# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Oktober 1984 über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Leutschach

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Oktober 1984 über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Orts bildgesetz 1977 in Leutschach

Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet: -

Die in der als Bestandteil dieser Verordnung geltendem

Anlage dargestellten Teile ' der Marktgemeinde ./

Leutschach werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz

197i erklärt.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann

Krainer