# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Mai 1984, mit der die Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 1981 geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Mai 1984, mit der die Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 1981 geändert wird

Auf Grund des § 3 des überwachungsgebührengesetzes, BGBL Nr. 214/1964, in Verbindung mit § n

Abs. 2 und 3 AVG 1950 wird verordnet:

Artikel I

Die Landes- und Gemeinde-überwachungsgebührenverordnung

1981, LGBL Nr. 120, wird wie folgt

geändert:

§ 2 hat zu lauten:

„§ 2

(1) Die überwachungsgebühr beträgt für jedes bei

einem beSonderen überwachungsdienst herangezogene

öffentliche Sicherheitsorgan für jede angefangene

Stunde 150 S.

(2) Diese Gebühr beträgt für die überwachung von

Veranstaltungen und Vorhaben, die mit einer Ortsveränderung unter Beistellung eines Dienstkraftfahrzeuges

verbunden ist, 200 S. "

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung

folgendEm Monatsersten in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer