# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Dezember 1984 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihiliensätze für das Jahr 1985

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Dezember 1984 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihiliensätze für das Jahr 1985

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 2 des Tierseuchenkassengesetzes, LGBl. Nr. 38/1949, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 6/1957 und 9/1981,

wird verordnet:

§ 1

Der von den Tierbesitzern für das Jahr 1985 zu

entrichtende Tierseuchenkassenbeitrag wird für jedes

über 3 Monate alte Rind

a) in den politischen Bezirken Deutschlandsberg,

Feldbach, Fürstenfeld, Graz-Umgebung, Hartberg,

Leibnitz, Radkersburg, Weiz sowie im Gebiet der Landeshauptstadt Graz mit 8 S,

. b) in den polifischen Bezirken Bruck an der Mur,

Judenburg, Knittelfeld, Leoben, Liezen. Murau,

Mürzzuschlag und Voitsberg mit 11 S

festgesetzt.

§ 2

(1) Der prozentuale Satz des gemeinen Wertes für

das Ausmaß der Beihilfe wird mit Ausnahme der Fälle nach Abs. 2 mit 80 % festgesetzt und der allgemein

zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 26.000 S je Rind bestimmt.

(2) Der prozentuale Satz des gemeinen Wertes für

das Ausmaß der Beihilfe wird in den Fällen nach § 5 Abs. 1lit. hund lit. i der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 59/1972, in der

geltenden Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 43/

1977, Nr. 13/1979, Nr. 59/1980 und Nr. 13/1983, über

die Durchführung des Tierseuchenkassengesetzes mit

100 % festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag

für die Berechnung der Beihilfe mit 26.000 S

bestimmt.

§ 3

(1) Für die Beitragspflicht ist der im Zeitpunkt der letzten amtlichen Viehzählung vorhandene Bestand an über 3 Monate alten Rindern einschließlich der am

Zähltag vorübergehend abwesenden Rinder maßgebend.

(2) Als Zeitpunkt für die Einhebung wird jeweils der 1. März bestimmt.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.

. Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer