# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Februar 1985, mit der der Betrieb von Feuerstätten beschränkt und das Verbrennen von Stoffen im Freien verboten wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vo~ 25. Februar 1985, mit der der Betrieb von Feuerstätten beschränkt und das Verbrennen von Stoffen im Freien verboten wird

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Steiermärkischen Luftreinhaltegesetzes 1974, LGBL NI. 128, wird verordnet:

§ 1

(1) Bei Vorliegen einer austauscharmen Wetterlage,

die voraussichtlich 24 Stunden anhalten wird, ist ein Immissionsalarm auszulösen, wenn durch mindestens

1 Stunde im belasteten Großraum nach Abs. 2

(2) Als belasteter. Großraum gilt das geographisch

zusammenhängende Gebiet unter Berücksichtigung

der meteorologischen Situation.

(3) Für die Schadstoffe gelten folgende Basiswerte, gemessen als Halbstundenmittelwerte der Konzentration:

(4) Die Auslösung sowie die Aufhebung des Immissionsalarmes hat die Landesregierung über den Österreichischen

Rundfunk, Landesstudio Steiermark, unter

Angabe des von der Luftverunreinigung erfaßten

Gebietes, bekanntzugeben.

§ 2

Mit der Bekanntgabe der Auslösung des Immissionsalarmes

ist für die Dauer seiner Gültigkeit nach § 1 Abs. 4 der Betrieb von Feuerstätten auf die Verwendung schwefelarmer Brennstoffe, wie Heizöl extra

leicht oder leicht, sowie Gas oder Holz bei ausreichender

Luftzufuhr und vollständiger Verbrennung zu

beschränken. Die Verwendung von Heizöl schwer oder

mittel sowie das Verbrennen von Stoffen im Freien ist

verboten.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer