# Verordnung der Steiermärkisdlen Landesregierung vom 26. März 1984 über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Köflach

Verordnung der Steiermärkisdlen Landesregierung vom 26. März 1984 über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Köflach

Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1911, LGBl. Nr. 54, wird verordnet:

Die in der als Bestandteil dieser Verordnung

geltenden Anlage dargestellten Teile der Stadt Köflach

werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz

1911 erklärt.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer