# Gesetz vom 13. Juni 1984 über den Schutz der Tiere gegen Quälerei (Steiermärkisches Tierschutzgesetz - 1984)

Gesetz vom 13. Juni 1984 über den Schutz der Tiere gegen Quälerei (Steiermärkisches Tierschutzgesetz - 1984)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

§ 1

Dieses Gesetz verbietet jede Form der Tierquälerei

und dient dem Schutz des Lebens und

des Wohlbefindens von Tieren. Es ist verboten,

einem Tier unnötig Schmerzen, Leiden oder Schäden

zuzufügen, es aus Mutwillen ' zu töten oder es

unnötig schwer zu ängstigen.

§2

(1) Als Tierquälerei sind insbesondere anzusehen:

(1) W.er ein Tier in seine Obhlitnirrimt, hat

ihm tier~erechte . Nahr~lIig und . Pflege zu gewähren und im ernsten Krankheitsfall für umgehende

Hilfe zu sorgen.

(2) Bei der Unterbringung eines Tieres darf das .Bewegungsbedürfnis nicht so eingeschränkt werden,

daß dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden

zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt

wird. .

(3) Der Eigentümer eines Tieres ist verpflichtet, ' für eine diesem Gesetz entsprechende Haltung

dieses Tieres zu sorgen. Ist ihm dies' nicht möglich, so hat er das Tier, wenn dies zulässig ist, in Freiheit zu setzen. Sind im Falle der Freilassung des Tieres für dieses besondere Gefahren oder Schäden

zu erwarten, so ist das Tier an tierfreundliche

Personen oder Vereinigungen zu übergeben. Ist

auch dies nicht möglich, so ist für seine schmerzlose

Tötung zu sorgen.

(4) Für den Bereich der Intensivtierhaltung gelten

die Bestimmungen des § 5.

§ 5

(1) Für den Bereich der Intensivtierhaltung hat

die Landesregierung innerhalb von 3 Jahren nach

Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verordnung Regelungen über die Haltung b.estimmter Tierarten,

insbesondere über Mindestabmessungen, Beschaffenheit,

Belichtung und Belüftung der Tierunterkünfte,

Belegungsdichte bei Gruppentierhaltung sowie

über Anbindevorrichtungen zu treffen. Für Anlagen,

die zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung

bereit~ bestehen, sind Bestimmungen über

die Anpassung an die neue Rechtslage zu treffen.

(2) . Unter Intensivtierhaltung versteht man die spezialisierte Haltung von Tieren nach Leistungsrichtungen oder Altersgruppen unter weitgehender

Ausnützung technologischer Möglichkeiten zur Rationalisierung.

(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 haben Bedacht

zu nehmen auf

(4) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind jedenfalls die Landeskammer für Landund ForstwirtsChaft, der Landestierschutzverein für

Steiermark und der Aktive Tierschutz Steiermark

zu hören.

§ 6

(1) Hunden, die im Freien gehalten werden, muß

ein aus wärme- und kältedämmenden Stoffen hergestellter, angemessen großer und ausreichend stabiler

Schutzraum (Hütte) zur Verfügung stehen.

Die Hütte muß so .beschaUen und aufgestellt sein,

daß sie dem Tier Schutz vor den Auswirkungen

schlechter Witterung bietet. Sie muß gegen ' Kälte

und Feuchtigkeit des Erdbodens isoliert sein, auf

dem Boden eine für den Hund geeignete, aus'reitheride

Auflage haben,.und ist trocken und sauber. zu

halten. Die Einschlupföffnung . muß genügend groß

und gegen das Eindringen von Wind und Niederschlägen

abgeschirmt sein.

(2) Werden Hunde im Freien im Zwinger gehalten,

so muß dessen Grundfläche der Größe des Hundes angemessen sein und ohne Hütte für einel

mittelgroßen Hund mindestens 10 m2 betragen. Bel

jedem weiteren in dem Zwinger gehaltenen Hund,

ausgenommen Welpen beim Muttertier, ist eine

zusätzliche Grundfläche von mindestens 3 m2 erforderlich.

(3) Werden Hunde angebunden gehalten, so ist

dabei ein genügend breites Halsband oder ein ausreichend großes Brustgeschirr aus Leder oder einem

anderen geeigneten Material zu verwenden. Das Halsband darf nicht zu eng angelegt werden und

muß genügend Spielraum lassen. Würge- und Stachelhalsbänder

sind verboten. Die Anbindung ist an

einer mindestens 5 m langen Laufvorrichtung anzubringen

und muß so bemessen sein, daß sie dem Tier einen zusätzlichen seitlichen . Bewegungsraum

von mindestens 2,5 m bietet. Laufvorrichtung und Anbindung

müssen so angebracht sein, daß der Hund

seine Hütte ungehindert aufsuchen kann. Im Laufbereich

eines angebundenen Hundes dürfen keine

Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegung des Tieres behindern oder an denen sich die Tiere verletzen

können. Der LauJbereich ist nach Möglichkeit

trocken und sauber zu halten.

(4) Werden Hunde an einer Kette gehalten, so

muß die Kette mit drehbaren Wirbeln versehen

sein, die ihre Verkürzung durch Aufdrehen verhindern.

Drahtstärke und Gewicht der Kette müssen

der Größe des Tieres angemessen sein.

(5) Kettenhunden oder Hunden, die in Zwingern

gehalten werden, ist täglich ausreichend Möglichkeit zum Auslaufen im Freien zu geben.

(6) Ketten- und Zwingerhunden ist bei hohen

Außentemperaturen außerhalb der Hütte ein

schattiger Platz zur Verfügung zu stellen.

§ 7

(1) Wer beabsichtigt, ständig fremde Tiere in Obhut zu nehmen (Tierheime), hat dies der Behörde

anzuzeigen.

(2) . Die Behörde hat die Führung eines Tierheimes

zu untersagen, wenn die •Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Tierhaltung

nicht gewährleistet ist.

§ 8

(1) Die Haltung und Züchtung von Wildtieren

außer für jagdliche Zwecke ist verboten.

(2) Die Behörde kann Ausnahmen vom . Verbot

des Abs. 1 genehmigen, wenn sichergestellt ist,

daß den besonderen Bedürfnissen des Tieres Rechnung getragen wird oder die Tierhaltung im öffentlichen

Interesse . liegt. Bedarf die Haltung von Wildtieren noch der Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorsduiften, so darf die Bewilligung

Stück 18, Nr. 74 97

nach diesem Gesetz erst nach Eintritt der Rechtskraft

der anderen Bewilligung erteilt werden.

(3) Die Behörde kann die Bewilligung gemäß Abs. 2 befristen sowie durch Auflagen oder Bedingungen sicherstellen, daß den Bedürfnissen des Tierschutzes Rechnung getragen wird.

§9

(1) Beim Transport müssen Tiere über angemessenen

Raum verfügen und sich gegebenenfalls niederlegen

können. Der Transport hat so zu erfolgen,

daß die Tiere ausreichenden Schutz vor uno

günstigen Witterungsverhältnissen haben.

(2) Behältnisse, in denen Tiere befördert werden,

sind mit dem Symbol für lebende Tiere zu kennzeichnen und müssen ein Zeichen tragen, das die

aufrechte Stellung anzeigt.

(3) Während des Transportes sind die Tiere erforderlichenfalls mit Wasser und geeignetem Futter

ausreichend zu versorgen.

(4) Für das Verladen und Ausladen von Tieren

sind geeignete Vorrichtungen zu verwenden. Die Bodenfläche dieser Vorrichtungen muß so beschaffen

sein, daß ein Ausgleiten weitgehendst verhindert

wird.

(5) Der Boden der Transportmittel muß erforderlichenfalls mit einer ausreichenden Menge Einstreu

zur Aufnahme d:IJixkremente bedeckt sein.

(6) Auf Wirtschaftsfuhren im Sinne des § 30 Straßenverkehrsordnung .1960, BGBL Nr. 159/60, finden

die Absätze 1 bis 4 keine Anw•enqung.

§ 10

Das Versenden von Kleintieren ist nur zulässig,

soferne vom Absender unter Angabe des Inhaltes

des Paketes nachweislich der Auftrag erteilt wird,

dieses direkt an den Empfänger zuzustellen und

im Falle de"r Nichtannahme anläßIich des ersten

Zustell versuches sofort an ihn zu retournieren.

§11

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 12

Die Bundesgendarmerie hat bei der Vollziehung

dieses Gesetzes 'mitzuwirken durch

(1) Wer diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Vorschreibungen zuwiderhandelt,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand

einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung

und wird von der Behörde mit einer Geldstrafe

bis zu S 30.000,- bestraft.

(2) Bestraft wird auch, wer es wissentlich duldet,

daß eine seiner Aufsicht oder Erziehung ' unterstehende strafunmündige Person diesem Gesetz

oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen

Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen

Vorschreibungen zuwiderhandelt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 15

(1) Gegenstände, die zur Ubertretung dieses Gesetzes verwendet wurden, und Tiere, auf die sich

das strafbare Verhalten bezogen hat, können für

verfallen erklärt werden.

(2) Gegenstände, die ausschließlich der Tierquälerei dienen, können ohne Rücksicht darauf,

wem sie gehören, für verfallen erklärt werden.

(3) Für verfallen erklärte Tiere sind in Freiheit

zu setzen oder an tierfreundliche Personen oder

Vereinigungen zu übergeben. Wenn dies nicht möglich

ist, sind -sie auf Rechnung des Eigentümers zu

veräußern. Ist auch eine Veräußerung nicht möglich

oder würde das Weiterleben offensichtlich eine Qual bedeuten, sind die für verfallen erklärten

Tiere schmerzlos zu töten.

§ 16

(1) Tiere, bei denen auf Grund eines tierärztlichen Gutachtens festgestellt wird, daß sie in Haltung,

Pflege oder Unterbringung erheblich vernachlässigt

sind, können auf Grund eines Bescheides

der Bezirksverwaltungsbehörde dem Halter entzogen

und solange auf dessen Kosten und Gefahr

anderweitig pfleglich untergebracht werden, bis eine

ordnungsgemäße Haltung, Pflege und Unterbringung

der Tiere durch den Halter gewährleistet ist.

(2)" Ist eine ordnungsgemäße Haltung, Pflege und Unterbringung der Tiere nicht zu gewährleisten,

sind sie auf Rechnung des Eigentümers zu veräußern.

§ 17

(1) Die Behörde kann Personen, die wegen wiederholter oder besonders schwerwiegender Ubertretungen

dieses Gesetzes oder sonst wegen tierquälerischen

Verhaltens bestraft wurden, das Halten

von Tieren und den Umgang mit Tieren verbieten.

Die Dauer und der Umfang des Verbotes.

sind entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes

festzusetzen.

(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, deren tierquälerisches Verhalten deshalb nicht bestraft wurde,

weil ihre Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat

ausgeschlossen war, wenn zu befürchten ist, daß die Person abermals Tiere quälen wird.

98 Stück 18, Nr. 74, 75 und 76

. Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt, sofern der Abs. 3 nicht

anderes bestimmt, mit . dem seiner Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Steiermärkische Tierschutzgesetz vom 15. März 1954, LGBL Nr. 19,

außer Kraft.

(3) Im Interesse der Vermeidung von wirtschaftlichen Nachteilen für die steirische Landwirtschaft

darf in einer Verordnung gemäß § 5 ein Verbot

bestimmter Haltungsformen auf dem Gebiet . der

. Intensivtierhaltung erst mit dem Wirksamkeitsbeginn

einer diesbezüglich noch zwischen allen Bundesländern

abzuschließenden Vereinbarung nach Art. 15 a B-VG erlassen werden.

(4) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen

dieses Gesetzes können bereits von dem seiner

Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.

Krainer

Landeshauptmann

15.

Riegler

Landesrat