# Gesetz vom 6. November 1984 über die Dienstzweige für die Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung des Landes Steiermark (Landesdienstzweigegesetz)

Gesetz vom 6. November 1984 über die Dienstzweige für die Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung des Landes Steiermark (Landesdienstzweigegesetz)

Der Steienriärkische Landtag hat beschlossen:

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Festsetzung der Dienstzweige für die Bediensteten der Besoldungsgruppe

"Beamte der Allgemeinen Verwaltung" in der Landesverwaltung, ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen,

die Festsetzung der Amtstitel und Funktionsbezeichnungen

für die Dienstposten dieser Dienstzweige

und die Festsetzung der besonderen Erfordernisse,

die - abgesehen von den allgemeinen Erfordernissen

für die Aufnahme in den Landesdienst als

Beamter - die Voraussetzung für die Erlangung der Dienstposten (besondere Anstellungserfordernisse )

und für die Definitivstellung in den Dienstzweigen

bilden (Definitivstellungserfordernisse ).

(2) Beamte im Sinne dieses Gesetzes sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land

Steiermark stehenden Bediensteten der Besoldungsgruppe "Beamte der Allgemeinen Verwaltung".

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten hinsichtlich der Dienstzweige, deren Zuweisung zu den Verwendungsgruppen, der besonderen Anstellungserfordernisse und der Funktionsbezeichnungen auch für

die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehenden Bediensteten (Vertragsbediensteten).

(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die

als Kindergärtnerinnen oder Erzieher an Horten u~d

an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pllichtschulen bestimmt sind, anzustellenden Beamten (Abs. 2) und Vertragsbediensteten

(Abs. 3) nur insoweit anzuwenden, als es sich nicht um die Regelung der fachlichen Anstellungserfordernisse handelt (Art. 14 Abs. 3 lit. d B-VG).

§2

Ausnahmen

Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen

sind die in einem Dienstverhältnis zum Land

Steiermark stehenden Bediensteten, auf die das Gesetz, betreffend die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, LGBi. Nr. 59/1976, in der geltenden

Fassung, anzuwenden ist.

§ 3

Verwendungsgruppen, Dienstzweige

und Amtstitel

Die Dienstzweige der Beamten der Allgemeinen

Verwaltung, ihre Zuweisung zur Verwendungsgruppe A "Höherer Dienst" ,

Verwendungsgruppe B "Gehobener Dienst",

Verwendungsgruppe C "Fachdienst" ,

Verwendungsgruppe D "Mittlerer Dienst",

Verwendungsgruppe E "Hilfsdienst"

und die mit den Dienstposten der Dienstzweige der Beamten der Allgemeinen Verwaltung verbundenen

Amtstitel werden durch die einen Bestandteil dieses Gesetzes bildende Anlage (Dienstzweigeordnung für

die Beamten der Allgemeinen Verwaltung, im folgenden

kurz "Dienstzweigeordn~ng" genannt) bestimmt.

§4

Amtstitel im provisorischen Dienstverhältnis

Bei Beamten im provisorischen Dienstverhältnis ist,

sofern in der Dienstzweigeordnung nicht anderes

bestimmt ist, dem mit ihrem Dienstposten verbundenen Amtstitel das Wort "Provisorischer" ("Provisorische") voranzustellen.

§5

Festsetzung der Zahl der Dienstposten

(1) Die Zahl der Dienstposten der Beamten ist innerhalb der Dienstpostenstände, getrennt nach Verwendungsgruppen, im Dienstpostenplan festzusetzen.

(2) In der Verwendungsgruppe A kann die Zahl der Dienstposten der Dienstklassen III bis VII, in der Verwendungsgruppe B die Zahl der Dienstposten der Dienstklassen II bis VI, in der Verwendungsgruppe C

I'

26 Stück 6, Nr. 15

die Zahl der Dienstposten der Dienstklassen I bis IV

und in den Verwendungsgruppen D und E die Zahl der Dienstposten der Dienstklassen I bis III gemeinsam

festgesetzt werden.

(3) Die Dienstposten aller übrigen Dienstklassen in allen Verwendungsgruppen sind im Dienstpostenplan

getrennt auszuweisen.

§ 6

Verleihung höherer Dienstposten

Werden in einem Dienstzweig Dienstposten einer

höheren Dienstklasse verliehen als in der Dienstzweigeordnung.

vorgesehen ist, so gilt als Amtstitel für diese Dienstposten der für die höchste Dienstklasse eines vergleichbaren Dienstzweiges vorgesehene Amtstitel.

§ 7

Verleihung höherer Amtstitel und von Ehrentiteln

(1) Anläßlich de.r Versetzung oder des Übertrittes in den dauernden Ruhestand kann einem Beamten ein

höherer Amtstitel verliehen werden.

(2) Zur Auszeichnung von Beamten, die sich in

langjähriger, mindestens jedoch 10jähriger Ausübung von verantwortungsvollen Funktionen besondere Verdienste um das Land Steiermark erworben haben,

können anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes

in den dauernden Ruhestand Ehrentitel, die durch

Verordnung festzusetzensind, verliehen werden.

§ 8

Amtstitel und Funktionsbezeichnungen im Ruhestand

Bei Beamten des Ruhestandes ist dem Amtstitel der Zusatz "i. R." anzufügen; Beamte, die im Zeitpllnkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand auf Grund der Dienstzweigeordnung eine Funktionsbezeichnung innehaben, dürfen diese nur mit dem Zusatz

"a. D." auch im Ruhestand führen.

§ 9

Führung von Funktion~bezeichnungen

und Amtstiteln

Beamte können neben dem ihrer Dienstklasse entsprechenden

Amtstitel auch die nach Abschnitt III ,der

Teile A, B, C und D der Dienstzweigeordnung vorgesehene

Funktionsbezekhnung führen. Von mehreren

nacheinander zustehenden Funktionsbezeichnungen

kann nur die zuletzt angefallene geführt werden.

Abschnitt II

Anstellung - Deiinitivstellung

§ 10

Erfordernis

(1) Die in den Abschnitten II der Teile A, B, C und D der Dienstzweigeordnung für die einzelnen Verwendungsgruppen bestimmten Anstellungserfordernisse

gelten, soweit nicht in den Abschnitten III der Teile A, B, C und D der Dienstzweigeordnung für einzelne

Dienstzweige anderes bestimmt ist; für alle Dienstzweige der Verwendungsgruppen.

(2) Die Abschnitte III der Teile A, B, C und D der Dienstzweigeordnung bestimmen die Anstellungserfordernisse, die für einzelne Dienstzweige oder im Hinblick auf die mit bestimmten Dienstposten verbundenen besonderen Aufgaben für solche Dienstposten

neben den in den Abschnitten II der Teile A, B, C und D der Dienstzweigeordnung festgesetzten Anstellungserfordernissen oder an ihrer Stelle nachzuweisen

sind. Sie enthalten ferner für einzelne Dienstzweige oder Dienstposten geltende nähere Bestimmungen

über die in den Abschnitten II der Teile A. B, C und D der Dienstzweigeordnung vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse.

(3) Das provisorische Dienstverhältnis wird auf Ansuchen des Beamten nach 4 Jahren sowie nach Erfüllung

der sonstigen für. die Definitivstellung allenfalis im jeweiligen Dienstzweig vorgeschriebenen Bedingungen definitiv. '

(4) Bei der Verleihung eines Dienstpostens eines Dienstzweiges an einen Beamten eines anderen

Dienstzweiges sind von Beamten im provisorischen

Dienstverhältnis das Anstellungserfordernis, vom

Beamten im definitiven Dienstverhältnis das Anstellungserfordernis

und das Definitivstellungserfordernis

für den neuen Dienstzweig zu erfüllen. Die für den

bisherigen. Dienstzweig vorgeschriebene und mit

Erfolg abgelegte Dienstprüfung ersetzt die für den

neuen Dienstzweig vorgeschriebene Dienstprüfung,

wenn der Wechsel des Dienstzweiges innerhalb der

unter einer 'Sammelbezeichnung zusammengefaßten

gleichartigen Dienstzweige einer Verwendungsgruppe

erfolgt. Beamte,. denen auf Grund mangelnde"r gesundheitlicher

Eignung •im bisherigen Dienstzweig, für den

die Definitivstellungserfordernisse bereits erfüllt sind,

innerhalb ihrer Verwendungsgruppe ein Dienstposten

eines anderen Dienstzweiges zugewiesen wird, sind

vom Nachweis der in diesem Gesetz vorgeschriebenen

Erfordernisse für die Definitivstellung befreit, soweit

nicht durch andere gesetzliche Bestimmungen die Erfordernisse für die Definitivstellung zu erbringen sind.

(5) Das Definitivstellungserfordernis im Sinne des Abs. 4 gilt als erfüllt, wenn der Beamte auf einen Dienstposten eines anderen Dienstzweiges der Verwendungsgruppe ernannt werden soll, der er bereits

als definitiver Beamter angehört, und wenn die Ernennung wegen Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen notwendig ist.

. (6j Beamte in einem definitiven Dienstverhältnis, die die Erfordernisse für die Ernennung auf einen Dienstposten einer anderen Verwendungsgruppe nur deswegen

nicht erfüllen, weil sie die für die Definitivstellung

in einem Dienstzweig der neuen Verwendungsgruppe

erforderliche Dienstprüfung nicht abgelegt haben,

können auf einen Dienstposten des neuen Dienstzweiges nur unter der Auflage ernannt werden, die erforderliche Dienstprüfung (Ergänzungsprüfung) innerhalb

eines bei der Ernennung zu bestimmenden Zeitraumes, der drei Jahre nicht überschreiten darf, abzulegen. Erfüllt der Beamte die ihm auferlegte Verpflich- .

tung, die Dienstprüfung'(Ergänzungsprüfung) nachträg

lieh abzulegen, innerhalb der ihm gesetzten Frist

nicht, so kann er ohne seine Zustimmung in seine

frühere Verwendungsgruppe zurücküberstellt werden.

Stück 6, Nr. 15 27

(7) Die für einen Dienstzweig einer Verwendungsgruppe mit Erfolg abgelegte Dienstprüfung ersetzt die Dienstprüfung für einen anderen Dienstzwe~g der gleichen

oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe,

sofern die Prüfungsgegenstände dieselben sind.

Umfaßt der besondere Teil der Dienstprüfung andere Prüfungsgegenstände, so ist über diese Prüfungsgegenstände eine Ergänzungsprüfung abzulegen.

(8) Die für eine höhere Verwendungsgruppe mit

Erfolg abgelegte Dienstprüfung ersetzt die für eine niedrigere Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstprüfung, sofern die Prüfungsgegenstände dieselben

sind. Umfaßt die Dienstprüfung für die niedrigere

Verwendungsgruppe andere Gegenstände, ist über

diese eine Ergänzungsprüfung abzulegen.

§11

Nachweis der Anstellungs- und Definitivstellungserfordernisse .

(1) Der Nachweis der Absolvierung einer Schule

oder der Ablegung einer Prüfung ist durch staatsgültige Zeugnisse zu erbringen.

(2) Die für die Definitivstellung erforderliche Dienstprüfung ist durch ein Prüfungszeugnis (§ 28 Abs. 3)

nachzuweisen.

(3) Die von Prüfungskommissionen (Prüfungssenaten)

anderer Gebietskörperschaften ausgestellten Dienstprüfungszeugnisse über die Ablegung einer Prüfung für einen vergleichbaren Dienstzweig und einer

gleichwertigen Verwendungsgruppe gelten als Nachweise

im SinQe des Abs. 2.

Abschnitt III

Dienstprüfungen

§ 12

Umfang und Art (1) Dienstprüfungen haben aus einem allgemeinen

und aus einem besonderen Teil zu bestehen.

(2) Der allgemei~e Teil hat zu umfassen:

(4) Dienstprüfungen sind schriftlich und mündlich

abzuhalten. In den Prüfungsvorschriften kann jedoch, wenn und soweit dies wegen der Besonderheit der

dienstlichen Verwendung bestimmter Gruppen von

Beamten erforderlich ist, angeordnet werden, daß an

Stelle der schriftlichen Prüfung oder im Anschluß an

diese eine praktische Prüfung abzuhalten ist.

§ 13

Zulassung von Beamten

(1) Beamte sind zur Ablegung einer Dienstprüfung

zuzulassen, wenn sie, abgesehen von der Prüfung, die Anstellungserfordernisse für den Dienstzweig, für den die Prüfung bestimmt ist, erfüllen und die in der Dienstzweigeordnung vorgeschriebene Verwendungszeit zurückgelegt haben.

(2) Die Prüfung kann, wenn für die Erlangung eines Dienstpostens des Dienstzweiges, für den sie bestimmt ist, eine bestimmte Dienstzeit vorgeschrieben ist, schon im letzten Jahr dieser Dienstzeit - jedoch nicht vor Ablauf der in der Dienstzweigeordnung für die Prüfung vorgeschriebenen Zeit der Verwendung im Dienstzweig - abgelegt werden.

(3) Zur Ablegung der Dienstprüfung, die für die Erlangung eines Dienstpostens einer anderen Verwendungsgruppe vorgeschrieben ist, können Beamte bei

Vorliegen eines dienstlichen Interesses zugelassen

werden. .

§ 14

Zulassung von Vertragsbedienste'ten und Bediensteten anderer Körperschaften

(1) Vertragsbedienstete und Bedienstete anderer

inländischer Gebietskörperschaften sind gemäß § 13

zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn sie, abgesehen

von der Prüfung, die Anstellungserfordernisse,für den Dienstzweig, für den die Prüfung bestimmt ist, erfüllen, die vorgeschriebene Verwendungszeit zurückgelegt

haben und die Ablegung der Prüfung für ihre derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben

und nicht nach anderen 'Rechtsvorschriften zwingend vor einer anderen Prüfungskommission abzulegen ist.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Bediensteten sind zu Ausbildungslehrgängen zuzulassen, wenn sie die all-• gemeinen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und

der Besuch dieses Ausbildungslehrganges nach den

für sie . geltenden Rechtsvorschriften eine Voraussetzung

für die Zulassung zur Dienstprüfung bildet.

(3) Bei der Prüfung von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften sind an Stelle der im § 12 Abs. 2 lit. a Z. 3 und llt. b Z. 3 vorgesehenen Prüfungsgegenstände die für die Bediensteten der jeweiligen Gebietskörperschaften maßgebenden Bestimmungen Prüfungsgegenstand.

§ 15

Ausbildungslehrgang

Wenn es 'aus fachlichen und organisatorischen Gründen

zweckmäßig ist, können durch Verordnung Ausbildungslehrgänge

für einzelne oder mehrere Dienstprüfungen

oder für Teile einzelner oder .mehrerer

Dienstprüfungen vorgesehen werden. In diesen Verordnungen

sind die Einrichtung, der Aufbau, die Leitung

und die Durchführung eines Ausbildungslehrgan-

,

. I

28 Stück 6. NT. 15

ges, die Zulassung zu diesem, das vorzeitige Ausscheiden

aus dem Ausbildungslehrgang, die Gegenstände

und die Dauer der Ausbildung näher zu regeln und

jene Dienstprüfungen oder Teile von Dienstprüfungen

zu bezeichnen, für die der Besuch des Ausbildungslehrganges

Zulassungserfordernis ist.

§ 16

Prüfungstermin

Prüfungstermine sind mindestens zwei Monate vor

dem ersten Tag der Prüfung in der" Grazer Zeitung -

Amtsblatt für die Steiermark" zu verlautbaren.

§ 17

Zulassungsantrag

(1) Die Zulassung zur Prüfung ist im Dienstweg bei

der für die Prüfung eingerichteten Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor dem 'ersten Prüfungstag schriftlich zu beantragen. Wiederholungsprüfungen

sind sowohl vom Prüfungswerber als auch von

der Dienstbehörde als solche zu bezeichnen. Wird ein Prüfungstermin nicht mindestens alljährlich anberaumt, so ist nach Einlangen eines Ansuchens um

Zulassung zur Prüfung ein Prüfungstermin derart festzusetzen,

daß der Prüfungswerber die Prüfung spätestens

sechs Monate nach seinem Ansuchen um Zulassung

abgeschlossen haben kann.

(2) Wird dem Prüfungswerber in der Prüfungsvorschrift die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten

eingeräumt, so ist das gewählte Fachgebiet in dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung anzuführen.

§ 18

Vorlage des Antrages

(1) Die Dienstbehörde des Prüfungswerbers hat den Antrag unter Anschluß eines Auszuges aus dem Standesausweis unverzüglich an die Prüfungsk6mmission

weiterzuleiten. Der Auszug aus dem Standesausweis

hat die die Person und die dienstrechtliche Stellung

des Prüfungswerbers betreffenden Angaben, seine

Vorbildung und die Art und Dauer seiner bisherigen

Verwendung zu enthalten. Überdies ist die letzte

Gesamtbeurteilung (bei Vertragsbediensteten der Verwendungserfolg)

des Prüfungswerbers anzugeben.

(2) Wird der Dienstl?ehörde des Prüfungswerbers in

der Prüfungsvorschrift die Wahl eines aus mehreren

Fachgebieten auszuwählenden Fachgebietes für die Prüfung eingeräumt, so ist dieses Fachgebiet der Prüfungskommission

und dem Prüfungswerber bei der Weiterleitung des Antrages mitzuteilen.

§ 19

Verfahren über die Zulassung .

(1) Über die Zulassung zur Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission •zu entscheiden. Auf

das Verfahren über die Zulassung zur Prüfung sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBL Nr. 172, anzuwenden. Der Prüfungstag für die schriftliche, praktische und mündliche

Prüfung ist so festzusetzen, daß der Zeitpunkt der

jeweiligen Prüfung dem Prüfungswerber 4 Wochen

vorher bekannt ist.

(2) Gegen die Verweigerung der Zulassung kann

binnen 2 Wochen Berufung erhoben werden. Über die Berufung hat die Landesregierung zu entscheiden .

§ 20

Rücktritt

(1) Bis zum Beginn der Prüfung kann der Prüfungswerber von der Prüfung zurücktreten. Einem Rücktritt

ist das Nichterscheinen des Prüfungswerbers oder ein derart verspätetes Erscheinen, daß die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kanr~, gleichzuhalten.

(2) Ist ein Prüfungswerber aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, außerstande, am festgesetzten Tage zur Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so hat der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Ansuchen des Prüfungswerbers die Ablegung

oder die Fortsetzung der Prüfung an einem späteren

Tage, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum nächsten

Prüfungstermin zu gestatten. Im Falle einer Unterbrechung

der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung), in welchem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.

§ 21

Prüfungskommissionen

(1) Für jede Verwendungsgruppe ist eine Prüfungskommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

zu errichten.

(2) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied der Prüfungskommission sind in den Prüfungsvorschriften unter Bedachtnahme auf die Prüfungsfächer

festzulegen. Der Vorsitzende jeder Prüfungskommission (jedes Prüfungs senates, § 24) muß

Beamter des Höheren Dienstes oder einer gleichwertigen

Verwendungsgruppe, der Prüfungskommissär für

die im § 12 Abs. 2 genannten Prüfungsgegenstände

muß rechtskundig sein.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie

die erforderliche Anzahl seiner Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind von

der Landesregierung auf die Dauer von 5 Kalenderjahren zu bestellen. Unter Bedachtnahme auf die Prüfungsfächer können auch Bedienstete anderer Gebietskörperschaften zu Mitgliedern der Prüfungskommission

(ausgenommen Vorsitzender und Stellvertreter)

bestellt werden.

(4) Scheidet ein Mitglied der Prüfungskommission

aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, die Prüfungskommission zu ergänzen, so sind die neu zu

bestellenden Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes

unabhängig und selbständig.

(6) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission

ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen eines Dienstvergehens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, bei Suspendierung vom Dienst, bei Außerdienststellung, während eines Urlaubes von mehr als

3 Monaten und der Ableistung des ordentlichen oder

des außerordentlichen Präsenzdienstes.

Stück 6, Nr. 15 29

§ 22

Abberufung von Mitgliedern der Prüfungskommission

Mitglieder der Prüfungskommission sind vor Ablauf

ihrer Funktionsdauer abzuberufen, wenn

(1) Die Prüfungen sind von Prüfungssenaten abzuhalten. Die Prüfungssenate sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bilden.

(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden

der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter und aus mindestens 2 Prüfungskommissären zu

bestehen.

§ 25

Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung ist unter Aufsicht des Vorsitzenden der Prüfungskommission oder eines vom

Vorsitzenden bestimmten Beamten, der auch Mitglied

der Prüfungskommission sein kann, abzuhalten. In den Prüfungsvorschriften ist die Höchstdauer der schriftlichen

Prüfung unter Bedachtnahme auf die zu lösenden

Aufgaben festzusetzen. Der Zeitpunkt der Übergabe

der Prüfungsaufgabe und der Abgabe der Prüfungsarbeit

ist auf dieser zu vermerken.

(2) Die Themen der schriftlichen Prüfung sind von

dem Mitglied des Prüfungssenates, das für die Prüfung des betreffenden Gegenstandes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission

oder einem von diesem beauftragten Stellvertreter

zu bestimmen, wobei gleichzeitig die für die Behandlung der Themen notwendigen Behelfe festzulegen

sind. Die Benützung anderer Behelfe ist nicht

zulässig.

(3) In den Fällen, in denen der Prüfung ein Ausbildungslehrgang vorangeht (§ 15), kann in der Prüfungsvorschrift

vorgesehen werden, daß das Thema der

schriftlichen Prüfung vom Vortragenden dieses Lehrganges

bestimmt wird.

§ 26

Mündliche Prüfung

(1) Bei der mündlichen Prüfung ist der Prüfungswerber aus den einzelnen Gegenständen von den vom

Vorsitzenden der Prüfungskommission hiefür bestimmten Prüfungskommissären zu prüfen. Die Prüfungsvorschrift kann vorsehen, daß der Vorsitzende des Prüfungssenates einen oder mehrere Gegenstände zu

prüfen hat. Darüber hinaus ist der Vorsitzende des Prüfungssenates berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen

zu stellen.

(2) Bei der praktischen Prüfung haben - sofern die Prüfungsvorschrift nicht die Anwesenheit aller Mitglieder anordnet - die Prüfungskommissäre anwesend zu

sein, deren Fachgebiete Gegenstand der praktischen

Prüfung sind.

(3) Bei der mündlichen Prüfung sind öffentlich

Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer zuzulassen. . § 27

Beratungsvorgang, Bewertung d~s Prüfungserfolges

und Wiederholung der Prüfung

(1) Über das Ergebnis der Dienstprüfung hat der Prüfungssenat in geheimer Beratung mit Stimmenmehrheit zu beschließen. Der Vorsitzende des Prüfungssenates hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Hat die Mehrheit der Mitglieder des Prüfungssenates die Überzeugung gewonnen, daß der Prüfungswerber

die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten

aufweist, so ist die Prüfung bestanden. Der Erfolg der Prüfung ist mit "bestanden" zu bewerten.

(3) Haben alle Mitglieder des Prüfungssenates die

D.berzeugung gewonnen, daß der Prüfungswerber die

erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, und ist die Mehrheit der Mitglieder des Prüfungsseriates der Auffassung, daß der Prüfungs erfolg in einzelnen Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist,

so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte

"mit Auszeichnurrg aus .,

beizufügen.

(4) Hat die Mehrheit der Mitglieder des Prüfungssenates keine ausreichende Beherrschung des Prüfungsstoffes (schriftlicher Teil und mündlicher Teil) durch

den Prüfungswerber festgestellt, so hat dieser die Prüfung nicht bestanden. Wurde nur der mündliche

Teil der Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungswerber

nur diesen Teil der Prüfung zu wiederholen.

Die Prüfung kann frühestens nach 6 Monaten wiederholt werden.

(5) Gelangt der Prüfungssenat auf Grund der festgestellten Wissenslücken jedoch zu der Auffassung, daß

dieser Zeitraum nicht ausreicht, um die fehlenden

Kenntnisse zu erwerben, so kann er bestimmen, daß

die Ablegung der Wiederholungsprüfung erst nach

einem längeren Zeitraum, der 12 Monate nicht übersteigen

darf, zulässig ist.

(6) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden,

wobei der Zeitraum zwischen der ersten' und der

zweiten Wiederholung mindestens 1 Jahr betragen

muß. Eine weitere Wiederholurig ist unzulässig.

30 Stück 6, Nr. 15

§ 28

Prüiungsprotokoll, Prüiungszeugnis

(1) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten.

(2) Däs Prüfungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten:

(3) über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag

und der Prüfungserfolg anzuführen sind und das

von allen Mitgliedern des Prüfungssenates zu unterfertigen

ist. In den Prüfungsvorschriften können nähere

Bestimmungen über die Anführung von Prüfungsgegenständen im Zeugnis erlassen werden.

(4) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so ist er von dem Beschluß des Prüfungssenates

(§ 27 Abs. 4 bis 6) in Kenntnis zu setzen.

Abschnitt IV

Nachsichten

§ 29

Nachsicht von Anstellungseriordernissen

Der Mangel eines in der Dienstzweigeordnung festgesetzten

Erfordernisses kann aus dienstlichen Gründen

nachgesehen werden, wenn trotz Ausschreibung

ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen

entspricht, nicht vqrhanden ist. Eine Nachsicht.

vom Erfordernis des für den Dienstzweig vorgesehenen

Hochschulstudiums ist ausgeschlossen.

Abschnitt V

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 30

Weiteriührung des Amtstitels

Beamte, die auf Grund der Landesdienstzweigeverordnung,

LGB!. Nr. 49/1955, in der Fassung der Verordnungen

LGB!. Nr. 6111960, 64/1960, 66/1961 und

129/1964, berechtigt waren, einen anderen Amtstitel zu führen, als er ihnen nach diesem Gesetz zukommt, sind berechtigt, diesen Amtstitel an Stelle des neuen weiterhin zu führen. Beamte, die den neuen Amtstitel führen wollen, haben innerhalb eines Jahres nach

Inkrafttreten dieses Gesetzes dies schriftlich'und unwiderruflich

zu erklären.

§ 31

Weitergeltung von Dienstzweigen bezüglich ihrer

bisherigen Erfordernisse

(1) Entspricht einem bisherigen in der Landesdienstzweigeverordnung vorgesehenen Dienstzweig kein

neuer Dienstzweig, so dürfen ab dem Inkrafttreten

dieses Gesetzes keine Ernennungen auf Dienstposten

dieser Dienstzweige vorgenommen werden. Für

Beamte, die bereits vorher auf einen Dienstposten

eines solchen Dienstzweiges ernannt worden sind,

gelten die für diesen Dienstzweig maßgebenden

Bestimmungen der Landesdienstzweigeverordnung in

der zuletzt geltenden Fassung weiter.

(2) Definitive Beamte des bisherigen Dienstzweiges

gelten als definitive Beamte des neuen Dienstzweiges. Provisorische Beamte des bisherigen Dienstzweiges

gelten als provisorische Beamte des neuen Dienstzweiges und haben die für den neuen Dienstzweig vorgeschriebenen Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen,

sofern sie nicht schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die bisher für den entsprechenden Dienstzweig

vorgeschrieben gewesene Prüfung abgelegt

haben.

§ 32

Weitergeltung von Bestimmungen der Landesdienstzweigeverordnung

Die Bestimmungen der Landesdienstzweigeverordnung, LGBl. Nr. 49/1955, in der Fassung der Verordnungen

LGB!. Nr. 61/1960, 64/1960, 66/1961 und

129/1964, gelten als landesgesetzliche 'Bestimmungen für Bedienstete der nachfolgenden Dienstzweige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes diesem Dienstzweig zugeordnet sind, weiter:

3121 (56) Fachdienst der Beschlagmeister

4121 (67) Mittlerer Werkstättendien~t

4131 (68) Handwerker

4151 (72) Kraftwagenlenker

4171 (77) Gartenbaudienst

4181 (78) Hauswirtschaftsdienst

5021 (82) Techn. Hilfsdienst

5022 (85) Hauswirtseh. Hilfsdienst

5024 (88) Gartenbauhilfsdienst

5025 (89) Sanitätshilfsdienst .

5026 (90) Laborantenhilfsdienst

5028 (94) Einfacher Hilfsdienst

§ 33

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung

in Kraft.

Krainer

Landeshauptmann

Hasiba

Landesrat