# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. Dezember 1984 über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Kontrolluntersuchung sowie die Auslandsfleischuntersuchung

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. Dezember 1984 über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Kontrolluntersuchung sowie die Auslandsfleischuntersuchung

Auf Grund des § 47 Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, wird verordnet:

§ 1

Gebührenpilicht und Einhebung

(1) Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung

(einschließlich Trichinenuntersuchung) sowie für die Kontrolluntersuchung auf Grund des Fleischuntersuchungsgesetzes haben die Verfügungsberechtigten

(Betriebsinhaber. Tierhalter) ausgenommen bei Notschlachtungen Gebühren zu entrichten. Unter diesen Gebühren sind auch allfällige Zuschläge zu verstehen.

(2) Die Gebühren werden jeweils mit dem Abschluß

der Untersuchung fällig und sind von den Fleischuntersuchungsorganen einzuheben.

(3) Von den eingehobenen Gebühren sind die Anteile der Fleischuntersuchungsorgane gemäß § 4

bzw. der Gemeinden gemäß § 5 einzubehalten und der Restbetrag an die Ausgleichskasse (§ 3) abzuführen.(2) Ein Zuschlag von

jeweils 100 v. H. in Höhe der Gebühren gemäß Abs. 1 lit. a, bund c ist für Untersuchungen zu 'entrichten,

(3) Die Zuschläge zu den Gebühren gemäß Abs. 2

lit. a und b dürfen nicht in Verbtndung miteinander angerechnet werden.

(4) Wird die Schlachtung so verzögert, daß die Fleischuntersuchung erst mehr als eine Stunde nach

dem vom Verfügungsberechtigten angegebenen Zeitpunkt der Schlachtung vorgenommen werden kann, so

ist für jede begonnene halbe Stunde ein Zuschlag zu

den Gebühren in Höhe der Mindestgebühr gemäß Abs. 1 lit. d zu entrichten.

(5) Als Zuschlag zu den Gebühren ist eine Entschädigung für zurückgelegte Wegstrecken in der Höhe von

S 4,50 je km zu entrichten. Bei untersuchungspflichtigen Hausschlachtungen darf als Zuschlag zu den Gebühren nur eine Wegentschädigung bis höchstens

30 km angerechnet werden. Befindet sich das Fleischuntersuchungsorgan

bereits aus einem anderen Anlaß

am Ort der Untersuchung, so entfällt der Zuschlag.

(6) Bei Vornahme vonSchlachttier- und fleischuntersuchungen in gewerblichen Schlachthäusern an einem Tag, bei welchen die Höhe der hiefür zu entrichtenden

/

48,-

41,-

34,-

31,50

24,-

26,-

41,-

9,50

4,-

90,-

4,-

3,-

2,-

2,-

2,-

2," -

3,-

0,50

0,30

8,-

52,-

44,-

36,-

33,50

26,-

28,-

44,-

10,-

4,30

98,-

Gebühr den 60fachen Betrag nach Abs. 1 lit. a Z. 4

übersteigt, ist eine Wegentschädigung bis höchstens

30 km als Zuschlag zu den Gebühren gemäß Abs. 5 zu

entrichten.

§ 3

Ausgleichskasse

(1) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

ist eine gesondert zu verwaltende Ausgleichskasse

einzurichten.

(2) Aus dieser Ausgleichskasse sind die Kosten der

iI:n § 47 Abs. 3 Fleischuntersuchungsgesetz angeführten Erfordernisse sowie die Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 und § 7 Abs. 1 letzter Satz zu bezahlen.

(3) Bei untersuchungspflichtigen Hausschlachtungen

erhalten die Fleischuntersuchungsorgane für

zurückgelegte Wegstrecken über 30 km eine Entschädigung

in der Höhe von S 4,50 je km aus Mitteln der Ausgleichskasse.

(4) Für die Untersuchung der Notschlachtungen

erhalten die Fleischuntersuchungsorgane aus Mitteln der Ausgleichskasse eine Entschädigung in Höhe der . Gebühr gemäß § 2 Abs. 1, einen Notschlachtungszuschlag in Höhe der Gebühr gemäß § 2 Abs. 1 lit. a,

allfällige Zuschläge gemäß § 2 Abs. 2 und Abs. 5 sowie allfällige Beträge gemäß § 4 Abs. 4

(5) Über die Gebarung der Ausgleichskasse ist jährlich ein Voranschlag und bis 31. März des folgenden

Jahres ein Rechnungsabschluß zu erstellen. Der Rechnungsabschluß

ist nach Überprüfung durch die LanStück

20, Nr. 97 und 98 115

desbuchhaltung dem Landeshauptmann zur Genehmigung

vorzulegen und auf Verlangen den im § 47 Abs. 5

Fleischuntersuchungsgesetz angeführten Interessensvertretungen

zur Kenntnis zu bringen.

§ 4

Gebührenanteil der Fleischuntersuchungsorgane

(1) Von den zu entrichtenden Gebühren und Zuschlägen entfallen die Gebührenanteile gemäß § 2 Abs. 1 Spa,lte 1 sowie allfällige Zuschläge gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 auf die Fleischuntersuchungsorgane.

(2) Den Fleischuntersuchungsorganen steht weiters

der Zuschlag zu den Gebühren gemäß § 2 Abs. 5 und 6 zu.

(3) Die monatlichen Einnahmen aus den Anteilen

gemäß § 2 Abs. 1 Spalte 1, ausgenommen die Einnahmen aus Fleischuntersuchungen bei Notschlachtungen,

dürfen bei den Fleischuntersuchungstierärzten

den Betrag von 34.000 S und bei den Fleischuntersuchern

den Betrag von 7000 S nicht übersteigen. Der

i. ibersteigende Teil ist an die Ausgleichskasse abzuführen.

.

(4) Den Fleischuntersuchungsorganen stehen weiters

ein Betrag von 100 S für jede Entnahme und Einsendung von Fleisch und zur Untersuchung entnommener

Proben an Anstalten bzw. Laboratorien

so~ie der Ersatz der nachgewiesenen Versandspesen

zu.

(5) Für eine Kontrolle gemäß § 17 Abs. 1 Fleischuntersuchungsgesetz hat der ' Fleischuntersuchungstierarzt

Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von

300 S.

§ 5

Gemeinden, denen die Schlachttier- und Fleischuntersuchling

übertragen wurde bzw. solche mit Schlachthauszwang

(1) Jenen Gemeinden, denen nach dem Fleischuntersuchungsgesetz die Schlachttier- und Fleischuntersuchung

übertragen wurde, fallen die Anteile gemäß

. § 4 Abs. 1 bis zu den in § 4 Abs. 3 angeführten Höchstbeträgen

je Fleischuntersuchungsorgan zu. Der übersteigende

Teil ist an die Ausgleichskasse abzuführen.

(2) Werden in solchen Gemeinden auch Fleischuntersuchungsorgane tätig, die in keinem Dienstverhältnis

zur Gemeinde stehen, gilt für diese Abs. 1 nicht;

für diese Fleischuntersuchungsorgane gilt § 4.

(3) Wenn für das Gebiet solcher Gemeinden der Schlachthauszwang verfügt wurde, fallen die Anteile gemäß § 4 Abs. 1 der Gemeinde zu. Jener Teil, der die im § 4 Abs. 3 angeführten Höchstbeträge je Fleisch:

untersuchungsorgan übersteigt, ist an die Ausgleichskasse abzuführen, sofern er nicht zur veterinarhygienisehen Ausgestaltung des Gemeindeschlachthofes verwendet

wird. Der Landeshauptmann b~stimmt nach

Anhörung der Gemeinde Art und Umfang solcher

Arbeiten. .

§ 6

Abrechnung der Gebühren

Die Abrechnung mit der Ausgleichskasse hat monatlich

zu erfolgen; die Anteile der Ausgleichskasse sind

jeweils bis 10. des Folgernonats auf ein Konto der Ausgleichskasse einzuzahlen.

§ 7

Überprüfung der Beurteilung bzw. Abtretung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung

. (1) Für eine Überprüfung der Beurteilung des Fleischuntersuchers durch den zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt

(§ 28 Abs. 3 Flei?chuntersuchungsgesetz)

sind von dem, der eine solche Überprüfung

veranlaßt hat, im Falle der Bestätigung der Beurteilung die Gebühren gemäß § 2 (einschließlich allfälliger Zuschläge für zurückgelegte Wegstrecken) zu entrichten. Bei Nichtbestätigung der Beurteilung sind die Gebühren aus Mitteln der Ausgleichskasse zu tragen.

(2) In jenen Fällen, in denen der Fleischuntersucher die Schlachttier- und Fleischuntersuchung dem Fleischuntersuchungstierarzt zu überlassen hat und

eine nochmalige Untersuchung erforderlich ist, hat der Fleischuntersucher lediglich Anspruch auf den Zuschlag zu den Gebühren gemäß § 2 Abs. 5.

§ 8

Auslandsileischu,ntersuchung

Für die Auslandsfleischuntersuchung (§ 43 Abs. 1 Fleischuntersuchungsgesetz) hat der Verfügungsberechtigte Gebühren in der Höhe der Gebühr des § 2 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2 bis 6 zu entrichten, welche mit Abschluß der Untersuchung fällig werden. Diese sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zugun' sten des Landes einzuheben. Der Gebührenanteil

gemäß § 2 Abs. 1 Spalte 2 ist an die Ausgleichskasse

abzuführen.

§ 9

Inkraittreten und Übergangsbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt gemäß § 53 Fleischuntersuchungsgesetz die als Bundesgesetz geltende Verordnung

des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. April 1976, LGBL Nr. 36/1976, in der Fassung der Verordnungen LGBL Nr. 56/1979 und Nr. 11/1982,

außer Kraft.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung gehen die Aufgaben der bisherigen Fleischbeschaukasse auf die Ausgleichskasse im Sinne dieser Verordnung über.

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Riegler