# Gesetz vom 1. Dezember 1984, mit dem die Steiermärkische Bauordnung 1968 geändert wird

Gesetz vom 1. Dezember 1984, mit dem die Steiermärkische Bauordnung 1968 geändert

wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz vom 25. Oktober 1968, LGBl. Nr. 149, mit

dem eine Bauordnung für das Land Steiermark erlassen

wird (Steiermärkische Bauordnung 1968). in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 130/1974, 6111976,

55/1977 und 9/1983, wird wie folgt geändert:

1. § 3. Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Eine Widmungsbewilligung ist zu erteilen, wenn die im § 1 sowie die im :Raumordnungsg~setz 1974, LGBl. Nr. 127, in der jeweils geltenden Fassung,

genannten Voraussetzungen für eine Widmung vorliegen. In Schutzzonen nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl. Nr. 17, und Ortsbildgesetz

1977, LGBl. Nr. 54, in ihrer jeweils geltenden Fassung,

finden die Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes

1974 nur insoweit Anwendung, als die genannten

Gesetze nicht abweichende Regelungen treffen."

2. § 3 Abs. 3 hat z\llauten:

„(3) In der Widmungsbewilligung sind der Verwendungszweck der Bauten, die Straßenfluchtlinien, die Baufluchtlinien, die Baugrenzlinien, die Höhenlage

der Bauwerke und angrenzenden Verkehrsflächen, die Bebauungsweise, die Bebauungsdichte, der Bebauungsgrad,

das Mindest- und Höchstmaß der Gebäudehöhe,

die Abstände von anderen Gebäuden und von

den Grundgrenzeh, Lage und Größe der Freiflächen

(Höfe, Gärten, Kinderspielplätze, Abstellflächen für Kraftfahrzeuge u. dgl.), die Grundabtretung für Verkehrsflächen (§ 6) sowie die von der Widmung erfaßte

Grundfläche festzusetzen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 62 Abs. 1 bis 3 und 5 auch für die Widmungsbewilligung. "

„(2) Die Baubehörde kann bei Gebäuden auf einem

und demselben Bauplatz auch geringere Abstände der Gebäude voneinander festsetzen. Bei kleineren, ebenerdigen, unbewohnten Bauten von untergeordneter

Bedeutung, wie z. B. bei Geräteschuppen, Kleingaragen,

Waschküchen, Holzlagen u. dgl., können

geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen

und Nachbargebäuden festgesetzt werden. Reichen,

das sind Gebäudeabstände von weniger als 2 m, sind

verboten. "

„(1) Jeder Bau muß in allen seinen Teilen nach den

. Erfahrungen der technischen Wissenschaften so ausgeführt werden, daß er nach seinem Verwendungszweck

und den örtlichen Verhältnissen den .Anforderungen

der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes, des Wärme- und Schallschutzes und der Hygiene entspricht. Auf die Bedürfnisse Körperbehinderter und

alter Menschen ist im Rahmen des vorgesehenen

Verwendungszweckes in ausreichender Weise

Bedacht zu nehmen. "

8. § 15 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Bauten dürfen das Orts- und Landschaftsbild

nicht stören. "

„(2) Die lichte Weite von Wohnungseingangstüren

ist mindestens 85 cm, von Türen zu Aufenthaltsräumen mindestens 80 cm und von Türen zu Nebenräumen

(Aborten, Badezimmern u. ä .) mindestens 70 cm breit herzustellen. Die lichte Höhe dieser Türen ist mindestens 2,00 m hoch herzustellen."

„(5) Der Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen

des § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 bei Planung und Ausführung eines Baues obliegt dem Bewilligungswerber. Die in den §§ 15 Abs. 1 und 16 Abs. 1 festgelegten• Erfordernisse sind jedenfalls erfüllt, wenn die in Betracht kommenden ÖNORMEN erfüllt sind. "

14. Im § 73 Abs. 1 hat es statt „30.000, -"

„200.000, -" zu lauten.

Krainer Gross

Landeshauptmann Erster Landeshauptrnannstellvertreter