# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 1984 über die Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages der Gemeinden

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 17. Dezember 1984 über die Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbei-

. trages der Gemeinden

Auf Grund des § 26 Abs. 1 des Steiermärkischen

Berufsschulorganisationsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 74,

wird verordnet:

§ 1

Die Höhe des von den Gemeinden ~u leistenden Schulerhaltungsbeitrages wird für jeden Berufsschüler mit S 1000, - festgesetzt. Dieser Betrag gilt für lE~hrgangsmäßig geführte Berufsschulen mit einem achtwöchigen

Lehrgang bzw. für ganzjährige Berufsschulen.

Er erhöht bzw. vermindert sich bei Übersteigen

oder bei Unterschreitung dieses Unterrichtsausmaßes

entsprechend. .

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Dezember 1983, verlautbart• in der "Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark" ,Nr. 4/1984, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer