# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Mai 1984 über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Oberwölz

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Mai 1984 über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Oberwölz

Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. NI. 54, wird verordnet:

Die in der als Bestandteil dieser Verordnung geltenden

• Anlage dargestellten Teile der Stadt Oberwölz .I

werden zum Schutzgebiet nach dem Orts bild gesetz

1977 erklärt.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer