# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. November 1984, mit der die Verordnung über den Pflanzenschutz in Baumschulen und in Betrieben, die mit Baumschulerzeugnissen Handel treiben, geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. November 1984, mit der die Verordnung über den Pflanzenschutz in Baumschulen und in Betrieben, die mit Baumschulerzeugnissen Handel treiben, geändert wird

Auf Grund der §§ 9 und 16 des Steiermärkischen

Pflanzenschutz gesetzes vorn 27. Juni 1950, LGBl. Nr. 111951, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.6/1977, wird verordnet:

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100 Stück 19, Nr. 78, 79, 80, 81 und 82

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 1. April 1952, LGBl. Nr. 21, in der Fassung

der Verordnung vom 20.. Juni 1977, LGBl. Nr. 42, über den Pflanzenschutz in Baumschulen und in Betrieben, die mit Baumschulerzeugnissen Handel treiben, wird

wie folgt geändert: .

1. § 8 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Für die Überwachung von Baumschulen und Betrieben, die mit Baumschulerzeugnissen Handel

treiben, sind Kosten nach folgendem Tarif zu entrichten:

„(5) Die Gesamtkosten pro Überwachung dürfen

4.000 S nicht überschreiten."

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer