# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Oktober 1984 über die Ausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Oktober 1984 über die Ausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen

Auf Grund der §§ 15, 16 Abs. 1 und 2 und § 17 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBL Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBL Nr. 127/1972 und

der Gesetze LGBL Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982

sowie der §§ 2 Abs. 1 und 26 der Gemeindewahlordnung

1960, LGBL Nr. 6, in der Fassung der Gesetze

LGBL Nr. 31/1965, 169/1965, 106/1967, 28/1969,

1/1975 und 10/1980, wird verordnet:

§ 1

(1) Die allgemeinen Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz und

der Gemeinde Lassing, politischer Bezirk Liezen, werden mit dem WahHag, Sonntag, 24. März 1985, ausgeschrieben.

(2) Als Stichtag hat der 8. Jänner 1985 zu geHen.

(3) Für diese Wahl hat die Erfassung der Wahlberechtigten nach den Bestimmungen der §§ 22 bis 25

der Gemeindewahlorclnung 1960 zu entfallen. Die Wahlerverzeichnisse sind auf Grund der Wählerevidenz nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBL

Nr. 601, anzulegen.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer