# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. März 1985, mit der der Stadtgemeinde Weiz, politischer Bezirk Weiz, straßenpolizeiliche Aufgaben übertragen werden

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. März 1985, mit der der Stadtgemeinde Weiz, politischer Bezirk Weiz, straßenpolizeiliche Aufgaben übertragen werden

Auf Grund des § 94 c der Straßenverkehrsordnung

1960, BGBL Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBL

'Nr. 450/1984, wird verordnet:

§ 1

Der Stadtgemeinde Weiz, politischer Bezirk Weiz,

werden aus der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde

die im § 94 b lit. a Straßenverkehrsordnung

1960 bezeichneten Angelegenheiten, soweit sie nur

das Gebiet der Stadtgemeinde betreffen und es sich

nicht um Bundes- oder Landesstraßen handelt, zur Besorgung übertragen. Die Übertragung erstreckt sich

nicht auf Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer