# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juli 1984 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Gutenberg an der Raabklamm (politischer Bezirk Weiz)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juli 1984 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Gutenberg an der Raabklamm (politischer Bezirk Weiz)

Auf Grund des _§ 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung

1967, LGBl. NI. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/ 1976 und 14/1982, wird verordnet:

§ 1

Der im politischen Bezirk Weiz gelegenen Gemeinde

Gutenberg an der Raabklamm wird mit Wirkung vom 1. August 1984 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens

mit folgender Beschreibung verliehen:

"In Hermelin eine schwarze Wurfbarte" j

§ 2

Die der Gemeinde Gutenberg an der Raabklamm

ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung

und eine Abbildung des Gemeindewappens.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer