# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 1984, mit der in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 die angemessenen Gesamtbaukosten je Quadratmeter und die normale Ausstattung festgesetzt werden (Gesamtbaukosten- und Ausstattungs-Verordnung)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 1984, mit der in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 die angemessenen Gesamtbaukosten je Quadratmeter und die normale Ausstattung festgesetzt werden (Gesamtbaukosten- und Ausstattungs-Verordnung)

Auf Grund der §§ 3 und 4 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBL Nr. 482, wird verordnet:

§ 1

Angemessene Gesamtbaukosten

(1) Als angemessene Gesamtbaukosten (§ 6 . des Wohnbauförderungsgesetzes 1984) je Quadratmeter

Nutzfläche einschließlich sämtlicher Wandstärken

werden festgesetzt:

(2) Bei Errichtung von Einstellplätzen (Garagen) und Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge, die auf Grund

behördlicher Vorschreibungen herzustellen sind, sind

je Ein- bzw. Abstellplatz folgende Beträge in die

angemessenen Gesamtbaukosten einzubeziehen:

(3) Die Sätze gemäß Abs. 1 erhöhen sich

(4) Den Sätzen gemäß Abs. 1, 2 und 3 sind im Bauund Baunebengewerbe erfolgte Lohn- und Preiserhöhungen

im nachgewiesenen Ausmaß, höchstens

jedoch in der von der SteiermärkisChen Landesregierung

jeweils anerkannten und in der "Grazer Zeitung

- Amtsblatt für die Steiermark" verlautbarten Höhe

zuzuschlagen.

(5) Die auf Grund der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 ermittelten Förderungssätze erhöhen sich um die

umsatzsteuerliche Belastung und um die Baukreditkosten.

§ 2

Normale Ausstattung

(1) Die Bauausführung hat derart zu erfolgen, daß

eine Verringerung des gemäß der Vereinbarung über

die Einsparung von Energie, BGBL Nr. 35111980,

zulässigen Wärmeverlustes der Baulichkeit um minde~

stens 10 v. H. erreicht wird.

(2) Sofern zentrale Wärmeversorgurigs- oder Warmwasserbereitungsanlagen vorgesehen sind, hat die Anlage besondere Vorrichtungen (Geräte) zu enthalten, durch die der Verbrauch oder der Anteil am

Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers festgestellt werden kann. '

(3) Bei Häusern mit mehr als vier Wohnungen sind

vorzusehen: .

(4) In den Wohnungen sind vorzusehen:

(5) Die Einbringung einer gleichwertigen Ausstattung (Abs. 41it. a und b) durch •den Wohnungsbewerber

ist zulässig. Für eine vom Wohnungsbewerber

gewünschte Sonderausstattung hat er selbst aufzukommen;

diese Kosten dürfen in die Gesamtbaukosten

nicht aufgenommen werden.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer