# Gesetz vom 3. Juli 1984, mit dem das Gesetz über die Agrargemeinschaften geändert wird

Gesetz vom 3. Julf 1984, mit dem das Gesetz über die Agrargemeinschaften geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

"

Artikel I

Das Gesetz über die Agrargemeinschaften - AgrGG

1971, LGBl. NI. 169, wird wie folgt.geändert:

„(2) Als agrargemeinschaftliche Grundstücke gelten

nur solche, die von mindestens drei Eigentümern von Stammsitzliegenschaften oder Personen, denen persönliche Anteile zustehen, gemeinschaftlich oder

wechselweise genutzt werden."

b) Dem § 2 ist folgender Abs. 3 anzufügen:

„(3) Agrargp-meinschaften mit mindestens 5 Mitgliedern sind körperschaftlich einzurichten (§ 44)."

4. Dem § 4 ist folgender Abs. 6 anzufügen:

„(6) Stimmt die Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder der Absonderung nicht zu (Abs. 2lit. cl. so kann die Agrarbehörde auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft eine derartige Veränderung durch

Bescheid verfügen, wenn die Absonderung den wirtschaftlichen

Bedürfnissen des Antragstellers entspricht

und die im Abs. 3 angeführten Versagungsgründe

nicht vorliegen. "

(1) Die in Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vermessungen und Kennzeichnungen der Grenzen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 54 Abs. 2 von Organen der Agr9-rbehörden unter sinngemäßer

Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2', § 24, § 25 Abs. 1, § 26, § 27 Abs. 1, § 36, § 43 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 und § 44 Abs. 1 Z. 3 des Vermessungsgesetzes, BGBl. NT. 306/ 1968, in der Fassung der Kundmachung BGBl. NT. 124/ 1969, und der Gesetze BGBl. NT. 238/1975 und NT. 480/1980, vorzunehmen.

(2) Die Agrarbehörde ~ann Pläne, Messungen und Berechnungen, die inner- und außerhalb des Teilungsoder Regulierungsverfahrens von anderen befugten

Personen verfaßt und ausgeführt wurden, dem Verfahren

zugrunde legen, wenn diese Unterlagen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen und ihre

übernahme der Beschleunigung des Verfahrens dient.

Pläne der Parteien und Vergebung der Arbeiten

§ 54

(1) Dem Verfahren kann von der Agrarbehörde auch

ein von Parteien vorbereiteter Teilungs- oder Regulierungsplan zugrunde gelegt werden. Dieser hat den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entsprechen.

(2) Die geodätischen -Arbeiten können die Parteien

von befugten Personen ausführen . lassen; die technischwirtschaftlichen können von diesen sowie von

entsprechend qualifizierten Unternehmungen oder

Dienststellen durchgeführt werden. Derartige Arbeiten

haben nach den Anweisungen der Agrarbehörde auf

Kosten der Parteien zu erfolgen."

„(1) Die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe (Pläne) hat die Agrarbehörde den zuständigen Gerichten und anderen Behörden

einzusenden. Die Pläne haben den Bestimmungen

des Vermessungsgesetzes BGBl. Nr. 306/ 1968, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 124/ 1969 uhd

der Gesetze BGBl. Nr. 238/ 1975 und Nr. 480/1980 zu entsprechen. "

32. Die §§ 63 bis 65 haben zu lauten:

"Umlage der Kosten

§ 63

(1) Von den Parteien sind unbeschadet der Regelungen der Kosten gemäß § 8 Abs. 1 und 2 des Agrarverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 173, in der Fassung

der Agrarverfahrensnovellen 1967, BGBl. NT. 77, und 1977, BGBl. NT. 391, zu tragen:

(2) Die Agrarbehörde hat den Parteien bzw. derAgrargemeinschaft die von ihren Mitgliedern zu tragenden

Kosten mit Bescheid vo zuschreiben. Der Ausschuß

der Agrargemeinschaft hat diese Kosten auf die Mitglieder umzulegen; wird von einem Mitglied die Zahlungspflicht nicht anerkannt oder innerhalb von

3 Monaten nicht erfüllt, so hat hierüber die Agrarbehörde

zu entscheiden.

(3) Wenn _ der Ausschuß der Agrargemeinschaft

erklärt, daß die Agrargemeinschaft außerstande ist, die Umlage der Kosten vorzunehinen, o~er der Ausschuß

dies innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft des Kostenvorschreibungsbescheides gemäß Abs. 1 nicht

vornimmt, so hat hierÜber die Agrarbehörde zu entscheiden.

Umlage und Vorschüsse

§ 64

(1) Die Agrarbehörde kann zur Deckung der von den Parteien bzw. der Agrargemeinschaft zu tri:lgenden

Kosten einen Vorschuß mit Bescheid, in dem auch ein _ -vorläufiger Beitragsschlüssel festzulegen ist, vorschreiben. Die Vorschüsse sind unter sinngemäßer.Anwendung

des § 63. umzulegen.

(2) Diese Vorschüsse sind nach Ermittlung des endgültigen Beitragsschlüssels zu verrechnen.

(3) Der vorläufige bzw. endgültige für die Umlage

der Kosten festgesetzte Beitragsschlüssel gilt auch für die Kosten der Vermessung und Kennzeichnung der -

Grenzen, ausgenommen jedoch für Fälle, bei denen

bereits vorliegende Vermessungsergebnisse von der Agrarbehörde zu übernehmen sind (§ 53 Abs. 2).

Besondere Kostentragung

§ 65

Die Kosten für die Herstellung gemeinsamer wirtschaftlicher

Anlagen (§ 25). die eine BEmützbarkeit nur

einzelner Abfindungsgrunds.tücke zu erhöhen bestimmt

sind, haben die betreffenden Parteien allein zu

tragen, sofern diese gemeinsamen wirtschaftlichen

Anlagen nicht dazu dienen, Abfindungsgrundstücke

zu schaffen. "

Stück 16, Nr. 69 und 70 87

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

(2) Verfahren sind auf Grund der Bestimmungen

dieses Gesetzes weiterzuführen.

Krainer

Landeshauptmann

70.

Riegle r

Landesrat