# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. März 1984 über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Gratwein

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. März 1984 über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Gratwein

Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1911, LGBl. Nr. 54, wird verordnet:

Die in der als Bestandteil dieser Verordnung

geltenden Anlage dargestellten Teile der Marktgemeinde

Gratwein werden zum Schutzgebiet nach

dem Ortsbildgesetz 1911 erklärt.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer