# Gesetz vom 3. Juli 1984, betreffend den Schutz der Almen (Steiermärkisches Almschutzgesetz 1984)

Gesetz vom 3. Juli 1984, betreffend den Schutz der Almen (Steiermärkisches Almschutzgesetz 1984)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

§ 1

(1) Almen im Sinne dieses. Gesetzes sind jene Wirtschaftsobjekte, welche in folge ihrer Höhen~age und

der dadurch gegebenen klimatischen Verhältnisse landwirtschaftlich nur während der durch die Höhenlage gegebenen beschränkten Vegetationsperiode zur Viehhaltung genutzt werden können und wegen ihrer

örtlichen Lage zum bä.uerlich.en Siedlungsraum und

der Entfernung von den Heimgütern eine von ' diesen

getrennte und besondere Bewirtschaftung erfordern.

(2) Solche Wirtschaftsobjekte umfassen nicht nur

Almboden, sondern alle Grundstücke verschiedener

Kulturgattungep. wie Alpe, Weide, Wiese, Wald, Almwege,

Bringungsanlagim, Gewässer sowie die dazugehörigen

Almhütten und Almstallungen, welche in ihrer

Zusammenfassung zu einer Einheit die Almwirtschaft

ermöglichen.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Wirtschaftsobjekte, die mit Einförstungsrechten nach dem Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetz 1983

- StELG 1983 - belastet sind.

§ 2

(1) Eine beabsichtigte Änderung der Nutzung der Alm oder einzelner Teile derselben für andere Zwecke als jene der Almwirtschaft hat der Grundeigentümer

bei der Behörde schriftlich anzumelden.

(2) Die Anmeldung hat

im Falle der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) vor

deren Durchführung,

im Falle der Naturverjüngung vor Erreichen einer Überschirmung von 5/10 ihrer Fläche,

iin Falle einer angestrebten Förderung der Aufforstung

nach den Bestimmungen des X. Abschnittes des Forstgesetzes

1975 vor Beantragung der Förderung

zu erfo~gen.

(3) Die Amueldung hat zu enthalten:

(2) Die Behörde hat die ihr bekannt gewordenen

Personen, die bisher das in der Anmeldung bezeichnete Wirtschaftsobjekt almwirtschaftlich genutzt

haben, von der Anmeldung gemäß § 2 innerhalb der Kundmachungsfrist persönlich zu verständigen.

(3) Personen, die bisher das in der Anmeldung.

bezeichnete Wirtschaftsobjekt nachweislich alm wirtschaftlich genutzt haben, können Einwendungen

gegen die Änderung der Nutzung bei der Behörde

vorbringen. Einwendungen sind bis zum Ablauf. von

4 Wochen nach dem Ende der Kundmachungsfrist

(Abs. 1) vorzubringen.

§ 4

(1) Liegen fristgerecht eingebrachte Einwendungen

(§ 3 Abs. 3) vor, so bedarf eine Änderung der Nutzung der Alm oder einzelner Teile derselben für andere

Zwecke als jene der Almwirtschaft der Bewilligung der Behörde. Die Behörde hat in diesem Fall binnen 8

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Wochen nach dem Ende der Kundmachungsfrist ein Bewilligungsverfahren einzuleiten und den Anmeldenden davon sowie über die Einwendungen zu verständigen.

(2) Die Bewilligung zur Änderung der. Nutzung ist

jedenfalls zu erteilen, wenn bisher nachweislich überwiegend'- eigenes Vieh des Eigentümers der in der Anmeldung bezeichneten Grundstücke aufgetrieben

wurde.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann eine Bewilligung auch dann erteilt werden,

wenn das Interesse an der Änderung der Nutzung das Interesse an der Erhaltung der Agrarstruktur überwiegt.

Ein Interesse an der Erhaltung der Agrarstruktur

ist anzunehmen, wenn bäuerliche Familienbetriebe

durch die Erhaltung der Möglichkeit • der alm wirtschaftlichen

Nutzung in ihrer Existenz gesichert werden.

Dabei ist jeweils für die einzelne Person, die Einwendungen vorgebracht hat,•

(4) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls mit Auflagen zu versehen, die gewährleiSten, daß die Almerhaltung nicht über das bewilligte Ausmaß, hinaus

beeinträchtigt wird.

§ 5

Erhält der Anmeldende von der Behörde keine Verständigung

von der Einleitung eines Bewilligungsverfahrens,

so gilt die Änderung der Nutzung der in der Kundmachung (§ 3 Abs. 1) bezeichneten Wirtschaftsobjekte

mit dem Ablauf von acht 'Wochen nach dem Ende der 'Kundmachungsfrist als bewilligt, soferne auf diesen nicht Einforstungsrechte nach dem Steiermärkischen Einforstungs~Landesgesetz ' 1983 - StELG

1983 - bestehen.

§ 6

Bei j~d~r Agrarbezirksbehörde ist für die Almen des betreffenden Agrarbezirkes ein Almkataster zu führen.

§ 7

(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt den Agrarbehörden. Die Entscheidungen in diesen Angelegenheiten stehen in erster Instanz den Agrarbezirksbehörden

zu.

. (2) Verfahren nach diesem .Gesetz unterliegen den Bestimmungen des Agrarverfanrensgesetzes 1950.

(3) Bescheide, die dem § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 nicht entsprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abi;. 4 lit. d AVG 1950).

(4) Die Anrufung des Verwaltungs gerichtshofes ist

zulässig.

§ 8

(1) Wer

(2) Unbeschadet der allfälli9."en Einleitung eines Strafverfahrens hat die Behörde Personen, die ohne

Bewilligung im Sinne des § 4 oder § 5 eine Änderung' der Nutzung der Alm oder einzelner Teile derselben

für andere Zwecke als jene der Almwirtschaft vorgeriommen oder ver anlaßt haben, ' mit Bescheid unter

Setzung einer angemessenen ' Frist aufzutragen, den früheren Zustand wieder herzustellen. Trifft die Verpflichtung aus dem Besch.eid nl.cht den Grundeigentümer,

so hat dieser die zur Erfüllung• dieser Verpflichtung

erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

§ 9

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

(2) Gleichzeitig . tritt das Almschutzgesetz, LGBl. NI. 49/1948, außer Kraft.

(3) -Im Zeitpunkt .des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren betreffend Kulturumwandlungen

von Almen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe weiterzuführen, daß die

vorliegenden Anträge auf Kulturumwandlung binnen

. 8 Wochen nach.Inkrafttreten dieses Gesetzes im Sinne des § 3 Abs. 1 unter . Bezeichnung des zur Änderung vorgesehenen Wirtschaftsobjektes kundzumachen

sind. Für solche Verfahren findet § 2 dieses Gesetzes keine Anwendung.

(4) Der bisherige Almkataster gilt als Kataster im Siime dieses Gesetzes (§ 6).

Krainer

Landeshauptmann

69.

Riegler

Landesrat