# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juli 1984 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Waldbach (politischer Bezirk Hartberg)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juli 1984 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Waldbach (politischer Bezirk Hartberg)

Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung

1967, LGBi. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung

LGBl. NI. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973,

14/1976 und 14/1982, wird verordnet:

§ 1

Der im politischen Bezirk Hartberg gelegenen

Gemeinde Waldbach wird mit Wirkung vom 1. August 1984 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens

mit folgender Beschreibung verliehen:

"In Rot ein silberner Wellenbalken, oben und unten

von je drei befruchteten silbernen Eichenblättern begleitet"

§ 2

Die der Gemeinde Waldbach ausgefertigte Wappenurkunde

enthält die Beschreibung und eine Abbildung

des Gemeindewappens.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer