# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 1984, mit der die Durchführungsverordnung zum Landeswohnbauförderungsgesetz 1914 geändert wird

Verordnung der Steiermä~kischen Landesregierung vom 11. Dezember 1984, mit der die Durchführungsverordnung zum Landeswohnbauförderungsgesetz 1914 geändert wird

Auf Grund des § 17 des Landeswohnbauförderungs.

gesetzes 1974, LGBl. NT. 66, in der. Fassung der Gesetze LGBl. NT. 20/1977 und 34/1980, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 16. Juni 1980, LGBl. NT. 40, mit der in Durchführung des Landeswohnbauförderungsgesetzes

1974 nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen

für die Gewährung der Förderung und das Ausmaß der Förderungsmittel erlassen werden (Durchführungsverordnung zum Landeswohnbauförderungsgesetz 1974),

in der Fass.ung der Verordnungen LGBl. NT. 49/1981, 82/1981 und' 9/1984, wird wie folgt geändert:

„(4) Sofern

„(5) Die Höhe der Darlehen gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 beträgt:

Für den Förderungswerber

(alleinstehend oder verheiratet) 200.000 S

Für den Förderungswerber

mit einem Kind 240.000 S

Für den Förderungswerber

mit zwei Kindern

Für den Förderungswerber

mit drei Kindern

Für den Förderungswerber

mit vier Kindern

Für den Förderungswerber

mit fünf oder mehr Kindern

„(8) Wenn ein Eigenheim mit zwei Wohnungen

errichtet wird, werden die in Abs. 5 bis 7 angeführten Fixbeträge je Wohnung gewährt, jedoch nur bis zum Höchstbetrag von zusammen 600.000 S. Im Falle des Mitwohnens von mindestens zwei Elternteilen erhöht

sich die höchstmögliche Förderung auf zusammen

680.000 S."

Artikel 11

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer