# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. April 1985 über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Seckau

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. April 1985 über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Seckau

Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. .

Nr. 54, wird verordnet:

Die in der als Bestandteil dieser Verordnung geltenden

Anlage dargestellten Teile der Gemeinde Seckau

werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz

1977 erklärt.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer