# Gesetz vom 6. November 1984, mit dem das Statut der Landeshauptstadt Graz 1961 geändert wird

Gesetz vom 6. November 1984, mit dem das Statut der Landeshauptstadt Graz 1961 geändert

wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBL

Nr. 130, in der Fassung der Kundmachung LGBL

Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBL Nr. 9/1973,

27/1973, 15/1976, 54/1983 und 6/1985, wird wie folgt

geändert:

1. § 39 hat zu lauten:

„§ 39

Funktionsbezüge und Pauschalauslagenentschädigungen

(1) Dein Bürgermeister, den Bürgermeister-Stellvertretern, den übrigen Mitgliedern des Stadtsenates, den Mitgliedern des Gemeinderates und den Bezirksvorstehern (Stellvertretern) gebühren Funktionsbezüge

bzw. Pauschalauslagerientschädigungen nach den fol genden Grundsätzen.

(2) Der Bürgermeister hat . für die Dauer seiner

Funktion Anspruch auf einen Funktionsbezug in der Höhe der jeweiligen Entschädigung, die dem Ersten Landeshauptmann-Stellvertreter gemäß § 4 des Steiermärkischen Bezügegesetzes, LGBL Nr. 28/1973, in der

geltenden Fassung, zukommt. Den BürgermeisterStellvertretern kommt'ein solcher in der Höhe von 90 v.

H. des Bürgermeisters und den Stadträten ein solcher in der Höhe von 90 v. H .. des jeweiligen Funktionsbezugeseines Bürgermeister-Stellvertreters zu.

(3) Neben dem Funktionsbezug nach Abs. 2 gebührt

dem Bürgermeister, den Bürgermeister-Stellvertretern und den Stadträten ein Auslagenersatz in Höhe von

40 v. H. des jeweiligen Funktionsbezuges . .

(4) Den Mitgliedern des Gemeiderates, die nicht dem Stadtsenat angehören, gebührt für die Zeit ihrer Funktionsausübung (§ 16 Abs. 1) ein Bezug in Höhe von

20 v. H. des jeweiligen Funktionsbezuges eines Stadtrates nach Abs. 2. Als Ersatz der mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen (§ 47 Abs. 2 und 4) verbundenen

Auslagen und des allenfalls e'ntgangenen Arbeitsverdienstes gebührt weiters ein Pauschalauslagenersatz in

der Höhe von 25 v. H. ihres jeweiligen Funktionsbezuges.

(5) Den Bezirksvorstehern gebühren Funktionsbezüge

in der Höhe vol} 85 v. H. und den Stellvertre-

, tern Funktionsbezüge in Höhe von 70 v. H. des Funktionsbezuges eines Gemeinderates. Als Ersatz der mit

der Erfüllung ihrer Verpflichtungen (§ 4 Abs. 1) verbUI). denen Auslagen und des allenfalls entgangenen Arbeitsverdienstes gebührt weiters ein Pauschalauslagenersatz in Höhe von 25 v. H. des jeweiligen Funktionsbezuges.

(6) Die Mitglieder des Gemeinderates haben für

Dienstreisen Anspruch auf Reisegebühren 'nach der Dienstklasse IX der für die Bediensteten der Stadt

geltenden Reisegebührenvorschrift. Für die Mitglieder

des Stadtsenates erhöhen sich diese Gebühren um

20v. H.

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(7) Der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder

des Stadtsenates haben von ihrem Funktionsbezug

einschließlich Sonder~ahlungen monatlich 16v. H. als Pensionsbeitrag zu leisten.

(8) Die Mitglieder des Stadtsenates erleiden, wenn

sie Bedienstete der Stadt Graz sind oder waren, als solche in ihrer dienst-, besoldungsrechtlichen oder pensionsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Bei die sen sowie bei Mitgliedern des Stadtsenates, die nicht

Bedienstete der Stadt Graz, aber Bedieristete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt, eines solchen Fonds oder eines Unternehmens sind, das sich mit wenigstens 50 v. H. im Eigentum einer oder mehrerer solcher Körperschaften befindet, verringert sich jedoch der Funktionsbezug um das Nettodiensteinkommen oder den Nettoruheoder Versorgungsbezug, sofern nicht die für sie geltenden Dienstrechts- oder Pensionsvorschriften eine Stilllegung der Bezüge vorsehen. "

2. § 39 a hat zu lauten:

„§ 39a

Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse

(1) Den in § 39 Abs. 2 genannten Stadtsenatsmitgliedern, ihren Witwen und Waisen gebühren als Ruhebezug

bzw. Versorgungsgenuß Zuwendungen aus

Gemeindemitteln. Für die Gewährung, Bemessung

und Flüssigstellung der als Ruhebezug bzw. Versor-' gungsgenuß gebührenden Zuwendungen aus Gemeindemittein gelten folgende Bestimmungen:

(2) Zeiten, die der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz oder ein anderes Mitglied des Stadtsenates

als Mitglied der Bundesregierung, des Nationalrates oder der Steiermärkischen Landesregierung zurückgelegt hat, sind über Antrag zur Gänze, Zeiten, die als

Mitglied des Steiermärkischen Landtages, des Bundesrates oder als Mitglied des Grazer Gemeinderates

zurückgelegt wurden, zur Hälfte auf die ruhebezugsfähige Gesamtzeit anzurechnen. Die Anrechnung hat

nur zu erfolgen, wenn für diese Zeiten kein anderer Ruhebezug anfällt oder ein solcher von einem anderen Rechtsträger gewährter Ruhebezug stillgelegt wird.

Weitere Voraussetzung ist die Entrichtung eines nachträglichen

Beitrages. Dieser beträgt für die Zeiten

aal bis 31. Dezember 1977 5 v. H.

(3) Kommt für den Bürgermeister und die übrigen Stadtsenatsmitglieder die Zuerkennung eines Ruhebezuges nicht in Betracht oder entfällt die Flüssigstellung nach Abs. 1, so erhalten .sie, wenn sie mindestens

zwei volle Jahre irri Amt waren, für weitere zwei

Monate den zum Zeitpunkt des Ausscheidens gebührenden

Funktionsbezug als Abfertigung. Dieser Zeit"

~.

18 Stück 4, Nr. 11

raum verlängert sich jeweils um einen Monat für jedes

weitere zurückgelegte Funktionsjahr bis höchstens

12 Monate. Wenn das Stadtsenatsmitglied in der Folge die Anrechnung dieser Zeit seiner Funktionsausübung für einen Ruhebezug beansprucht, ist die Abfertigung zurückzuzahlen.

(4) Scheidet ein im Abs. 3 bezeichnetes Stadtsenatsmitglied durch Tod aus, so sind die nach Abs. 3

zustehenden Bezüge im Ausmaße von 60 v. H. seiner

Witwe, andernfalls an die Verlassenschaft zu überweisen.

Ist der Tod jedoch in Ausübung des Mandates

eingetreten, so gebührt der Witwe für die Dauer des Witwenstandes ein Versorgungsgenuß im Ausmaß von

60 v. H. des Ruhebezuges, der dem Stadtsenatsmitglied gebühren würde, mindestens aber 42 v. H. des

vollen Ruhebezuges nach Abs. 1 lit. b, wenn es die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a erfüllt hätte.

(5) Für die Abfertigung der Gemeinderäte gelten die Abs. 3 und 4 sinngemäß.

(6) Ein Verzicht auf die in diesem Gesetz festgesetz ten Funktionsbezüge, Ruheb~züge bzw. Versorgungsgenüsse und Gebühren ist unstatthaft.

(7) Jede Änderung der pensionsrechtlichen Bestimmungen der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten

der Lande~hauptstadt Graz ist für den anspruchsberechtigten Personenkreis sinngemäß anzuwenden."

3. Nach § 39q. ist ein § 39b einzufügen:

„§ 39b

Besondere Bestimmu.ngen über die Ruhebezüge

und Versorgungsgenüsse

(1) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug

oder Versorgungsgenuß nach § 39a ein Anspruch auf:

(3) Werden jene Zeiten, die der ruh~bezugsfähigen

Gesamtzeit für die Bemessung des Ruhebezuges als

Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz oder als

anderes Mitglied des Stadtsenates zugrundegelegt

wurden, für die Gewährung eines Ruhebezuges durch

einen anderen Rechtsträger im Sinne des § 39 a Abs, 2 angerechnet, so ist der von der Stadt Graz gewährte Ruhebezug stillzulegen,

(4) Wird ein ehemaliges Mitglied des Stadtsenates,

das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug oder auf

eine Abfertigung erlangt hat bzw. auf seine Abfertigung verzichtet, in den Nationalrat; den Bundesrat, die Steiermärkische Landesregierung oder einen Landtag

gewählt, so hat die Stadt auf Antrag' des Mitgliedes die nach § 39 Abs. 7 geleisteten Beiträge an den Bund, das Land Steiermark oder an das andere Land zu überwei- . sen. Die Überweisungen'- haben jedoch nur dann zu

erfolgen, wenn aufgrund der in Betracht kommenden

bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen in der

neuen Funktion von den Entschädigungen Beiträge

mindestens in der im § 39 a Abs. 2 vorgesehenen Höhe zu leisten sind. Erreichen diese Beiträge nicht diese Höhe, so ist nur der entsprechende Teil der Überweisung zu leisten.

(5) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als

Mitglied des Stadtsenates, für die Beiträge dem Bund oder einem Land überwiesen worden sind, sind nach

Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als

Mitglied des Stadtsenates nur dann bei der Ermittlung

des Ruhebezuges bzw. Versorgungsgenusses zu

berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge der Stadt vom Bund oder dem betreffenden Land rückerstattet werden.

Stück 4, Nr. 11 19

(6) Wird ein ehemaliges Mitglied des Stadtsenates,

das aufgrund dieser Funktion einen Ruhebezug erhält, Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung, so

wird der Ruhebezug für die Dauer der neuen Funktionsausübung

stillgelegt. Wird aus der neuen Funktion

kein Anspruch auf einen Ruhebezug erworben, so

ist über Antrag der Ruhebezug der Stadt unter Anrechnung

der Zeit dieser Funktionsausübung neu zu

berechnen, wenn dafür ein Überweisungsbetrag geleistet wird.

(7) Werden Zeiten als Mitglied des Stadtsenates der Zeit der neuen Funktionsausübung als Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung oder des Steiermärkischen Landtages zugerechnet, so ist auf Antrag

ein Überweisungs betrag zu leisten.

(8) Die Höhe des Überweisungsbetrages richtet sich

nach den gemäß § 39 Abs. 7, geleisteten Beiträgen ...

Artikel II

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 39 Abs. 7 in der Fassung des Art. I Z. 1 am 1. November 1984 in Kraft.

(2) § 39 Abs. 7, in der Fassung des Art. I Z. 1, tritt am 1. Jänner 1984 in Kraft.

Krainer

Landeshauptmann

Gross

Erster Landeshauptmannstellvertreter