# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 6. Dezember 1983, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze des Grundwasserwerkes Kalsdorf des Wasserverbandes Umland Graz bestimmt wird

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 6. Dezember 1983, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze des Grundwasserwerkes Kalsdorf des Wasserverbandes Umland Graz bestimmt wird

Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes

1959, BGBL Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBL Nr. 390/1983 wird verordnet:

§ 1

Zum Schutze der Wasserversorgungsanlag!=! des Wasserverbandes Umland Graz wird in den G~mein den Seiersberg, Pirka, Feldkirchen, Unterpremstätten,

Zettling, Kaisdorf und Wundschuh ein Grundwasserschongebiet,

im folgenden kurz als Schongebiet

bezeichnet, bestimmt. Dieses Schongebiet teilt sich in ein engeres Schongebiet (§ 2) und ein weiteres Schongebiet (§ 3).

§ 2

Die Grenze des engeren Schongebietes verläuft von

der Kote 318 (Kreuzung der Eisenbahnlinie Graz

-Spielfeld/Straß mit der Landesstraße Nr. 381 von

Wundschuh nach Großsulz) in Richtung Nordosten

entlang der Landesstraße. nach Großsulz bis zur Kreuzung

mit der Bundesstraße Nr. 67, sodann in Richtung

Norden entlang dieser Straße bis zur Kote 332 in Wagnitz. Von hier in Richtung Westen entlang der Forststraße, die Bahnlinie Graz-Spielfeld/Straß querend

bis zu der parallel zur ÖBB verlaufenden Straße

von Abtissendorf nach Kaisdorf. Von hier geradlinig in Richtung Südwesten bis zur Kote 328 in Laa. Von hier geradlinig bis zur Kote 348 westlich des Laabaches. Von hier geradlinig gegen Südosten bis zur Kote 318 an der Autobahn A 9 nördlich der Straßenüberführung der Straße Großsulz-Wundschuh und von hier z:um

Ausgangspunkt.

§ 3

Die Grenze des weiteren Schongebietes verläuft im Osten anschließend an die Grenze des engeren Schongebietes

von der Kote 332 in Wagnitz entlang der Bundesstraße Nr. 67 1100 m Richtung Norden. Von hier Richtung Westen zur Kote 336 (Eisenbahnübergang der Straße Abtissendorf-Thalerhof). Von hier in gerader

Linie bis zum Schnittpunkt der Bundesstraße Nr. 70

mit der Erzherzog-Johann-Straße in der Gemeinde

Seiersberg. Von hier der Bundesstraße Nr. 70 gegen

Südwesten folgend bis zur Brücke über den von Nordwesten

aus Gedersberg kommenden Bach westlich von

Pirka. Von diesem Punkt geradlinig gegen Süden bis

zur Kote 357 östlich Höller T. Dann geradlinig weiter zur Kirche von Unterpremstätten als trigonom. Punkt. Geradlinig weiter zu Kote 350 an der Einmündung der von Oberberg kommenden Landesstraße Nr. 374 in die Landesstraße 303. Von hier weiter geradlinig gegen

Südosten zu Kote 348, dem westlichsten Punkt der Grenze des engeren Schongebietes. Die südliche

Grenze des weiteren Schongebietes wird bis zur Kote

332 in Wagnitz von der nördlichen Grenze des engeren

Schon gebietes gebildet.

52 Stück 9. Nr. 36. 37 und 38

§ 4

Soweit in den §§ 2 und 3 Straßen, Wege, Brücken

und Wasserläufe als Grenzen angeführt sind, liegen

die zugehörigen Flächen innerhalb des Schongebietes.

§ 5

Innerhalb des engeren Schongebietes (§ 2) bedürfen

nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst

erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung

einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

(1) Die Begrenzung des in den §§ 2 und 3 umschriebenen engeren und weiteren Schongebietes ist in der

einen Bestandteil der Verordnung bildenden Anlage .I dargestellt.

(2) Alle in §§ 2 und 3 angeführten Ortsangaben und Höhenkoten beziehen sich auf die Österreichische

Karte 1: 50.000.