# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 1984 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg (politischer Bezirk Deutschlandsberg)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 1984 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg (politischer Bezirk Deutschlandsberg)

Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung

1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:

§ 1

Der im politischen Bezirk Deutschlandsberg gelegenen

Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg wird mit

Wirkung vom 1. September 1984 das Recht zur Führung

eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung

verliehen:

"Ein silberner im Kleeblatt rot bordierter Schild."

§ 2

Die der Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg

ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung

und eine Abbildung des Gemeindewappens.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer