# Gesetz vom 15. Mai 1984 mit dem das Gesetz vom 21. April 1976 über die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer (Grundsteuerbefreiungsgesetz 1976) LGBl. Nr. 40 abgeändert wird (Grundsteuerbefreiungsgesetz-Novelle 1984)

Gesetz vom 15. Mai 1984 mit dem das Gesetz vom 21. April 1976 über die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer (Grundsteuerbefreiungsgesetz 1976) LGBl. Nr. 40 abgeändert wird (Grundsteuerbefreiungsgesetz-Novelle 1984)

Der Steie~rmärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

..J

Das Gesetz vom 21. April 1976 über die zeitliche ,

Befreiung von der Grundsteuer (Grundsteuerbefreiungsgesetz 1976), LGBL Nr. 40, wird geändert wie

folgt:

„(2) Die Dauer der Steuerbef'reiung beträgt

20 Jahre. Die Steuerbefreiung wird mit dem Beginn

des Kalenderjahres wirksam, das auf die Bauvollendung folgt. Die Bauführung gilt mit der ersten

tatsächlichen Benützung oder Vermietung, spätestens aber mit jenem Tag als vollendet, mit dem

. die Baubehörde die Benützung für zulässig erklärt t hat."