# Gesetz vom 7. Dezember 1984 über die Aufnahme von Anleihen durch das Land Steiermark

Gesetz vom 7. Dezember 1984 über die Aufnahme von Anleihen durch das Land

Steiermark

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

§ 1

Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt,

für das Land Steiermark zu dem im § 3 genannten

Zweck Anleihen bis zum Gegenwert von insgesamt

1 Milliarde Schilling auf dem Inlands- oder Auslandsmarkt

gegen Ausgabe von festverzinslichen Teilschuldverschreibungen

zu den im § 2 genannten

Bedingungen aufzunehmen.

§ 2

Die Anleihen sind mit einer Laufzeit von höchstens

15 Jahren auszustatten und können in Teilen aufgenommen

sowie in Tranchen aufgeteilt werden.

§ 3

Der Erlös der Anleihen ist ausschließlich zur Finanzierung

von Investitionsvorhaben und Investitionsförderungsmaßnahmen

des . ordentlichen und außerordentlichen

Landeshaushaltes 1985 bestimmt.

§ 4

Für die Verzinsung und Tilgung dieser Anleihen

haftet das Land Steiermark mit seinem gesamten Vermögen

und allen seinen Rechten.

§ 5

Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

Krainer

Landeshauptmann

17.

Klauser

Landesrat