# Gesetz vom 7. Dezember 1984 über die Landesumlage

Gesetz vom 7. Dezember 1984 über die Landesumlage

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

§ 1

Die Landeshauptstadt Graz und die übrigen

Gemeinden in der Steiermark haben eine Landesumlage

zu entrichten. Die Landesumlage beträgt 8,3 v: H.

(§ 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1985) der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Landeshauptstadt Graz und der übrigen Gemeinden in der Steiermark an dEm gemeinschaftlichen Bundesabgaben.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Landesumlage ist auf die Landeshauptstadt Graz und die übrigen Gemeinden

nach dem Verhältnis ihrer Finanzkraft umzulegen. Die Finanzkraft der einzelnen Gemeinden ist nach den im Finanzausgleichsgesetz 1985 hiefür vorgesehenen Bestimmungen zu erfassen.

58 Stück 7, Nr. 17, 18 und 19

§ 3

Die Landesumlage ist durch die Gemeinden in Teilbeträgen

zu entrichten. Der Berechnung dieser Teilbeträge

sind die monatlichen Vorschüsse an die Gemeinden auf ihre Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben bzw. allfällige Nachzahlungen

auf diese Ertragsanteile zugrunde zu legen.

§ 4

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 15. Mai 1979 über die Landesumlage, LGBl. Nr. 57/1979, außer

Kraft.

Krainer

Landeshauptmann

18.

Klauser

Landesrat