# Gesetz vom 21. Februar 1984, mit dem das Steiermärkische Landesvertragsbedienstetengesetz geändert wird (Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle 1984)

Gesetz vom .21. Februar 1984, mit dem das Steiermärkische Landesvertragsbedienstetengesetz geändert wird (Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle 1984)

Der Steiennärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz vom 3. Juli 1974, LGBl. Nr. 125, über

das Dienstrecht der Landesvertragsbediensteten

(Steiermärkisches Landesvertragsbedienste'tengesetz)

wird wie folgt geändert:

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1. § 1 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten:

„(1) Dieses Gesetz ist auf die Vertragsbediensteten des Landes Steiermark (Landesvertragsbedienstete)

anzuwenden.

(2) Ausgenommen sind die Personen, für die folgende Gesetze gelten:

(3) Dieses Gesetz ist auf die vom Land Steiermark anzustellenden Kindergärtner~nnen, Erzieher

an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich

oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen

,bestimmt sind, nur so weit anzuwenden,

als im Gesetz LGBl. Nr. 58/Hl73, in der jeweils geltenden

Fassung, nicht anderes bestimmt ist."

2. § 2 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

.. (1) Soweit landesgesetzlich und in den einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen nicht anderes bestimmt ist, sind auf die Landesvertrags- , bediensteten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungsrechtes der Vertragsbediensteten des Bundes am Tage der Beschlußfassung dieses Gesetzes

maßgeblichen Bundesgesetze als Landesgesetze

sinngemäß anzuwenden.

(2) Durch Verordnung können besoldungsrechtliche

Maßnahmen für Vertragsbedienstete des Bundes,

insbesondere nach §§ 11, 14 und 22 des Vertragsbedienstetengesetzes,

'aucl;t für Vertragsbedienstete

des Landes in Kraft geset~t werden."

6.1 § 2 a ist zu streichen.

6.2 § 5 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten:

"Hält der Beamte eine Weisung eines vorgesetzten

Beamten aus einem anderen Grund für

rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen

Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme

handelt, vor Befolgung der Weisung seine

Stück 8, Nr. 34 49

Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte

hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen,

widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt."

6.3 Im § 5 Abs. 3 sind nach den Worten "die

Gesetze der Republik Osterreich" die Worte "und

des Landes Steiermark" einzufügen.

6.4 § 14 Abs. 4 ist zu streichen.

6.5 Nach § 14 ist ein § 14 a einzufügen, der zu

lauten hat:

„§ 14 a. Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten zu Arbeiten heranzuziehen,die

von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe

desselben oder eines anderen Entlohnungsschemas

versehen werden, so gebührt ihm

für . die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage

auf das Monatsentgelt, auf das er in der

höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch

nur dann, wenn die Verwendung ununterbrochen

länger als einen Monat dauert. u

6.6 § 27 a hat zu lauten:

• "Ausmaß des Erholungsurlaubes

§ 27 a. (1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem

Kalenderjahr:

(2) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstveriältnis als Vertragsbediensteter begründet wurde,

beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen

Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölf tel des jährlichen

Ausmaßes. Ergeben sich bei der Ermittlung

ies Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind

iiese auf ganze Tage aufzurunden.

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes (§ 29 b), so gebührt ein Erholungslrlaub,

soweit er noch nicht verbraucht worden

ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten Kalenderjahr entspricht.

(4) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausnaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für das höhere'

Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch

iann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf

les dem Stichtag folgenden 30. September voll~

ndet wird.

(5) Unter Dienstalter ist die Zeit zu verstehen,

iie für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstu:

en maßgebend isti zum Dienstalter zählt auch eine

ror dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis mm Land zurückgelegte Zeit. Zeiten, die dem Ver.

ragsbediensteten wegen der Uberstellung in eine

löhere Entlohnungsgruppe für die Vorrückung in

löhere Bezüge nicht berücksichtigt wurden, sind

ür den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem

;ie in einer niedrigeren Entlohnungsgruppe berücksichtigt wurden oder zu berücksichtigen wären. Dem Vertragsbediensteten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und einer Entlohnungsgruppe

angehört, für die die v0lle Hochschulbildung vorgeschrieben

ist, sind für die Bemessung des Urlaubsausmaßes

fünf Jahre anzurechnen. Der Zeitraum

von fünf Jahren vermindert sich insoweit,

als der Vertragsbedienstete das Hochschulstudium

während der für die Bemessung des Urlaubsausmaßes

anrechenbaren Zeit zurückgelegt hat. " .

6.7 Im § 27 b Abs. 1 ist der Klammerausdruck

„§ 27 a Abs. 5" durch den Ausdruck „§ 27 a Abs. 4"

tU ersetzen.

6.8 § 27 c hat zu lauten:

"Erholungsurlaub bei Fünftagewoche

§ 27 c. (1) Gilt für einen Vertragsbediensteten

die Fünftagewoche, so ist sein Urlaubsausmaß

(§§ 27 a und 27 b) in der Weise umzurechnen, daß

an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage

treten.

(2) Ist das Urlaubsausmaß eines Vertragsbediensteten auf Arbeitstage umgerechnet und fallen gesetzliche

Feiertage auf Samstage, so erhöht sich

das Urlaubsausmaß im -Kalenderjahr um diese gesetzlichen

Feiertage.

(3) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs. 1 Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf

ganze Arbeitstage aufzurunden."

6.9 § 27 e hat zu lauten:

"Verbrauch des Erholungsurlaubes

§ 27 e. Uber den Verbrauch des Erholungsurlaubes

ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter

Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen

Verhältnisse des Vertragsbediensteten angemessen

Rücksicht zu nehmen ist. Der Vertragsbedienstete

hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche

Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubes

ungeteilt zu verbrauchen. Vertragsbedienstete

mit schulpflichtigen Kindern sind für die Zeit

der Schulferien bevorzugt zu behandeln."

6.10 § 27 g hat zu lauten:

"Erkrankung während des Erholungsurlaubes

§ 27 g. (1) Erkrankt ein Vertragsbediensteter

während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich

oder grob fahrlässig herbeigeführt zu . haben,

so sind auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage

der Erkrankung, an denen der Vertragsbedienstete

durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß

nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung

länger als drei Kalendertage gedauert hat. Ist

das Urlaubsausmaß des Vertragsbediensteten in Stunden ausgedrückt (§ 27 d), so sind so viele Stunden

auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie

der Vertragsbedienstete während der Tage seiner

Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten

hätte.

(2) Bei Erkrankungen im Ausland ist Abs. 1 nur

dann anzuwenden, wenn eine stationäre oder am,

1

50 Stück 8, Nr. 34 und 35

bulante Behandlung in einer Krankenanstalt durchgeführt

wurde.

(3) Erkrankt ein Vertragsbediensteter, der während

seines Etholungsurlaubes eine dem Erholungszweck

des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit

ausübt, so hat Abs. 1 keine Anwendung zu

finden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit

im ursächlichen Zusammenhang steht.

(4) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, der Dienststelle, cl.ie den Erholungsurlaub genehmigt

hat, nach dreitägiger Krankheitsdauer über die Erkrankung

unverzüglich Mitteilung zu machen. Kann

der Vertrags:bedienstete aus Gründen, die nicht

von ihm zu vertreten sind, diese Mitteilung nicht

unverzüglich erstatten, so gilt die Bekanntgabe als

rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach

Wegfall •des Hindernisgrundes nachgeholt wird. Bei Wiederantritt des Dienstes hat der Vertragsbedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches

Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen

Krankenversicherungsträgers vorzulegen. Kommt

der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen

nicht nach, so hat Abs. 1 keine Anwendung zu finden.

.

(5) Das ärztliche Zeugnis beziehungsweise die Bestätigung des Krankenversicherungsträgers hat

über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit Aufschluß

zu geben. Bei Erkra~kung des Vertragsbediensteten

im Ausland ist an Stelle des vorgesehenen

ärztlichen Zeugnisses oder der Bestätigung

des Krankenversicherungsträgers eine Bescheinigung

der Krankenanstalt über die stationäre oder

ambulante Behandlung beizubringen, die auch die Ursache ,der Dienstunfähigkeit zu enthalten hat.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten

auch für den Vertragsbediensteten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war. "

6.11 § 29 b Abs. 3 und 4 haben zu lauten:

„(3) Liegt die Gewährung eines Karenzurlaubes

im öffentlichen Interesse, so kann die Landesregierung erklären, daß . die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung

des Karenzurlaubes verbundenen Folgen

nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.

.' (4) Für die Gewährung eines Karenzurlaubes, ausgenommen

er soll im Anschluß an einen Karenzurlaub

gemäß § 15 Abs. 1 des Mutterschutzges~tzes

gewährt werden, ist die ' Zustimmung der Landesregierung

erforderlich."

6.12 § 29 c hat zu lauten:

„§ 29 c. (1) Der Vertragsbedienstete, der wegen

der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen

Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten

nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung

verhindert ist" hat Anspruch auf Pflegeurlaub.

Dieser Pflegeurlaub darf im Kalenderjahr

sechs Werktage nicht übersteigen.

(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1

sind der Ehegatte und• Personen anzusehen, die mit

dem Vertragsbediensteten in gerader Linie ver-'

wandt (Kinder, ' Enkel, Eltern, Großeltern) sind, ferner

Geschwister, Schwiegerel.tern, Stief-, Wahlund

Pflegekinder sowie die Person, mit der der Vertrags bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.

(3) Aus besonders berücksichtigungswürdigen

Gründen kdnn auch Pflegeurlaub im Sinne des Abs. 1 gewährt werden, wenn durch eine stationäre

Behandlung eine Person des eigenen Haushaltes gehindert

ist, der ihr oibliegendennotwendigen Aufsicht

eines im Haushalt lebenden noch nicht schulpflichtigen Kindes nachzukommen.

(4) § 27 c Abs. 1 und 2 sowie § 27 d sind für

den Pflegeurl~ub sinngemäß anzuwenden."

6.13 Dem § 35 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen:

;;Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist

der Berechnung der Abfertigung das aus der Vollund Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeit errechnete Monatsentgelt auf der Grundlage des

einem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten im

letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Haushaltszulage zugrundezulegen.

"

6.14 Dem § 36 ist ein Abs. 2 anzufügen, der zu

lauten hat:

„(2) Durch Verordnung können Dienstordnungen

für bestimmte überschaubare Bedienstetengruppen

oder für Bedienstete in bestimmten Verwendungen

erlassen werden, deren Inhalt sich nach Abs. 1

(Einzelsonderdienstverträge) zu richten hat."

Artikel II

6.15 Artikel I, Z.6.5, § 27 a Abs .. 1 Z. 4 tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.

Krainer

Landeshauptmann

35.

Wegart

Landeshauptmannstell

vertreter