# Gesetz vom 27. November 1984, mit dem die Gemeindewahlordnung 1960 geändert wird (Gemeindewahlordnungs-Novelle 1984)

Gesetz vom 27. November 1984, mit dem die Gemeindewahlordnung 1960 geändert wird (Gemeindewahlordnungs-Novelle 1984)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Gemeindewahlordnung 1960, LGBl. NI. 6, in der Fassung der Gesetze LGBl. NI. 3111965, 169/1965, 106/

1967,115/1967,28/1969,111975 und 10/1980, wird wie

folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Wahlausschreibung ist vom Bürgermeister unverzüglich in der Gemeinde ortsübl~ch kundzumachen. Die Kundmachung .hat auch die voraussichtliche

Anzahl der Wahlsprengel und die Bezeichnung derselben (§ 3), die Anzahl der zu wählenden Gemeinderäte

(§ 1 Abs. 2) und die Bestimmungen über die Gemeindewahlvorschläge (§ 42) zu enthalten. Außerdem ist in

der Kundmachung in geeigneter Weise auf die Möglichkeit

der Ausübung des Wahlrechtes vor den besonderen

Wahlbehörden (§ 7 a) hinzuweisen."

2. Im § 3 ist folgender Abs. 5 einzufügen:

„(5) Um denjenigen Personen, die eine Wahlkarte '

nach § 38lit. e besitzen, die Ausübung'ihres Wahlrechtes zu ermöglichen, hat der Bürgermeister auch zu

bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden gemäß § 7 a eingerichtet werden. "

Die bisherigen Abs. 5 und 6 sind als Abs. 6 und 7 zu

bezeichnen.

,3. Nach § 7 ist folgender § 7 a einzufügen:

"Besondere Wahlbehörden

§ 7 a

(1) Um den aus Krankheits-, Alters- oder, sonstigen Gründen bettlägrigen Personen" die aufgrund ejnes

Antra,ges gemäß § 38lit. e eine Wahlkarte besitzen" die Ausiibung des Wahlrechtes zu erleichtern, haben die Gemei~dewahlbehörden bei Bedarf spätesten,s am

fünften Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der

festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Diese Verfügung ist

sogleich ortsüblich kundzumachen. Die Bestimmungen

der §§ 50, 51 und 54 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die besonderen Wahlbehörden bestehen aus

einem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und 3 Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden ist ein Stellvertreter zu bestellen. Für die Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner und die Entsendung von Vertrauenspersonen ist § 13 sinngemäß anzuwenden."

4. § 12 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Die Eingaben sind für die Bildung der Landeswahlbehörde an den Landeswahlleiter, für die Bildung

der Bezirkswahlbehörde an den Bezirkswahlleiter und für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie der besonderen Wahlbehörden an den Gemeindewahlleiter zu richten. "

„(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde spätestens am 3. Tage, die Ausstellung von Wahlkarten nach § 38 lit. e spätestens am 10. Tage vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen. Bei Antragstellung ist außer einem Identitätsdokument (§ 60 Abs. 2) vorzulegen:

(1) Dem Vorsitzenden der besonderen Wahlbehör-

, den ist am ,Wahltag ein Verzeichnis der Wähler, die von der besonderen Wahlbehörde aufzusuchen sind', auszufolgen, Aus diesem Verzeichnis hat die Nummer

des Wählerverzeichnisses, der Familien- und Vorname sowie das Geburtsjahr und die Angabe jenes Ortes, an dem die Ausübung des Wahlrechtes gewünscht wird, hervorzugehen. Bei Ausübung des Wahlrechtes vor

den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften

des § 65 Abs. 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Stimmzettel prüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfaßt nur die im § 73 Abs. 1

bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 74 Abs. 2 lit. a

bis h, Abs. 3 lit. abis d und g sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Gemeindewahlbehörden haben unter

Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses

jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden festzu stellen hat. Diese Wahlbehörde hat sodann die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der bettlägrigen

Wähler in die F:eststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen. Die Wahlakten

einschließlich der Niederschriften der besonderen

Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden

Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden

ein:en Teil deren Wahlaktes." .

9. § 97 hat zu entfallen; der bisherige § 97 a erhält die Bezeichnung „§ 97".

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.

Krainer

Landeshauptmann

Gross

Erster Landeshauptmannstellvertreter