# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 1984 über die Festsetzung der Ambulanzgebühren der Landeskrankenanstalten

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 1984 über die Festsetzung der Ambulanzgebühren der Landeskrankenanstalten

Auf Grund der §§ 36, 37 a und 38 ades Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/ 1957, in der Fassung LGBl. Nr. 30/1982, wird

verordnet:

§ 1

(1) Ambulanzgebühren sind Sondergebühren für

jede in der Krankenanstalt vorgenommene ambulante

Untersuchung und Behandlung einschließlich der Blutabnahme nach straßenpolizeili;hen Vorschriften.

(2) Die Ambulanzgebühren bestehen aus der Anstaltsgebühr und einem Arztehonorar.

§ 2

Allgemeine ambulatorische Leistungen sind alle

Untersuchungen und Behandlungen an oder für Personen,

die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt

aufgenommen sind.

§ 3

Ambulatorische Sti'ahlenleistungen sind Röntgendurchleuchtungen und Röntgenaufnahmen (Röntgendiagnostik), Röntgenbestrahlungen (Röntgentherapie),

Diagnostik und Therapie mit radioaktiven Stoffen und die Dosisberechnung für die Strahlentherapie, die an Personen, die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt aufgenommen sind, vorgenommen werden.

§4

Ambulatorische Zahnleistungen sind konservierendchirurgische

und prothetische Zahnleistungen, Zahnregulierungen

sowie Parodontosebehandlungen an

Personen, die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt

aufgenommen sind.

§ 5

Die in dieser Verordnung festgesetzten Ambulanzgebühren

gelten für alle jene Personen, für welche die Ambulanzgebühren nicht von einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger bezahlt werden (Selbstzahler).

§ 6

Von den Ambulanzgebühren, welche aufgrund von

Verträgen zwischen dem Rechtsträger der öffentlichen Landeskrankenanstalten und den Sozialversicherungsträgern im Sinne des § 47 KALG anfallen, werden bei

den allgemeinen ambulatorischen Leistungen (ausgenommen Dialyse-, Ultraschall- und zytologische Leistungen) 50 v. Hdt., bei den strahlendiagnostischen

und strahlentherapeutischen Leistungen 25 v. Hdt., bei den Dialyseleistungen 13 v. Hdt., bei den Ultraschalleistungen 30 v. Hdt. und bei den zytologischen Leistungen

30 v. Hdt. und für ambulatorische Zahnleistungen,

soweit es sich nicht um radiologische Leistungen han-,

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60 Stück 12, Nr. 50

delt, 35 v. Hdt. für Ärztehonorare zugeteilt. Die Bestimmungen

hinsichtlich des Anstaltsanteiles am Ärztehonorar

werden hievon nicht berührt.

§ 7

Für den Personal- und Sachaufwand, welcher der Krankenanstalt aus der ambulanten Untersuchung und Behandlung erwächst, ist dem Rechtsträger eine Anstaltsgebühr zu entrichten.

§ 8

(1) Für die Erbringung ambulanter ärztlicher Untersuchungen und Behandlungen durch die Abteilungs-,

Instituts-, Laboratoriums- und Departmentleiter sowie

die anderen Ärzte des ärztlichen Dienstes sind dem Rechtsträger der Krankenanstalt als Sondergebühren

Ärztehonorare zu entrichten.

(2) Dem Rechtsträger der Krankenanstalt gebührt für die Bereitstellung der Einrichtungen für ambulante

Untersuchungen und ' Behandlungen unter Bedachtnahme auf die Ausstattung, die Art und den Umfang

der Einrichtungen und den damit verbundenen Personal- und Sachaufwand ein Anteil am Ärztehonorar.

§ 9

(1) Als ambulatorische Leistungen gelten:

(2) Die einzelnen ambulatorischen Leistungen und

die hiefür zu verrechnenden Ambulanztarife werden

zu 1. in Anhang Ar zu 2. in Anhang B und zu 3. in Anhang C festgesetzt.

Besondere Tarifbestimmungen

§ 10

Für die allgemeinen ambulatorischen Leistungen

aus Anhang A gelten nachstehende besondere Regelungen:

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung

folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 1983, LGBl. Nr. 39/ 1983, über die Festsetzung der Ambulanzgebühren

der Landeskrankenanstalten außer Kraft.

Anhang A Allgemeine ambulatorische Leistungen

Anhang B Ambulatorische Strahlenleistungen

Anhang C Ambulatorische Zahnleistungen

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer