# Gesetz vom 16. Oktober 1984, mit dem das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 geändert wird

Gesetz vom 16. Oktober 1984, mit dem das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 geändert

wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. NI. 130, in der Fassung der Kundmachung LGBl. '

NI. 127/1972 und der Landesgesetze LGBl. NI. 9/1973, 27/1973,15/1976 und 54/1983, wird wie folgt geändert:

(1) Dem Bürgermeister, den Bürgermeister-Stellvertretern, den übrigen Mitgliedern des Stadtsenates und

den Mitgliedern des Gemeinderates gebühren Funktionsbezüge

bzw. Pauschalauslagenentschädigungen

nach den folgenden Grundsätzen.

(2) Der Bürgermeister hat für die Dauer seiner

Funktion Anspruch auf einen Funktionsbezug in der Höhe der jeweiligen Entschädigung, die dem Ersten Landeshauptmann-Stellvertreter gemäß § 4 des Steiermärkischen Bezügegesetzes, LGBl. NI. 28/1973, in der

geltenden Fassung, zukommt. Den Bürgermeister-Stellvertretern kommt ein solcher in der Höhe von 90 v. H. des Bürgermeisters und den Stadträten ein solcher in der Höhe von 90 v. H. des jeweiligen Funktionsbezuges eines Bürgermeister-Stellvertreters zu.

(3) Neben dem Funktionsbezug nach Abs. 2 gebührt

dem Bürgermeister, den Bürgermeister-Stellvertretern und den Stadträten ein Auslagenersatz in Höhe von

40 v. H. des jeweiligen Funktionsbezuges.

(4) Den Mitgliedern des Gemeiderates, die nicht dem Stadtsenat angehören, gebührt für die Zeit ihrer Funktionsausübung (§ 16 Abs. 1) ein Bezug in Höhe von

20 v. H. des jeweiligen Funktionsbezuges eines Stadtrates nach Abs. 2. Als Ersatz der mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen (§ 47 Abs. 2 und 4) verbundenen

Auslagen und des allenfalls entgangenen Arbeitsverdienstes gebührt weiters ein Pauschalauslagenersatz in

der Höhe von 25 v. H. ihres jeweiligen Funktionsbezuges.

(5) Der Gemeinderat hat den Bezirksvorstehern

Funktionsbezüge in der Höhe von 85 v. H. und den Stellvertretern Funktionsbezüge in Höhe von 70 v. H . . des Funktionsbezuges eines Gemeinderates zuzuerkennen. Als Ersatz der mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen (§ 4 Abs. 1) verbundenen Auslagen und

des allenfalls entgangenen Arbeitsverdienstes gebührt

weiters ein Pauschalauslagenersatz in Höhe von

25 v. H. des jeweiligen Funktionsbezuges.

(6) Die Mitglieder des Gemeinderates haben für

Dienstreisen Anspruch auf Reisegebühren nach der Dienstklasse IX der für die Bediensteten der Stadt

10 Stück 3, NI. 6

geltenden Reisegebührenvorschrift. Für die Mitglieder

des Stadtsenates erhöhen sich diese Gebühren um

20v. H.

(7) Der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder

des Stadtsenates haben von ihrem Funktionsbezug

einschließlich Sonderzahlungen monatlich 16 v. H. als Pensionsbeitrag zu leisten.

(8) Die Mitglieder des Stadtsenates erleiden, wenn

sie Bedienstete der Stadt Graz sind oder waren, als solche in ihrer dienst-, besoldungsrechtlichen oder pensionsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Bei diesen sowie bei Mitgliedern des Stadtsenates, die nicht

Bedienstete der Stadt Graz, aber Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt, eines solchen Fonds oder eines Unternehmens sind, das sich mit wenigstens 50 v. H. im Eigentum einer oder mehrerer solcher Körperschaften befindet, verringert sich jedoch der Funktionsbezug um das Nettodiensteinkommen oder den Nettoruheoder Versorgungsbezug, sofern nicht die für sie geltenden Dien,strechts- oder Pensionsvorschriften eine Stilllegung der Bezüge vorsehen ...

3. Nach § 39 ist ein § 39 a einzufügen:

.. § 39a

Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse

(1) D'en in § 39 Abs. 2 gEmannten Stadtsenatsmitgliedern, ihren Witwen und Waisen gebühren als Ruhebezug

bzw. Versorgungsgenuß Zuwendungen aus

Gemeindemitteln. Die Gewährung, Bemessung un'd

Flüssigstellung der als Ruhebezug bzw. Versorgungsgenuß

gebührenden Zuwendungen aus Gemeindemitteln

ist durch den Gemeinderat nach folgenden Gn,md'

sätzen zu regeln:

(2) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug

oder Versorgungsgenuß nach Abs. 1 ein Anspruch auf:

(3) Zeiten, die der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz oder ein'anderes Mitglied des Stadtsenates

als Mitglied der Bundesregierung, des Nationalrates oder der $teiermärkischen Landesregierung zurückgelegt hat, sind über Antrag zur Gänze, Zeiten, die als

Mitglied des Steiermärkischen Landtages, des Bundesrates oder als Mitglied des Grazer Gemeinderates

zurückgelegt wurden, zur Hälfte auf die ruhebezugsfähige Gesamtzeit anzurechnen. Die Anrechnung hat

nur zu erfolgen; wenn für diese Zeiten kE;in anderer Ruhebezug anfällt oder ein solcher von einem' anderen Rechtsträger'. g~währ.ter Ruhebezug , stillgeiegt wird. We~tereVorau;setzung . ist die Entrichtung eines nachträglichen Beitrages. Dieser beträgt für die Zeiten

aal bis 31. D'ezember 1917 5 v. H.

(4) Kommt für den Bürgermeister und die übrigen Stadtsenatsmitglieder die Zuerkennung eines Ruhebezuges nicht in Betracht oder entfällt die Flüssigstellung nach Abs. 2, so erhalten sie, wenn sie mindestens

zwei volle Jahre im Amt waren, für weitere zwei

Monate' den zum Zeitpunkt des Ausscheidens gebührenden

Funktionsbezug als Abfertigung. Dieser Zeitraum

verlängert sich jeweils um einen Monat für jedes

weitere zurückgelegte Funktionsjahr, bis höchstens

12 Monate. Wenn das Stadtsenatsmitglied in der Folge die Anrechnung dieser Zeit seiner Funktionsausübung für einen Ruhebezug beansprucht, ist die Abfertigung zurückzuzahlen.

(5) Scheidet ein im Abs. 4 bezeichnetes Stadtsenatsmitglied durch Tod aus, so sind die nach Abs. 4

zustehenden Bet:üge im Ausmaße von 60 v. H. seiner

Witwe, andernfalls an die Verlassenschaft zu überweisen.

Ist der Tod jedoch in Ausübung des Mandates

eingetreten, so gebührt der Witwe für die Dauer des Witwenstandes ein Versorgungsgenuß im Ausmaß von

60 v. H. des Ruhebezuges, der dem Stadtsenatsmitglied gebühren würde, mindestens aber 42 v. H. des

vollen Ruhebezuges nach Abs. 1 lit. b, wenn es die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a erfüllt hätte.

(6) Für die Abfertigung der Gemeinderäte gelten die Abs, 4 und 5 sinngemäß.

(7) Ein Verzicht auf die in diesem Gesetz festgesetzten Funktionsbezüge, Ruhebezy.ge bzw. Versorgungsgenüsse und Gebühren ist unstatthaft.

(8) Jede Änderung der pensionsrechtlichen Bestimmungen der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten

der Landeshauptstadt Graz ist für den anspruchsberechtigten

Personenkreis sinngemäß anzuwenden."

Artikel II

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 39 Abs. 6 in der Fassung des Art. I Z. 2 am 1. November 1984 in Kraft.

, (2) § 39 Abs. 6 in der Fassung des Art. I Z. 2 tritt am 1. Jänner 1984 in Kraft.

Erster Landeshauptmannstellvertreter

Gross

Landeshauptmann

Krainer