# Gesetz vom 6. November 1984, mit dem das Steiermärkische Bezügegesetz geändert wird (Steiermärkische Bezügegesetz-Novelle 1984)

Gesetz vom 6. November 1984, mit dem das Steiermärkische Bezügegesetz geändert wird (Steiermärkische Bezügegesetz-Novelle 1984)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Steiermärkische Bezügegesetz, LGBl. Nr. 28/

1973, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 16/1984, wird wie folgt geändert:

(1) Wird ein ehemaliges Mitglied des Steiermärkisehen Landtages, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in den Nationalrat, den Bundesrat,

einen anderen Landtag oder in den Grazer

Stadtsenat gewählt, so hat das Land Steiermark auf

Antrag des Mitgliedes die nach § 9 geleisteten Beiträge

an den Bund, an das andere Land oder an die Stadt

Graz zu überweisen. Die überweisungen haben jedoch

nur dann zu erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen Mitglieder des Nationalrates, Bundesrates,

eines anderen Landtages oder des Grazer Stadtsenates von ihren Entschädigungen Beiträge mindestens in der im § 21 Abs. 4 lit. b vorgesehenen Höhe zu leisten

haben. Erreichen diese Beiträge nicht diese Höhe; so

ist nur der entsprechende Teil der überweisung zu

leisten.

(2) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als

Mitglied des Steiermärkischen Landtages, für die Beiträge dem Bund, einem anderen Land oder der Stadt

Graz überwiesen worden sind, sind nach Beendigung

einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des Steiermärkischen Landtages nur dann bei der Ermittlung

des Ruhe(Versorgungs)bezuges zu berücksichtigen,

wenn die überwiesenen Beiträge dem Land

Steiermark vom Bund, dem anderen Land oder der Stadt Graz rückerstattet werden.

(3) Wird ein ehemaliges Mitglied des Steiermärkisehen Landtages, das auf •Grund dieser Funktion einen Ruhebezug erhält, Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines anderen Landtages oder des Grazer Stadtsenates, so wird der Ruhebezug für die Dauer der neuen Funktionsausübung stillgelegt. Wird aus keiner der neuen Funktionen ein Pensionsanspruch erworben, so ist auf dessen Antrag der Ruhebezug unter

Anrechnung der Zeit dieser Funktionsausübung neu

zu berechnen, wenn dafür ein überweisungsbetrag

geleistet wird.

(4) Werden Zeiten als Mitglied des Steiermärkischen Landtages der Zeit der neuen Funktionsausübung

nach Abs. 3 auf dessen Antrag zugerechnet, so ist ein überweisungsbetrag zu leisten.

(5) Die Höhe des überweisungsbetrages richtet sich

nach den gemäß § 9 geleisteten Beiträgen."

4. § 38 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug

nach § 30 ein Anspruch auf

„(2) Wird ein ehemaliges Mitglied der Steiermärkisehen Landesregierung, das auf Grund dieser Funktion

einen Ruhebezug erhält, Mitglied des Grazer Stadtsenates, so wird der Ruhebezug abweichend von

Abs. 1 lit. e für die Dauer der neuen Funktionsausübung stillgelegt. Wird aus der neuen Funktion kein

Pensionsanspruch erworben, so ist auf dessen Antrag deI; Ruhebezug unter Anrechnung der Zeit dieser Funktionsausübung neu zu berechnen, wenn dafür ein Überweisungsbetrag geleistet wird. § 29 Abs. 4 und 5 sind sinngemä.ß anzuwenden. "

6. Der bisherige Abs. 2 des § 38 wird Abs. 3.

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit 1. November 1984 in Kraft.

Krainer

Landeshauptmann

Hasiba

Landesrat