# Gesetz vom 3. Juli 1984, mit dem das Behindertengesetz geändert wird

Gesetz vom 3. Juli 1984, mit dem das Behindertengesetz geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz vom 9. Juli 1964, LGBl. Nr. 316, über die Hilfe für' Behinderte (Behindertengesetz), in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 33/1966, LGBl. Nr. 11/

1972, LGBl. Nr. 147/1973 und LGBl. Nr. 19/1977, wird geändert wie folgt:

1. § 1 Abs. 5 hat zu lauten:

„(5) Voraussetzung für .die Hilfeleistung ist, daß der Behinderte

„(6) Der ordentliche Wohnsitz eines Behinderten ist an dem -Ort begründet, an dem er sich in der erweislichen oder aus den 'Umständen hervorgehenden

Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu wählen.

Hiebei ist unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben.

(7) Bei minderjährigen Behinderten gilt folgende

Regelung:

(8) Hat ein volljähriger Behinderter oder die Person, von der der ordentliche Wohnsitz eines Minderjährigen abzuleiten ist, mehrere Wohnsitze, so gilt der

ordentliche Wohnsitz als in jener Gemeinde begründet, in der sich der Behinderte oder die Person, von der . der ordentliche Wohnsitz eines Minderjährigen abzuleiten ist, in den letzten zwölf M~naten vor Beginn

einer Maßnahme, der Behindertenhilfe am längsten

aufgehalten hat.

(9) Bei einer Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes oder des Aufenthaltes eines Behinderten in ein anderes Bundesland leistet unter der Voraussetzung, daß diese" Verlegung, mit Ausnahme des Abs. 10, durch Maßnahmen der Behindertenhilfe bedingt ist, weiterhin ausschließlich das Bundesland Behindertenhilfe, welches

bisher diese Hilfen geleistet hat.

(10) Bei einer Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes oder des Aufenthaltes eines Behinderten in ein

anderes Bundesland im Falle der Gewährung von Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Arbeitsplatz,

erbringt das Bundesland; welches bisher die obgenannten

Hilfen erbracht hat, durch weitere sechs

Monate ,Behindertenhilfe und das andere Bundesland

erst nach diesem Zeitraum,

(11) Ausgenommen in den Fällen der Abs. 9 und 10

wird die Behindertenhilfe bis zum Ende des Monats weitergeleistet, in dem der Behinderte seinen ordentlichen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt in ein anderes

Bundesland verlegt, wenn das andere Land erst ab

diesem Zeitpunkt Behindertenhilfe leistet. "

(1) Zweck der Eingliederungshilfe ist es, den Behinderten durch die im § 4 angeführten Maßnahmen zu

befähigen, in die Gesellschaft und das Erwerbsleben eingegliedert zu werden' oder seine Stellung in der Gesellschaft und im Erwerbsleben zu erleithtern und zu festigen.

(2) Wenn jedoch eine Eingliederung in das ErWerbsleben nicht oder nicht mehr möglich ist, so ist in Härtefällen Eingliederungshilfe gemäß § 4 lit. a und b zu gewähren. "

„(5) Die Hilfe für die Erreichung des Arbeitsplatzes umfaßt die Gewährung von Züschüssen zu den Fahrtkosten, die durcb die Behinderung bedingt sind, um

den Arbeitsplatz zu erreichen."

13. § 11 hat zu lauten:

„(1) Gesamteinkommen ist die Summe aller Ein- künfte eines Behinderten nach Abzug des zur Erzielung

dieser Einkünfte notwendigen Aufwandes. Als

Einkünfte gelten aUe Bezüge des Behinderten in Geld . oder Geldeswert. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Gesamteinkommens:

(2) Das nach Abs. 1 berechnete Gesamteinkommen

, verringert sich um jenen Betrag, der für die Rückzahlung von geförderten Darlehen zur Wohnversorgung

.(Darlehen des Landes und vom Land bezuschußte Darlehen) aufzuwenden ist. .

Dieser Betrag verringert sich jedoch um die Höhe

allfälliger Unterst~.itzungen aus öffentlichen Mitteln, die zur Rückzahlung der Darlehen g.ewährt wer:\~n.

(3) Erhöht sich der Richtsatz (§ 10) wegen der Angehörigen, sO erhöht sich das Gesamteinkommen

um die Einkünfte dieser im Richtsatz berücksichtigten Angehörigen: Besteht das Einkommen eines Angehörigen aus einer Lehrlingsentschädigung, so bleibt davon•

jeweils ein Betrag in der Höhe des Richtsatzes für Mitunterstützte . ohne Familienbeihilfe nach dem Sozialhilfegesetz außer Betracht. "

(1) Einrichtungen der Behindertenhilfe, dürfen nur

mit Bewilligung der Landesregierung betrieben werden. Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Einrichtung volle Gewähr für eine sachgemäße Förderung,

Betreuung und Unterbringung der Behinderten

bietet.

(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen:

(3) Gleichzeitig mit jedem Widerruf einer Bewilligung ist die Herausnahme der Behinderten aus der

betreffenden Einrichtung der Behindertenhilfe anzuordnen und bei Gefahr im Verzug sofort zu vollziehen .

(4) Die Aufsicht über Einrichtungen der Behindertenhilfe, die aufgrund einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 geführt werden, obliegt der Landesregierung. Sie hat sich mindestens einmal jährlich zu überzeugen, ob die tür die Bewilligung geforderten Voraussetzungen noch gegeben sind.

(5) Die nach diesem Gesetz an die Einrichtungen der Behindertenhilfe zu leistenden Pflegegebühren werden von der Landesregierung festgesetzt.

(6) Die Landesregierung kann die Einrichtungen der Behindertenhilfe hinsichtlich der sparsamen. wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwendung der nach

diesem Gesetz geleisteten Pflegegebühren überprüfen

...

(1) Zu den Kosten der Hilfeleistung des § 2 Abs. 1

lit. a und c ist von den im § 39 Sozialhilfegesetz

genannten Personen ein Kostenbeitrag bzW. Kostenersatz zu leisten. Die Pflicht zur Beitrags- bzw. Ersatzleistung wird für den im § 39 Z. 1 bis 3 Sozialhilfegesetz

genannten Personenkreis auf maximal die Hälfte dessen, was ihm als Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe vorgeschrieben werden könnte, begrenzt.

Laufende Geldleistungen Dritter im Sinne des § 39 Z. 4• SozialhiUegesetz gehen bei internatsmäßiger

Unterbringung des Behinderten in Einrichtungen der Behindertenhilfe im Ausmaß der Aufwendungen des Sozialhilfeträgers, bei nicht internatsmäßiger Unterbringung in derartigen Einrichtungen jedoch nur bis

zur Hälfte der laufenden Geldleistungen auf den Sozialhilfeträger über.

(2) Eine Ausnahme von dieser Kostenbeitragspflicht

besteht nur dann, wenn lediglich ein Zuschuß geleistet wurde.

(3) In Härtefällen ist von der Einhebung eines Kostenbeitrages abzusehell, insbesondere dann, wenn durch die Einhebung der Erfolg dieser Maßnahme in Frage gestellt wäre. "

28. § 40 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Der Sozialhilfeverband, d~r für 'den Behinderten zur Kostentragung endgültig verpflichtet ist oder im Falle der Hilfsbedürftigkeit endgültig verpflichtet wäre, . hat dem Land Steiermark zu den Kosten der Leistungen nach § 2 Abs. 1 lit. a (Eingliederungshilfe), c (Beschäftigungstherapie), e (Pflegegeld) und f (Mietzinsbeihilfe) einen Beitr-ag 'von 25 v. H: zu leisten."