# Kundmachung, der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. November 1984 über die Änderung der Grenze zwischen der Gemeinde Großklein und der Gemeinde Sankt Johann im Saggautal (politischer Bezirk Leibnitz)

Kundmachung, der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. November 1984 über die Änderung der Grenze zwischen der Gemeinde Großklein und der Gemeinde Sankt Johann im Saggautal (politischer Bezirk Leibnitz) Aufgrund der §§. 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 . und 2 und 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung 1967, LGBL Nr. 115,

in derFassung der Kundmachung LGBL Nr. 127/1972

und der Gesetze LGBL Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/

1982, wird kundgemacht:

§ 1

Die Gemeindevertretungen der im politischen Bezirk

Leibnitz gelegenen Gemeinden Großklein und Sankt

. Johann im Saggautal haben aufgrund des § 7 Abs. 1

der Gemeindeordnung 1967 folgende Änderung ihrer

Gemeindegrenze beschlossen:

(1) Von der Katastralgemeinde Großklein der Gemeinde Großklein werden die Grundstücke Nr. 543

und 547 sowie Teile der Grundstücke Nr. 544, 545, 546, 548,549,550,552,553,668/1,668/2,669,670/1,670/2,

67111,674 und 1091 mit einem Gesamtflächenausmaß

von 2,4599 ha ausgeschieden und in die Gemeinde

Sankt Johann im Saggautal eingegliE;dert.

(2) Von der Katastralgemeinde Gündorf' der Gemeinde Sankt Johann im Saggautal werden die Grundstücke Nr. 397, 398, 399, 46114, 46115 und 463 sowie Teile der Grundstücke Nr. 386/3, 400, 40111, 40112, 401/3 und 461/1 mit einem Gesamtflächenausmaß

von 2,7727 ha ausgeschieden und in die Gemeinde Großklein eingegliedert.

§ 2

Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der im § 1 angeführten Änderung der Grenze aufgrund des § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967 mit Wirkung

. vom 1. Jänner 1985 die Genehmigung erteilt . .

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer