# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 1984, mit der in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 nähere Bestimmungen über das Ausmaß und die Bedingungen des Förderungsdarlehens sowie die Erbringung des Verwendungsnachweises festgesetzt werden (Förderungsdarlehen- Verordnung)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 1984, mit der in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 nähere Bestimmungen über das Ausmaß und die Bedingungen des Förderungsdarlehens sowie die Erbringung des Verwendungsnachweises festgesetzt werden (Förderungsdarlehen- Verordnung)

Auf Grund der §§ 23 Abs. 5 und 45 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBL NI. 482, wird

verordnet:

§ 1

Ausmaß des Förderungsdarlehens

(1) Das Förderungsdarlehen ist in einem Hundertsatz der angemessenen ' Gesamtbaukosten zu gewähren,

und zwar

(2) Das Förderungsdarlehen ist in einem Pauschalbetrag,

der 50 v. H. der angemessenen Gesamtbau104

Stück 20. Nr. 85

kosten nicht überschreiten darf, zu gewähren, und

zwar

a) bei Errichtung von Eigenheimen mit

einer Wohnung im Ausmaß von. . . . . 200.000 S,

zuzüglich fur höchstens fünf eigene

(adoptierte) im gemeinsamen Ha.ushalt

mit dem Förderungswerber lebende

Kinder, für welche dieser die Familienbeihilfe

bezieht, je . . . . . . . . . . .. 40.000 S,

zuzüglich für höchstens zwei im gemeinsamen

Haushalt mit dem Förderungswerber

lebende Elternteile je . .. 40.000 S,

zuzüglich bei Heranziehung neuer Formen

der Energienutzung für die Beheizungs-

oder Warmwasserbereitungsanlage

50 v. H. der Kosten dieser Anlage,

höchst~ns jedoch 40.000 S,

zuzüglich bei Planung durch einen

Architekten ..... ' . . . . . . . . .. 15.000 S,

somit insgesamt höchstens im Ausmaß

von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 535.000 Si

b) bei Errichtung von Eigenheimen mit

zwei Wohnungen, sofern die zweite

Wohnung von einer dem Förderungswerber

nahestehenden begünstigten

Person benützt werden soll, im Ausmaß

von . . . . . . . , . . . . . . . . . . . . 400.000 S,

zuzüglich für insgesamt höchstens fünf

in den beiden Haushalten lebende Kinder

im Sinne der lit. a je . . . . . . . ' .' 40.000 S,

zuzüglich für insgesamt höchstens zwei

in . den beiden Haushalten lebende

Elternteile je . . . . . . . . . . . . . ... 40.000 S,

zuzüglich bei Heranziehung neuer Formen

der Energienutzung für die Beheizungs-

oder Warmwasserbereitungsanlage

50 v. H. der Kosten dieser Anlage,

höchstens jedoch. . . . . 80.000 S,

zuzüglich bei Planung durch einen

Architekten . . . . . . . . . . . . . .. 30.000 S,

somit insgesamt höchstens im Ausmaß

von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 790.000 Si

(3) Bei Förderungen gemäß Abs. 2 lit. a, bund d ist das Förderungsdarlehen nur dann zu gewähren, wenn

es sich um Förderungswerber handelt, die mindestens zwei eigene (adoptierte) paushaltszugehörige Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, aufweisen.

Gleichgestellt sind Familien, deren sämtliche Mitglieder

im Zeitpunkt der AntragsteIlung das 35. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben (Jungfamilien).

(4) Bei der Bemessung des Förderungsausmaßes

gemäß Abs. 2 sind Jungfamilien (Abs. 3) zumindest

Familien mit zwei Kindern gleichzustellen.

§ 2

Bedingungen des Förderungsdarlehens

(1) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beträgt

28 Jahre, die jährliche Verzinsung 1 v. H. dekursiv.

(2) Die Verzinsung des Förderungsdarlehens beginnt

mit dem 1. Jänner oder 1. Juli, welcher der Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung, bei allfällig früherem Beziehen der Baulichkeit diesem Zeitpunkt

nachfolgt. Die Tilgung des Förderungsdarlehens

setit fünf Jahre nach dem Beginn der Verzinsung ein. Vom sechsten bis.zehnten Jahr der Laufzeit beträgt die halbjährliche Annuität 1 v. H., vom elften bis fünfzehnten Jahr 1,5 v. H., vom sechzehnten. bis zwanzigsten

Jahr 2 v. H. und ab dem einundzwanzigsten Jahr

4,5 v. H. des Darlehensbetrages.

§ 3

Nachweis über die Verwendung des Förderungsdarlehens

(1) Bei Errichtung von Eigenheimen sowie bei Förderungen gemäß § 1 Abs.2 lit. d bis ' f entfällt die

. Verpflichtung zur Vorlage einer Endabrechnung.

(2) In den .im Abs. 1 angeführten Fällen ist als

Nachweis für die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel eine baubehördliche Bestatigung

über die ordnungsge'mäßeFertigstellung, bei Eigenheimen

mit zwei Wohnungen die baubehördliche

Benützungsbewilligung, vorzulegen. Die Belege über

die Baukosten sind für einen Zeitraum von sieben

Jahren ab Beginn der Verzinsung des Förderungsdarlehens

(§2 Abs. 2) aufzubewahren und dem Amt der '

Steiermärkischen Landesregierung über Verlangen

zur Verfügung zu stellen.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.

I

Für die Steiermärkische Landesregierung:

. Der Landeshauptmann:

Krainer