# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 1984. mit der in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 nähere Bestimmungen über die Gewährung von Wohnbeihilfen festgelegt werden (Wohnbeihilfen-Verordnung)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 1984. mit der in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 nähere Bestimmungen über die Gewährung von Wohnbeihilfen festgelegt werden (Wohnbeihilfen-Verordnung)

Auf Grund der §§ 35 und 36 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes

1984, BGBL Nr. 48~, wird verordnet:

§ 1

Zum Wohnungsaufwand für Wohnungen, deren

Errichtung nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984

oder unter Zuhilfenahme von Darlehen nach dem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, dem WohnhausWiederaufbaufonds,

dem Wohnbauförderungsgesetz

1954, dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983, BGBL NI. 661, oder

sonst unter überwiegender Zuhilfenahme von Bundesmittel gefördert wurde, ist Wohnbeihilfe zu gewähren,

wenn der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzt oder dem Personenkreis gemäß § 19 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 angehört.

§ 2

(1) Die Wohnbeihilfe ist für das angemessene Ausmaß an Nutzfläche (§ 3) in der Höhe zu gewähren, die

sich aus dem Unterschied zwischen dem zumutbaren

Wohnungsaufwand (Abs. 2 und 3) und dem Wohnungsaufwand

gemäß Abs. 4 oder 5 ergibt.

(2) Als zumutbarer Wohnungs aufwand ist bei einem

monatlichen Familieneinkommen (§ 2 Z. 11 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984) anzusehen:(3) Der zumutbare Wohnungsaufwand ist gegenüber dem in Abs. 2 festgelegten Wohnungsaufwand für

folgende Personen um 10 v. H. niedriger zu berechnen:

(4) Der für die Berechnung der Wohnbeihilfe maßgebliche Wohnungsaufwand einer Mietwohnung (Genossenschaftswohnung) besteht aus

(5) Der für die Berechnung der Wohnbeihilfe maßgebliche Wohnungsaufwand einer Eigentumswohnung

bzw. einer Wohnung mit Kaufanwartschaft

besteht aus

(1) Das angemessene Ausmaß an Nutzfläche (§ 2 Z. 7 und § 33 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984) beträgt für eine Person 50 m2 U:nd erhöht sich für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person um

20 m2 .

(2) Bei Jungfamilien, das sind Familien, deren sämtliche Mitglieder im Zeitpunkt der Antragstellung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt das

angemessene Ausmaß an Nutzfläche mindestens

90 m2 • .

(3) In Härtefällen kann das nach der Anzahl der • Familienmitglieder ermittelte angemessene Ausmaß

an Nutzfläche um höchstens 20 m2 erhöht werden.

§ 4

(1) Die Wohnbeihilfe ist mindestens auf die Dauer

von sechs und höchstens auf die Dauer von siebzehn

Monaten zu gewähren. Die Gewährung hat ab dem der Antragstellung folgenden Ersten eines Kalendermonats,

frühestens jedoch mit dem tatsächlichen

Beginn der • Leistung des Wohnungsaufwandes, zu

erfolgen. Wohnbeihilfen, die eine Höhe von 30 S

monatlich • nicht übersteigen • würderi, sinq nicht zu

gewähren.

(2) Der Antrag auf Gewährung einer Wohnbeihilfe

ist mit dem amtlichen Formblatt an das Aint der Steiermärkischen Landesregierung zu richten.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer