzuwenden.

5.3 Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBL Nr. 133, in

der Fassung des Bunde'sgesetzes vom 14. Dezember 1983, BGBL Nr. 658, wird mit nachstehenden Abänderungen

übernommen:

5.3.1 § 2 Abs. 1 lit. a hat zu lauten:

"a) Die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen sowie zu Vorbereitungskursen (Ausbildungslehrgängen) für Dienstprüfungen

und zum Besuch von Veranstaltungen im Rahmen

der Weiter-und Fortbildung (Verwaltungsakademie)

•für die Bediensteten, deren Dienststelle oder

Wohnsitz nicht im Veranstaltungsort gelegen

sind. "

5.3.2 Im § 6 Abs. -1 ist der zweite Satz zu streichen. 5.3:3 Im § 10 Abs. 2 sind im ersten Satz jeweils die Worte "eigenen" durch die Worte "privaten" zu ersetzen.

5.3.4

Dem § 13 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen:

"In der Steiermark gelten die Bezirke der politischen Exposituren Bad Aussee und Gröbming sowie der Gerichtsbezirk Mariazell und der ehemalige Gerichtsbezirk

St. Gallen im Sinne dieses Gesetzes als politische

Bezirke."

5.3.5 § 13 Abs. 5 ist zu streichen.

5.3.6 Die Absätze 6 und 7 des § 13 erhalten die Bezeichnung „5 und 6" .

5.3.7 Dem § 16 ist ein weiterer Absatz 6 anzufügen, der zu lauten hat:

„(6) Bei Benützung des privaten Kraftfahrzeuges

gegen Verrechnung des Massenbeförderungsmittels

gilt als Zeitpunkt des Beginns der Dienstreise die

fahrplanmäßige Abfahrtszeit des Massenbeförderungsmittels

und als Zeitpunkt der Beendigung der Dienstreise

die fahrplanmäßige Ankunftszeit des Massenbeförderungsmittels.

"

5.3.8 Im § 17 Abs. 1,4. Satz, ist das Wort" zwölf" durch das Wort "zehn" zu ersetzen.

5.3.9 Im § 20 Abs. 1 Z. 2, 1. Satz, ist das Wort "zwölf" durch das Wort "zehn" zu ersetzen.

5.3.10 Nach § 21 ist ein § 21a einzufügen, der zu

'.

lauten hat:

„§ 21 a

Die Bestimmungen über die Anwendung des Tarifes

1 und des Tarifes 2 sowie über die Fahrtkostenvergütung sind nach den Grundsätzen der Reisegebührenvorschrift 1955 in einem durch Verordnung zu erlassenden Reisegebührenregeltarif festzusetzen, der

gleichzeitig auch den Anwendungsbereich zu bestimmen hat. Dieser Reisegebührenregeltarif ist eine auf

den jeweiligen Reisetag und die dabei zurückgelegte Wegstrecke -Dienststelle, Dienstverrichtungsstelle, Dienststelle -bezogene Abgeltung der Reisekostenvergütung und der Reisezulagen unter besonderer

Berücksichtigung des benützten bzw. bewilligten Verkehrsmittels.

"

5.3.11 § 36 Abs. 1, 1. Satz, hat zu lauten:

„(1) Der Beamte hat den Anspruch auf Reisegebühren

für Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, auf Übersiedlungsgebühren oder auf eine Reisebeihilfe (§§ 24 und 35) mit einer eigenhändig unterfertigten Reiserechnung bei seiner Dienst~telleinnerhalb

I

von 2 Kalendermonaten geltend zu machen. "

i

1

5.3.12 Dem § 37 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

"Insbesondere obliegt ihm auch die Überprüfung

der Richtigkeit und Gebührlichkeit der in der Reiserechnung geforderten Ansprüche. "

5.3.13 § 37 Abs. 2 hat z)1lauten:

„(2) Der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit der Angaben in der Reiserechnung der Amtsvorstand für

die Überprüfung gemäß Abs. 1 verantwortlich."

?

-

Stück 8, Nr. 33 und 34

48

5.3.14 § 38 hat zu lauten:

„§ 38

Die anweisende Stelle veranlaßt ohne Verzug die Auszahlung des gemäß § 37 überprüften Betrages. Sie ist berechtigt, im nachhinein Richtigstellungen und Nachverrechnungen vorzunehmen."

5.4 Karenzurlaubsgeldgesetz

Das Bundesgesetz BGBL Nr. 395/1974, über Geldleistungen an öffentlich Bedienstete während eines Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL Nr. 165/1977, wird

als Landesgesetz übernommen.

5.5 Pensionsgesetz

Das Bundesgesetz BGBL Nr. 558/1980, mit dem das Pensionsgesetz 1965 geändert wird (7. PensionsgesetzNovelle), wird als Landesgesetz übernommen.

5.5.1 Dem § 4 ist ein Abs. 3 anzufügen, der zu lauten hat:

„(3) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage des einmal

teilbeschäftigt gewesenen Beamten bilden 80 v. H.

des aus der Voll-und Teilbeschäftigung errechneten Durchschnittsbezuges auf der Grundlage des eInem

vollbeschäftigten Beamten gleicher Einstufung im letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden

Monatsbezuges. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden."

5.5.2 § 6 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit des einmal teilbeschäftigt gewesenen Beamten wird aus dem Durchschnitt der in Voll-und Teilbeschäftigung

zurückgelegten Dienstzeit ermittelt. Zeiten, die das Gesamtausmaß von 35 Jahren übersteigen, bleiben bei der Berechnung der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit unberücksichtigt. "

5.5.3 Der bisherige Abs. 3 des § 6 erhält die Bezeichnung:

"Abs. 4".

Krainer Wegart

Landeshauptmann Landeshauptmannstellvertreter