# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. Dezember 1984 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der Hausbesorger

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. Dezember 1984 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der Hausbesorger

Auf Grund des § 7 Abs. 4 und 7 sowie der §§ 8 und 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBL Nr. 1611970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL Nr. 314/1971, wird verordnet:

§ 1

Entgelt

(1) Das monatlich im nachhinein zu leistende Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorger116 Stück 20, Nr. 98, 99 und 100

gesetzes zu erbringenden Dienstleistungen des Hausbesorgers wird wie folgt festgesetzt: (

(2) In den Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt, das sich aus Abs. 1 lit. a und b ergibt, um

10v. H.

(3) Als Nutzfläche gilt die Gesamtbodenfläche der Wohnungs- und anderen Räumlichkeiten abzüglich

der Wandstärke; Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie

ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke

geeignet sind, sind bei Berechnung der Nutzfläche

nicht zu berücksichtigen.

§ 2

Materialkostenersatz

(1) Als Ersatz der Kosten für die Beschaffung der für die Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z. llit. abis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien gebührt dem Hausbesorger eine Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines monatlich im nachhinein

zu leistenden Zuschlages von 20 v. H. zu dem Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2.

(2) Der Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.

§ 3

Aufrundung

Das Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 und 2 sowie der Zuschlag gemäß § 2 sind im Endbetrag bis einschließlich

5 . Groschen auf die nächstniedrigen 10 Groschen

abzurunden und über 5 Groschen auf die nächsthöheren

10 Groschen aufzurunden.

§ 4

Sperrgeld

Das Sperrgeld für einmaliges Aufsperren in der Zeit der vorgeschriebenen Torsperre beträgt vor 24 .00 Uhr S 30,-, nach 24.00 Uhr 535, - .

§ 5

Bestehen~e Entgeltvereinbarungen

Bestehende Entgeltvereinbarungen werden, soweit

sie für den Hausbesorger günstigere Entgeltansprüche

enthalten, durch das Inkrafttreten dieser Verordnung

nicht berührt.

§ 6

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark über -die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes

der Hausbesorger, LGBL Nr. 83/1983, außer

Kraft.

Für den Landeshauptmann:

D7r Landeshauptmannstellvertreter:

Weg art