# Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. November 1984 über die Änderung der Grenze zwischen der Stadtgemeinde Oberwölz Stadt und der Gemeinde Winklern bei Oberwölz (politischer Bezirk Murau)

Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. November 1984 über die Änderung der Grenze zwischen der Stadtgemeinde Oberwölz Stadt und der Gemeinde Winklern bei Oberwölz (politischer Bezirk Murau)

Auf Grund der §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2 und 11

Abs. 3 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in

der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972

und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14 / 1982, wird kundgemacht:

§ 1

Die Gemeindevertretungen der im politischen Bezirk

Murau gelegenen Stadtgemeinde Oberwölz Stadt und

der Gemeinde Winklern bei Oberwölz haben auf

Grund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967

folgende Änderung ihrer Gemeindegrenze beschlossen:

Von der Katastralgemeinde Winklern der Gemeinde

Winklern bei Oberwölz werden die Bauflächen Nr. 213

und 214 sowie die Grundstücke Nr. 338/1 und 338/3

mit ,einem Gesamtflächenausmaß von 3.252 m2 mit

28 Einwohnern auf Grund des Volkszählungsergebnisses

1981 ausgeschieden und in die StadtgemeInde

Oberwölz Stadt eingegliedert.

§ 2

Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der im

,§ 1 angeführten Änderung der Grenze auf Grund des § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967 mit Wirkung

vom 1. Jänner 1985 die Genehmigung erteilt.

Für die Steiermärkische Landesregieruni:r

Der Landeshauptmann:

Krainer