# Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfiitanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds

Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfiitanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds

Der Steiermärkische Landtag hat die nachstehende

Vereinbarung genehmigt:

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,

' . '

das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Salzburg, vertreten durch den Landesh'auptmann, das Land Steiermark, vertreten durch den Landes-•

hauptmann,

das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann

und

das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann

- im folgenden Vertragsparteien genannt - ' sind

übereingekommen, gemäß Art. 15 a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel .1

Gegenstand der Vereinbarung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach

Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung:

(2) Die Vertragsparteien kommen überein:

(3) Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand im Sinne des § 55 des Krankenanstaltengesetzes

bilden keinen Gegenstand dieser Vereinbarung.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, die Leistungen von Beiträgen an den Wasserwirtschaftsfonds

nach Maßgabe des Art. 28 dieser Vereinbarung zu

gewährleisten.

70 . Stück 10, Nr. 36

Artikel 2

Nachzahlung von Zweckzuschüssen des Bundes

gemäß §§ 51 und 59 KAG

(1) Über die Laufzeit dieser Vereinbarung hinaus

wird der Bund die Abrechnung und Nachzahlung der Zweckzuschüsse des Bundes gemäß §§ 57 und 59 KAG

im Sinne des Erkenntnisses des Verfass.ungsgerichtshofes, A 1181-13, an die anspruchsberechtigten Rechtsträger von Krankenanstalten durchführen.

(2) Diese Nachzahlung wird, beginnend im Jahre

1985, in sieben gleichen Jahresraten zu 100 Millionen Scbilling und einer Restrate im Jahre 1992 im Höchstbetrag von 100 Millionen Schilling aus allgemeinen

Budgetmitteln des Bundes zu erfolgen haben.

(3) Diese Nachzahlungen stellen bei den Rechtsträgern der Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1

,Z. 1 dieser Vereinbarung aUßerordentliche Einnahmen dar, welche hinsichtlich d~r Betriebszuschüsse durch den Kr.ankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds weder

den Betriebsabgang des laufenden Jahres noch die Betriebsabgänge der vergangenen Jahre beeinflu.ssen.

(4) Mit der aliquoten Nachzahlung von Zweckzuschüssen des Bundes sind alle Ansprüche der Vertragspartner

als Rechtsträger von Krankenanstalten aus

dem Titel der Nachzahlung von Zweckzuschüssen des Bundes gemäß der §§ 57 und 59 KAG bis 31. Dezember 1977 endgültig abgegolten.

Artikel 3

österreichischer Krankenanstaltenplan

(1) Die Vertragsparteien..kommen überein, über den

vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz unter Bedachtnahine auf die Landeskrankenanstaltenpläne mit der Möglichkeit eines überregionalen

Ausgleiches erarbeiteten Österreichischen Krankenanstaltenplan

bis 31. Dezember 1985 in der Fondsversammlung

Beschluß zu fassen und den Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz zu verpflichten,

die zu dessen Durchführung notwendigem bundesgesetzlichen

Regelungen so vorzubereiten, daß diese

mit 1. Jänner 1986 in Kraft treten können.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Länder innerhalb von zwölf Monaten die Ausführungsgesetze erlassen werden.

Artikel 4

Einrichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

Durch Bundesgesetz wird der KrankenanstaltenZusammenarbeitsfonds

mit eigener Rechtspersönlichkeit

. - im folgenden Fonds genannt - eingerichtet

werden.

ArtikelS

Aufgaben des Fonds

Aufgaben des Fonds werden nach Maßgabe dieser Vereinbarung sein:

(1) Betriebskosten sind die in den §§ ' 2 und 5 der Krankenanstaltenkostenreclmungsverordnung, BGBL

NI. 328/1977, umschriebenen Kosten mit Ausnahme

der Zusatzkosten.

(2) Die Rechtsträger der im Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung genannten Krankenanstalten werden

nach Maßgabe der nachstehenden Abs. 3 und 4 sowie

des Art. 22 dieser Vereinbarung Anspruch auf die Gewährung von Zuschüssen durch den Fords haben.

(3) Anträge auf Gewährung von Zuschüssen werden

z. ugleich qlit d,.en hiefür erforderlichen Nachweisen für die finanzielle Gebarung der Krankenanstalt, insbesondere über den Gesamtbettenstand, die Auslastung,

die amtlich festgesetzten Pflegegebühren, die Einnahmen, die Ausgaben, den Betriebsabgang sowie 'He

Ergebnisse der Kostenstellenrechnung und der Leistungsstatistik bis 30. April eines jeden Kalenderjahres

bei der nach Lage der Krankenanstalt örtlich zuständigen Landesregierung einzubringen sein. Die Landesregierung wird diese Anträge auf ihre Richtigkeit zu

prüfen und dazu Stellung zu nehmen haben. Die Anträge werden unter Anschluß der Stellungnahme

der Landesregierung binnen drei Monaten nach ihrem

Einlangen dem Fonds zu übermitteln sein. Den Anträgen

von Rechtsträgern privater Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung wird eine Erklärung der Landesregierung anzuschließen sein, ob die Krankenanstalt als eine gemeinnützig geführte

Krankenanstalt im Sinne des § 16 des Krankenanstaltengesetzes zu betrachten ist.

(4) Die Gewährung von Betriebszuschüssen wird

ferner an die Bedingung gebunden werden, daß der Rechtsträger der Krankenanstalt

(5) Im Falle der Neueröffnung von Krankenanstalten

werden unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4

Ziffer 4 ab der Inbetriebnahme der Krankenanstalt

Betriebs- und sonstige Zuschüsse zu• leisten sein. Für

die Bemessung der Zuschüsse werden bis zum Ende

des Kalenderjahres, das dem Jahr der Inbetriebnahme

folgt, die Daten vergleichbarer Krankenanstalten

(Art. 22 Abs. 5) heranzuziehen sein . .

(6) Die vom Fonds gewährten Zuschüsse werden

direkt an die antragstellenden Rechtsträger zu überweisen sein. Die zuständige Landesregierung wird von

der Erledigung des Antrages in Kenntnis zu setzen

sein.

(7) Die vom Fonds gemäß Art. 22 Abs. 2 dieser Vereinbarung zu gewährenden Zuschüsse werden

monatlich vorschußweise zu leisten sein. Die vom

Fonds gemäß Art. 22 Abs. 3 dieser Vereinbarung zu

gewährenden Betriebszuschüsse werden auf Grund

der Beschlüsse der Fondsversammlung und nach Maßgabe

der dem Fonds zufließenden Mittel vorschußweise

zu leisten sein. Die Zwischenabrechnung wird

bis 30. April des auf die Antragstellung folgenden

Jahres, die Endabrechnung nach Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses

zu erfolgen haben.

Artikel 7

Sonderzuschüsse

(1) Die in den Jahren 1985 bis einschließlich 1987

gemäß Art. 17 und 19 in den'Fonds einzubringenden

zusätzlichen Mittel werden für die Erbringung der in Art. 23 genannten Leistungen und zur Erreichung

einer Verbesserung der Kostenwirtschaftlichkeit der Leistungserbringung in Krankenanstalten nach Maßgabe des Art. 23 zu verteilen sein.

(2) Die Rechtsträger der im Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung genannten Krankenanstalten werden

unter sinngemäßer Anwendung des Art. 6 Abs. 3 bis 6

dieser Vereinbarung Anspruch auf die Gewährung von

Sonderzuschüssen durch den Fonds haben.

(3) Diese vom Fonds zu gewährenden Zuschüsse

werden .. vierteljährlich zu leisten sein.

Artikel 8

Investitionszuschüsse

(1) Investitionen sind Ausgaben für die Anschaffung und/oder Herstellung von Anlagegütern im Sinne des

' § 16 Abs. 1 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung.

(2) Den Rechtsträgern von Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung werden

- unbeschadet der Gewährung von Zuschüssen im Sinne des Art. 22 AQs. 2 dieser Vereinbarung - unter sinngemäßer Anwendung des Art. 6 Abs. 3, 4 und 6

und nach Maßgabe des Art. 22 Abs. 3 dieser Vereinbarung Investitionszuschüsse gewährt• werden können.

Investitionszuschüsse für Neu- und Zubauten in Krankenanstalten,

welche eine Erweiterung des Umfanges

und/oder des Zweckes zur Folge haben, werden nur

für die vom Fonds genehmigten Bauvorhaben gewährt

werden können.

(3) Neu- und Zubauten in Krankenanstalten im Sinne

des Abs. 2, für welche zum Stichtag 14. September 1982 von der zuständigen Landesregierung die Errichtungsbewilligung

gemäß den einschlägigen landesgesetzlichen

Vorschriften erteilt worden ist, sind von

d~r BestimmuDg des !,--bs. 2 letzter Satz ausgenommen.

Artikel 9

Richtlinien für die Planung, Errichtung, Ausstattung

sowie den Betrieb von Krankenanstalten

Der Fonds wird als Grundlage für die Gewährung

von Zuschüssen im Sinne der Art. 22 Abs. 3 und Art. 23

dieser Vereinbarung Richtlinien (einschließlich Kennzahlen)

insbesondere über die bauliche Ausgestaltung,

apparative Ausstattung von Krankenanstalten, die Anschaffung und den Verbrauch von Medikamenten

sowie den Personaleinsatz zu erlassen haben. Dabei

wird auf eine möglichst rationelle Führung der Krankenanstalten

und eine gleichmäßige medizinische Versorgung

der Bevölkerung sowie auf gesundheitspolitische

Schwerpunkte, wie sie im Österreichischen Krankenanstaltenplan

festgelegt sind, Rücksicht zu nehmen

sein. Die Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) werden ferner Regelungen über die Aufteilung der Mittel

gemäß Art. 22 Abs. 3 dieser Vereinbarung für Betriebsund sonstige Zuschüsse, Investitionszuschüsse und

gemäß Art. 23 dieser . Vereinbarung für Sonderzuschüsse

zu enthalten haben.

Artikel 10

Kostenrechnung für Krankenanstalten

Dem Fonds wird die Anpassung der Richtlinien für

das von den Rechtsträgern von Krankenanstalten

anzuwendende Buchführungssystem (Art. 6 Abs. 4 Z. 1 dieser Vereinbarung) an den jeweils neuesten Stand

der medizinischen, technischen und wirtschaftlichen

Entwicklung obliegen.

Artikel 11

Leistungsstatistik für Krankenanstalten

(1) Der Fonds wird Richtlinien für ein einheitliches System der Leistungserfassung und Leistungsstatistik in den Krankenanstalten zu erlassen haben.

(2) Der Fonds wird aus den Ergebnissen der KostensteIlenrechnung und den Daten der Leistungsstatistik

in Abstimmung mit dem Österreichischen Krankenanstaltenplan

Bewertungskriterien für die Ergebnisse

der Kostenstellenrechnung festzulegen haben.

Artikel 12

Rationalisierungsvorschläge

Der Fonds wird für einzelne Krankenanstalten auf

Antrag des Rechtsträgers oder bei auffällig hohen

Kosten je Pfl,egetag im . Vergleich zu gleichartigen Krankenanstalten von sich aus Rationalisierungsvorschläge erstatten können.

•

72 Stück 10. Nr. 36

Artikel 13

Genehmigung von Neu- und Zubauten

in Krankenanstalten

(1) Der Fonds wird Neu- und Zubauten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des Umfanges

und/oder des Zweckes zur Folge haben, deren Rechtsträger

im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung

zuschußberechtigt sind, als Voraussetzung für die Gewährung von Investitionszuschüssen, Betriebs- und sonstigen Zuschüssen gemäß Art. 22 sowie von Sonderzuschüssen gemäß Art. 23 zu gehehmigen haben.

Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben

zur Sicherung einer gleichmäßigen medizinischen

Versorgung der Bevölkerung notwendig, im Österreichischen Krankenanstaltenplan vorgesehen

und mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit

und Zweckmäßigkeit vereinbar ist.

(2) Als Grundlage für die Genehmigung im Sinne des Abs. 1 wird der Fonds Richtlinien zU erlassen haben.

(3) Die für die Erteilung der Errichtungsbewilligung geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen werden

unberührt bleiben. .

(4) Bis zur Beschlußfassung über den Österreichischen Krankenanstaltenplan durch die Fondsversammlung

werden die Landes-Krankenanstaltenpläne heranzuziehen

sein, sofern die weiteren in Abs. 1 genannten

Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen.

Artikel 14

Mittel des Fonds

Mittel des Fonds werden sein:

(1) Der Blind leistet an den Fonds jährlich einen Beitrag in der Höhe von 1,416 % des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr.)

(2) Die Länder leisten an den Fonds jährlich einen Beitrag in der Höhe von 0,678 % des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Beiträge des Bundes und der Länder mit Wirksamkeit

vom 1. Jänner 1985 für das jeweilige Budget jahr in monatlichen Vorschüssen zu erbringen sind, deren

Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder

an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen der VorschuBleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben jeweils zu Lasten

des Bundes und der Länder vom Bund an den Fonds zu

überweisen.

(4) Dieyon den Vertragsparteien an den Fonds zu

leistenden Beiträge sind als VorschuBleistungen anzusehen. Die Zwischen ab rechnung und die endgültige

Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben gemäß § 11 Abs. 1 FAG

1985 zu erfolgen, Dabei' entstehende Übergenüsse

oder Guthaben des F~mds sind auszugleichen.

Artikel 17

Zusätzliche Beiträge des Bundes an den Fonds

(1) 'Zusätzlich zu seinen Beiträgen gemäß' Art. 16

leistet der Bund im Jahre 1985210 Millionen Schilling, im Jahre 1986 230 Millionen Schilling und im Jahre

1987 250 Millionen Schilling an den Fonds,

(2) Die zusätzlichen finanziellen Mittel des Bundes weiden in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils zum Ende eines jeden Kalenderviertels an den Fonds zu

überweisen sein. '

Artikel 18

Mittel gemäß § 447f ASVG

(1) Dem Fonds werden die gemäß § 447f ASVG für

die Neuregelung der Beteiligung der Träger der sozialen KrankenversiCherung an der Finanzierung der Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs, 1 vorbehaltenen Mittel zufließen.

(2) Diese Mittel werden von dem beim Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger

errichteten Ausgleichsfonds' zum Ende eines jeden

Kalenderviertels vorschußweise 'an den Fonds entrichtet

werden. Die endgültige Abrechnung wird bis 30. April des folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen

haben.

Artikel 19

Zusätzliche Mittel der Träger der sozialen

Krankenversicherung

(1) Die Träger der sozialen Krankenversicherung

leisten zusätzlich zU den Mitteln gemäß Art. 18 im Jahre 1985 880 Millionen Schilling, im Jahre ~986

1000 Millionen Schilling und im Jahre 1987 1160 Millionen

Schiiling an den Fonds.

(2) Die zusätzlichen finanziellen Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung werden .in vier

gleich hohen Teilbeträgen zu den in Art. 18 Abs. 2

festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds zU überweisen

sein.

s

Stück 10, NT. 36 73

Artikel 20

Aufnahme von Darlehen

(1) Der Fonds wird ermächtigt werden, zur Finanzierung bestimmter Investitionsvorhaben Darlehen aufzunehmen.

(2) Der Bund und die Länder - letztere allerdings

nur insoweit, als die aus solchen Darlehen erfließenden Mittel einer im jeweiligen Land gelegenen Krankenanstalt im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung

zugute kommen und dieses Land bzw. !';ofern Rechtsträger

dieser Krankenanstalt ein anderes Land ist,

dieses Land zu.§timmt - haften für diese Darlehen

solidarisch . .

(3) Soweit eine Mithaftung der Länder in Betracht

kommt; sind die Verzinsung und die Tilgung dieser Darlehen aus den entsprechenden Länderquoten zu

decken.

Artikel 21

Spenden

Der Fonds wird ermächtigt werden, zur Erfüllung der

ihm übertragenen Aufgaben Spenden anzunehmen.

Artikel 22

Bemessung der Betriebs- und sonstigen Zuschüsse

sowie der Investitionszuschüsse

(1) Die dem Fonds jährlich zur Verfügung stehenden

Mittel im Sinne des Art. 14 Ziffer 1 bis 3 und 7 dieser Vereinbarung werden in zwei Teilbeträge zu 60 %

(Teilbetrag 1) bzw. 40 % (Teilbetrag 2) aufgeteilt werden.

An 'den Fonds geleistete Vermögenserträge mit

Ausnahme jener für die zusätzlichen Mittel gemäß Art. 15 und Spenden werden dem Teilbetrag 2 zuzuschlagen

sein, sofern der Spender nicht eine andere

Zweckbindung trifft. '

(2) 90 % des Teilbetrages 1 werden derart auf die Rechtsträger der Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung verteilt werden, daß die dem einzelnen Rechtsträger gemäß den §§ 57 und 59

. des Krankenanstaltengesetzes zu gewährenden

Zweckzuschüsse in jenem Verhältnis aufgestockt werden,

das sich aus dem Gesamtbetrag an Zweckzuschüssen

gemäß den §§ 57 und 59 KAG zu 90 % des Teilbetrages 1 ergibt. 10 % des Teilbetrages 1 werden im Verhältnis der Pflegetage in diesen Krankenanstalten auf diese Rechtsträger verteilt werden.

(3) 40 % des Teilbetrages 2 werden im Verhältnis der Volkszahl der einzelnen Länder in Länderquoten

geteilt werden. 60 % des Teilbetrages 2 werden im Sinne des Abs. 2 in Länderquoten geteilt werden.

Innerhalb der solcherart gebildeten Ländergesamtquoten

wird - unter Bedachtnahme auf Art. 20 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 3 dieser Vereinbarung - die Verteilung des Teilbetrages 2 auf die Rechtsträger von Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung

der Entscheidung des Fonds obliegen. per

Fonds wird dabei auf Grundlage der von ihm zu

erlassenden Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) im Sinne .des Art. 9 dieser Vereinbarung vorzugehen

haben.

(4) Die Höhe des Investitionszuschusses soll im Einzelfall 40 % der Gesamtkosten des Iilvestitionsvorhabens

, nicht übersteigen. Bei Vorliegen beson,derer gesundheitspolitischer Erfordernisse werden ausnahmsweise auch höhere Investitionszuschüsse

gewährt werden können.

(5) Den Berechnungen im Sinne der Abs. 2 und 3

werdEm - sofern es sich nicht um die Gewährung von Investitionszuschüssen handelt - die Daten des jeweils zweitvorangegangenen Ja,hres zugrunde zu legen sein.

Artikel 23

Bemessung der Sonderzuschüsse

(1) Die dem Fonds in den Jahren 1985,1986 und 1987

zusätzlich zur Verfügung stehenden Mittel im Sinne

des Art. 15 werden mit einem Betrag von 400 Millionen

Schilling einen Teilbetrag 3 bilden. An den Fonds

geleistete Vermögenserträge dieser Mittel sind dem Teilbetrag 3 zuzuschlagen.

(2) Dieser Teilbetrag 3 wird nach Maßgabe der

nachfolgenden Bestimmungen auf die Rechtsträger

von Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1

aufzuteilen sein, wenn diese die für die Errechnung der Sonderzuschüsse notwendigetl Berechnungsgrundlagen

aus dem Jahr 1984 bzw. i985 bzw. 1986 (Basisjahr)

dem Fonds bis 30. April des jeweiligen Folgejahres

vorgelegt haben:

(3) Die verbleibenden zusätzlichen Mittel, das sind im Jahre 1985 690 Millionen Schilling,

im Jahre 1986 830 Millionen Schilling und

im Jahre 1987 1010 Millionen Schilling,

werden dem Teilbetrag 2 zugewiesen werden und wie

folgt leistungsbezogen zu verteilen sein:

(1) Organ des Fonds wird die Fondsversammlung

sein. Die Fondsversammlung. wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz eingerichtet

werden. Die Beistellung der sachlichen und personellen

Erfordernisse sowie die Führung der Geschäfte der Fondsversammlung wird• dem Bundesministerium für

Gesundheit und Umweltschutz obliegen. .

(2) Die Fondsversammlung wird aus 20 Mitgliedern

bestehen, die nach Maßgabe der nachfolgenden

Bestimmungen zu bestellen sein werden:

(3) ' Mitglied der Fondsversammlung wird nur sein

können, wer zum Nationalrat wählbar ist.

(4) Ist die Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung erforderlich, so wird das Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Rechtsträger oder Organe

schriftlich zur Namhaftmachung aufZUfordern haben.

Machen die zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung

berechtigten Rechtsträger und Organe

von diesem Recht keinen Gebrauch und bestellen

keine Mitglieder, so werden die nichtbestellten Mitglieder

bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit der Fondsversammlung außer Betracht bleiben.

(5) Den Vor;;itz in der Fondsversammlung wird der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

führen.

(6) Die Fondsversammlung wird sj.ch ihre Geschäftsordnung selbst geben.

(7) Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder der Fondsversammlung werden - unbeschadet

de~ Abs. 9 - über je zwei Stimmen." die übrigen

Mitglieder werden - mit Ausnahme! des von der Sektion Krankenversicherung im Verband der Versicherungsunternehmen

Osterreichs bestellten Mitgliedes

der Fondsversammlung, das als beratendes Mitglied

nicht stimmberechtigt sein wird - über je eine Stimme verfügen.

(8) Die Beschlüsse der Fondsversammlung werden

- mit Ausnahme der Entscheidung über die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall - einstimmig

gefaßt werden. Kommt ein einstimmiger Beschluß

nicht zustande, so wird wie folgt vorzugehen sein:

(9) Entscheidungen der Fondsversammlung über die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt werden. Die

von der Bundesregierung bestellten Mitglieder der Fondsversammlung werden in diesem Fall nur über

eine Stimme verfügen.

7

Stück 10. Nr. 36 75

Artikel 25

Berichterstattung

Der Fonds wird gegenüber jenen Rechtsträgern und Or~anen, die zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigt sind, jährlich Bericht

über seine Tätigkeit zu erstatten haben.

Artikel 2'6

Kundmachung der Richtlinien

Der Fonds wird Richtlinien, die er im Sinne dieser Vereinbarung erlassen hat, in zweckentsprechender

Weise kundzumachen haben.

Artikel 27

Kontrolle durch den Rechnungshof

Die Gebarung des Fonds wird der Kontrolle durch

den Rechnungshof unterliegen.

Artikel 28

Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds

(1) Die Länder leisten an den Wasserwirtschaftsfonds jährlich einen Beitrag in der Höhe von 0,339 % des

gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr..

(2) Art. 16 Abs. 3 und Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung werden die Gemeinden zu Leistungen

an den Wasserwirtschaftsfonds veranlaßt werden . .

Artikel 29

Befreiung von Gebühren und Abgaben

(1) Der Fonds wird von allen bundesrechtlich geregelten Abgaben befreit w.erden.

(2) Die vom Fonds in unmittelbarer Erfüllung seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und die von ihm

abgeschlossenen Rechtsgeschäfte werden von den Stempel~ und Re;htsgebühren befreit werden.

(3) Die finanziellen Leistungen des Fonds an die Rechtsträger der Krankenanstalten werden weder der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen und Vermögen unterliegen.

Artikel 30

Sozialversicherungsrechtliche Regelungen

(1) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze werden mit jedem 1. Jänner

erhöht werden, und zwar im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen aller Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf das laufende Jahr;

die jeweils neu berechneten Pflegegebührenersätze

werden auf volle Schilling gerundet w~rden.

(2) Von den Beitragseinnahm~n eines Kalenderjahres

wird vor der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses zunächst jener Betrag abgezogen werden,

dEm die Krankenversicherungsträger im Wege des § 447 f ASVG zur Finanzierung der Krankenanstalten

gesondert bereitstellen werden. Ferner werden bei der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwaches nach Abs. 1 jene Beitragseinnahmen außer Betracht bleiben, die • sich ab 1. Jänner 1985 aus Änderungen des Beitragsrechtes ergeben, sofern der daraus erfließende Ertrag gesetzlich zweckgebunden ist.

(3) Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalenderjahres aller dem Hauptverband angeh.örenden Krankenversicherungsträger werden den Beitragseinnahmen

des zuletzt vorangegangenen. Kalenderjahres,

unter Berücksichtigung des Abs. 2, gegenübergestellt

werden. Als Beitragseinnahmen werden alle Beiträge

für Pflichtversicherte und für freiwillig Versicherte gelten, die nach den Weisungen des Bundesministers

für soziale Verwaltung über die Rechnungslegung als Beitragseinnahmen in Betracht kommen, in der Krankenversicherung der Bauern einschließlich des Bundesbeitrages;

maßgebend werden die in den Erfolgsrechnungen

der Krankenversicherungsträger ausgewiesenen

Beträge sein. Der vom Hauptverband auf

zwei Dezimalstellen errechnete Erhöhungsprozentsatz

wird der Zustimmung durch den Bundesrninist~r für

soziale Verwaltung bedürfen.

(4) Der Hauptverban'd wird jeweils spätestens bis 15. Dezember für das nächstfolgende Kalenderjahr

einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen haben, der nach Zustimmung durch den Bundesminister für

soziale Verwaltung für die Erhöhung der Pflegegebührenersätze

ab dem nachfolgenden 1. Jänner maßgeblich

ist; die neuen Pflegegebührenersätze werden auf

volle •Schilling gerundet werden. Den Rechtsträgern

. der Krankenanstalten • werden die erhöhten Pflege,

geoührenersätze so rechtzeitig bekahntgegeben wer.

den, daß sie ab 1. Jänner der Verrechnung zugrunde

gelegt werden kön~en.

(5) Weicht der provisorische Hundertsatz vom endgültigen Hundertsatz ab, so wird sich für die Krankenversicherungsträger entweder eine Verpflichtung zur Nachzahlung oder .der Anspruch auf ein Guthaben

ergeben. Der finanzielle Ausgleich wird durch Nachzahlung

oder Gutschrift im laufenden Jahr herbeigeführt

werden. Bei der Erhöhung der Pflegegebührenersätze

ab fern nächsten 1. Jänner werden sodann

für das Vorjahr fiktiv jene Pflegegebührenersätze

errechnet werden, die sich bei Anwendung des endgültigen

Hundertsatzes ergeben nätten. Diese fiktiven

Pflegegebührenersätze werdep so dann mit dem in Betracht kommenden provisorischen Hundertsatz

erhöht werden. '.

(6) Wenn in einem Finanzjahr die Zahl der Pflegetage aller Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1

unter jene des Jahres 1984 sinkt, wird der Hauptverband

der Sozialversicherungsträger den Rechtsträgern

der Krankenanstalten, bei denen ein solches Sinken

der Zahl der Pflegetage eingetreten ist, eine Jahresausgleichszahlung

in der Höhe der Differenz zwischen

den tatsächlich verrechneten Pflegetagen und der Zahl der Pflegetage des Jahres 1984 leisten. Die Aufteilung dieser Jahresausgleichszahlung wird auf die Rechtsträger dieser Anstalten im Verhältnis ihrer Pflegetageverminderung und entsprechend den für sie gültigen Pflegegebührenersätzen erfolgen. Die Abwicklung

dieser Jahresausgleichszahlung wird durch die Geschäftsstelle des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

zu erfolgen haben, und zwar auch für das Jahr vor dem Außerkrafttreten dieser Vereinbarung.

Eine Erhöhung der Zahl der Pflegetage, die auf Grund von nach dem 31. Dezember 1984 ohne einen einhelligen Beschluß der Fondsversammlung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds herbeigeführten

Erhöhung der Zahl,der systemisierten Betten entsteht,

wird unberücksichtigt bleiben.

76 Stück 10, Nr. 36

(7) Alle von den Krankenversicherungsträgern und

vom Hauptverband zur Durchführung der gegenständlichen RegeluI).g erstellten Unterlagen und Berechnungen

werden der Überprüfung durch den Bundesminister

für soziale Verwaltung unterliegen.

(8) Für die Dauer der Geltung dieser Vereinbarung

werden die grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des § 28 Abs. 8 des Krankenanstaltengesetzes und die

entsprechenden Landesausführungsgesetze dahingehend

geändert, daß die Schiedskommissionen an die

mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung

festgesetzten Erhöhungssätze gemäß Abs. 1

bis 5 gebunden sind.

Artikel 31

Inkraittreten

Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen

aller Vertragsparteien beim Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz, da'ß die nach

der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen

erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1. Jänner 1985 in Kraft.

Attikel32

Durchführung der Vereinbarung

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen

bundes- und landesgesetzlichen Regelungen

sind mit 1. Jänner 1985 in Kraft zu setzen.

Artikel 33

Geltungsdauer und Kündigungsverzicht

(1) Diese Vereinbarung wird - unbeschadet der

nachstehenden Abs. 2 und 3 sowie des Art. 2 dieser Vereinbarung - für die Jahre 1985, 1986 und 1987

geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu

kündigen.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die Geltungsdauer des Art. 2 auf die Jahre 1985 bis einschließlich

1992 zu erstrecken.

(3) Sollte eine Beschlußfassung über den vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz

erstellten Österreichischen Krankenanstaltenplan in

• der Fondsversammlung nicht bis 31. Dezember 1985

erfolgen, tritt diese Vereinbarung - ohne jede Kündigungserklärung - mit 31. Dezember 1985 außer Kraft.

Mit diesem Zeitpunkt werden" die ain 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften wieder in Kraft gesetzt werden, soweit sie in Durchführung dieser Vereinbarung geändert wurden.

(4) Die in Durchführung dieser Vereinbarung ergehenden Bundes- und Landesgesetze werden mit

Außerkrafttreten dieser Vereinbarung auch außer

Kraft treten. Mit Außerkrafttreten dieser Vereinbarung werden - wenn kein Finanzierungssystem als geeignet befunden wird - die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften, soweit sie in Durchführung dieser Vereinbarung geändert wurden,

wieder in Kraft gesetzt werden.

Artikel 34

Mitteilungen

Das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz

hat die Vertragsparteien über Erklärungen nach Art. 31 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Artikel 35

Kommission zur Vorbereitung

der Strukturänderungen

im österreichischen Krankenanstaltenwesen

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß mit

Beginn des Jahres 1985 beim Bundesministerium für

Gesundheit und Umweltschutz eine Kommission zur .

Vorbereitung der Strukturänderungen im österreichischen

Krankenanstaltenwesen eingerichtet wird.

(2) Dieser Kommission werden angehören:

(3) Diese Kommission wird binnen vier Wochen über

Anträge, die von der Geschäftsstelle des Fonds erstattet werden, zu entscheiden haben. Die Geschäftsstelle

des Fonds wird der Kommission zumindest einmal pro

Halbjahr über alle Maßnahmen, die zur Vorbereitung

der Strukturänderungen gesetzt wurden, sowie über

den Fortschritt der Arbeiten zur Einführung des neuen

Pinanzierungssystems im Sinne des Art. 1 Abs, 2 zu

berichten haben.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Kommission die Richtlinien für die Verteilung des Teilbetrages 3 im Bereich der Spitzenversorgungsleistungen

adaptiert.

Artikel 36

Gemeinsamer Arbeitskreis des Bundes und der

" Länder

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß mit

Beginn des Jahres 1985 beim Bundesministerium für

Gesundhe"it und Umweltschutz ein gemeinsamer

Arbeitskreis für Krankenanstaltenfinanzierung und

-strukturrefoimen eingerichtet wird. Die?er Arbeitskreis

wird Vorschläge für weiterführende Konzepte zu"

erarbeiten haben, wobei der Inhalt dieser Vereinbarung keine verbindliche Grundlage für die zu erarbeitenden Konzepte sein wird.

(2) Diesem Arbeitskreis . werden der Leiter der Geschäftsstelle "des Fonds, zwei weitere Vertreter des Bundes, ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, je ein Vertreter

'eines jeden Landes, des Städtebundes, des Gemeindebundes,

der' Österreichischen Bischofskonferenz

gemeinsam mit dem Evangelischen Oberkirchenrat,

der Sektion Krankenversicherung im Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs sowie der Österreichischen Ärztekammer anzugehören haben.

(3) Den Vorsitz des Arbeitskreises wird der Leiter der Geschäftsstelle des Fonds zu führen haben.

(4) Bei der Besorgung seiner Aufgaben wird sich der Arbeitskreis der Geschäftsstelle des Fonds zu bedienen haben.

Stück 10. Nr. 36 77

Artikel 37

(1) Die Länder verpflichten sich, für die Jahre 1985, 1986 und 1987 keine über diese Vereinbarung hinausgehenden finanziellen Forderungen betreffend den

stationären Bereich der Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Ziffer 1 an den Bund und/oder die Träger der 'sozialen Krankenversicherung zu stellen.

(2) Forderungen von Rechtsträgern der im Art. 1

Abs. 1 dieser Vereinbarung genannten Krankenanstalten an den Bund, die den klinischen Mehraufwand im Sinne des Art. 1 Ab;;. 3 betreffen, sind von dieser Bestimmung nicht erfaßt.

Artikel 38

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt.

Die Urschrift wird beim Bundesministerium für

Gesundheit und Umweltschutz hinterlegt. Dieses hat, alle Vertragsparteien und allen zur Bestellung .von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigten

Rechtsträgern und Organen beglaubigte Abschriften

der Vereinbarung zu übermitteln.

Gescheh ~n zu Wien, am 11. Dezember 1984

Für den Bund gemäß dem Beschluß der Bundesregierung

vom

11. Dezember 1984:

(vorbehaltlich der Genehmigung durch den Nationalrat)

Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz: .

Steyrer eh.

Für das Land Burgenland:

Der Landeshauptmann:

Kery eh.

Für das Land Kärnten:

Der Landeshauptmann:

Wagner eh.

Für das Land Niederösterreich:

(vorbehaltlich der Genehmigung des Landtages von Niederösterreich) .

Der Landeshauptmann:

Ludwig eh.

Für das Land Oberösterreich:

(vorbehaltlich der Genehmigung des Oberösterreichischen Landtages)

Der Landeshauptmann:

Ratzenböck eh. .

Für das Land Salzburg:

Der Landeshauptmann:

Haslauer eh.

Für das Land Steiermark:

Der Landeshauptmann:

Krainer eh..

Für das Land Tirol:

Der Landeshauptmann:

Wallnöfer eh.

Für das Land Vorarlberg:

Der Landeshauptmann:

Kessler eh.

Für das Land Wien:

(vorbehaltlich der Genehmigung des Wiener Landtages)

Der Landeshauptmann:

Zilk eh.

Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 31 am 1. Jänner 1985 in Kraft getreten.

Der Landeshauptmann:

Krainer