# Gesetz vom 13. Juni 1984, mit dem das Steiermärkische Jugendschutzgesetz 1968 geändert

Gesetz vom 13. Juni 1984, mit dem das Steiermärkische Jugendschutzgesetz 1968 geändert

wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz vom 26. November 1968, LGBl. NI. 29/

1969, zum Schutze der Jugend vor Gefahren, die

geeignet sind, ihre körperliche, geistige; seelische oder sittliche Entwicklung zu beeinträchtigen (Steiermärkisches Jugendschutzgesetz 1968), in der Fassung des Gesetzes LGBl. NI. 20/1974, wird geändert wie folgt:

„(1) Kindern und Jugendlichen ist der Aufenthalt in Gaststätten zwischen 24.00 Uhr und 5.00 Uhr verboten.

(2) Kindern und Jugendlichen' bis zum vollendeten

16. Lebensjahr ist der Aufenthalt in der Zeit zwischen 5.00 Uhr und 24.00 Uhr nur in Begleitung einer Aufsichtsperson erlaubt, ohne 'solche Begleitung

jedoch in der Zeit zwischen 5.00 Uhr und 22.00 Uhr zur Überbrückung notwendiger Wartezeiten und zur Einnahme von Mahlzeiten und Erfrischungen, solange

dazu der Aufenthalt in der Gaststatte erforderlich ist.

(4) Der Aufenthalt in Gaststätten mit Tanzbetrieb

(z. B. Diskotheken) ist Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr verboten; Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist ein•Aufenthalt in derartigen Gaststätten bis 24.00 Uhr erlaubt."

„(6) Am Eingang der in den Abs. 3 und 4 angeführten Betriebe ist ein deutlicher Hinweis auf das Verbot

des Betretens durch Kinder und Jugendliche anzubringen.

"

6. § 5 Abs. 2 und 3 haben zu lauten:

„(2) Unter dieses Verbot fällt jedoch nicht das Übernachten von Jugendlichen ab dem vollendeten

15. Lebensjahr außerhalb ihres Wohnsitzes oder

gewöhnlichen Aufenthaltes, wenn sie sich auf Ausflügen, Bergfahrten, Wanderungen oder Reisen befinden

oder wenn dies im Zusammenhang mit der beruflichen

Tätigkeit notwendig ist.

(3) § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß auch für Beherbergungs betriebe. "

7. § 6 hat zu lauten:

„§ 6

Besuch öffentlicher Lichtspiele

(1) Der Besuch öffentlicher Lichtspiele ist verboten für:

(2) Außerdem dürfen Kinder und Jugendliche bis

zum vollendeten 16. Lebensjahr nur die Vorführungen öffentlicher Lichtspiele besuchen, die nach der Bestimmung des § 14 des Steiermärkischen Lichtspielgesetzes

1983, LGBl. Nr. 60/1983, für die jeweilige Alters stufe nicht untersagt sind. "

8. § 7 hat zu lauten:

„§ 7

Besuch öffentlicher Theatervorstellungen

und Konzertveranstaltungen

(1) Der Besuch öffentlicher Theatervorstellungen ist verboten für:

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. bund c gelten

sinngemäß für Konzertveranstaltungen. "

(1) Der Besuch von Tanzveranstaltungen und die Teilnahme an diesen ist Kindern und Jugendlichen

verboten.

(2) Von diesem Verbot sind ausgenommen:

(1) Spielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind

Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen

gegen Entgelt bestimmt sind. Ausgenommen sind

Spielapparate ohne größeren technischen Aufwand,

bei denen die Geschicklichkeit des Spielers im Vordergrund

steht und keine Gewinnmöglichkeit besteht.

(2) Kindern und Jugendlichen ist die Teifnahme an

Glücksspielen jeder Art und die Benützung zum Publikumsgebrauch bereitgestellter Spielapparate verboten.

(3) Kinder und Jugendliche dürfen sich an Orten, an denen Glücksspiele durchgeführt werden oder an

denen mehr als 2 Spielapparate aufgestellt sind, nicht aufhalten.

(4) Diese Verbote gelten nicht für die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Glücksspielen, die durch Bundesgesetz geregelt sind, sowie für die Teilnahme an Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen, die im Rahmen einer Veranstaltung durchgeführt

werden, an der Kinder oder Jugendliche aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes teilnehmen dürfen."

80 Stück 15, Nr. 63

„(2) Minderjahrigen ist es verboten, sich in Animierbetrieben zu betätigen sowie öffentlich oder privat bei Stripteasevorführungen aufzutreten."

16. Dem § 15 ist als Abs. 3 anzufügen:

„(3) MinderjährigEm ist der Aufenthalt in Bordellen und bordellähnlichen Betrieben verboten. Am Eingang dieser Betriebe ist ein deutlicher Hinweis auf das Verbot ' des Betretens durch Minderjährige anzubringen.

"

17. § 18 Abs. 1, 2 und 3 haben zu lauten:

„( 1) Übertretungen der Vorschriften der § § 3 -16

dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes

erlasserien Verordnungen sind, sofern nicht ein vom Gericht zu ahndender Tat~estand vorliegt, unbeschadet der sonstigen bundesgesetzlichen Vorschriften,

von der Bezirksv.erwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,- und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 10 Tagen zu bestrafen.

(2) Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung aus Gewinnsucht begehen, sind mit einer Geldstrafe

bis zu S 50.000,- 'und für .den Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest-bis zu 4 Wochen zu bestrafen.

(3) Bei Vorliegen erschwerender Umstände, so insbesondere, wenn der Täter bereits zweimal wegen einer Übertretung nach Abs. 1 oder 2 bestraft worden ist

oder wenn. durch einen vorsätzlichen Verstoß gegen

die Bestimmungen dieses Gesetzes eine 'besonders

schwere Beeinträchtigung der Entwicklqng eines Minderjährigen

im Sinne des § 1 verursacht wurde, ist über

Jugendliche eine Geldstrafe in der Mindesthöhe von

S 500, - , über ,Personen über 18 Jahre eine Geldstrafe in der Mindesthöhevon S 3000, - zu verhängen. "

18. § 18 Abs. 6 und 7 haben zu lauten:

„(6) Einem Jugendlichen können anstelle von Geldstrafen Aufträge erteilt werden, wenn anzunehmen ist,

daß diese ausreichend sind, um den Jugendlichen zu

bessern und von weitenin mit Strafe bedrohten Handlungen

abzuhalten. Insbesondere kann der Auftrag

erteilt werden, an einem Unterricht über Jugendschutzbestimmungen bis zu einer Gesamtdauer von

6 Stunden teilzunehmen, wobei der Unterricht auch an Sonn- und Feiertagen abgehalten werden kann. Auf.

träge; die einen unzumutbaren Eingriff in die Lebensführung

des Jugendlichen darstellen würden, sind

unzulässig.

(7) Wird auf eine Maßnahme nach Abs. 6 erkannt, so

ist im Straferkenntnis zugleich für den Fall, daß die Aufträge nicht oder nicht vollständig erfüllt werden oder das Verbot nicht eingehalten wird, eine an deren Stelle tretende Geld- oder im Falle der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe festzusetzen. "

19. § 19 A.bs. 4 hat zu lauten:

„(4) Jugendlichen, die infolge des Erbringens sozialer Leistungen gem. Abs. 1 eine Krankheit oder einen Unfall erleiden, hat das Land, sofern der Jugendliche keine Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften geltend

machen kann, zu gewähren:

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden können zu ihrer

Unterstützung bei der Durchführung dieses Gesetzes

freiwillige Jugendhelfer (§ 39 des Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBL NI. 35/1958) heranziehen.

(2) Freiwillige Jugendhelfer sind von der zuständigen Bezirksverwaltungsbe~Örde zu bestellen und zu

. beeiden. Es darf nur bestellt und beeidigt werden, wer

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jedem freiwilligen Jugendhelfer einen Dienstausweis mit Lichtbild

auszustellen, den dieser in Ausübung seines Dienstes

bei sich zu trag.eJ;l hat.

Stück 15, Nr. 63, 64, 65 und 66 81

(4) Freiwillige Jugendhelfer werden auf die Dauer

von 5 Jahren bestellt. Während der Funktionsperiode kann ein freiwilliger Jugendhelfer, der die Eignung zur Ausübung seiner Tätigkeit nicht mehr besitzt, von der Bezirksverwaltungsbehörde abberufen werden.

(5) Ein bestellter und beeideter freiwilliger Jugendhelfer wird durch eine rechtskräftige strafrechtliche

Verurteilung, womit die Rechtsfolge des ' Verlustes jedes öffentlichen Amtes oder Dienstes verbunden ist, . kraft Gesetzes seines Amtes verlustig.

(6) Die freiwilligen Jugendhelfer sind nach Vorweisung ihres Dienstausweises berechtigt, Von beanstandeten Personen eine Ausweisleistung'zu verlangen."